Luftverkehr
[17.10.2024] [32.0522/1054]
Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld
15. Planänderung
- Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Änderungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024, Gz.: 32-0522/1054/126 ist der Plan für die 15. Änderung für den Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld gemäß § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
II.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.Je eine Ausfertigung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit
vom 21. Oktober 2024 bis einschließlich 4. November 2024
in den Stadtverwaltungen Leipzig, Halle (Saale), Schkeuditz, Delitzsch, Taucha, Eilenburg, Landsberg, Sandersdorf-Brehna, Goethestadt Bad Lauchstädt, Merseburg, Zörbig, Braunsbedra und in den Gemeindeverwaltungen Kabelsketal, Schkopau, Wiedemar, Rackwitz, Krostitz, Thallwitz, Jesewitz (sowie Verwaltungsverband Eilenburg-West) und Petersberg während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Genauere Informationen ergeben sich aus den ortsüblichen Bekanntmachungen der vorgenannten Städte- und Gemeinden. Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de verwiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
III.
Der Antragstellerin (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) wurden Auflagen erteilt.
In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Hinweise auf die VwGO und die ERVV (siehe oben Abs. 1) und zur Notwendigkeit der Vertretung (siehe oben Abs. 3) gelten entsprechend.
Unterlagen
Planfestgestellte Unterlagen - Ordner 1
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Planfestgestellte Unterlagen - Ordner 2
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weitere Dokumente
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