Straßenbahnen
[30.09.2024] [32-0522/1600]
Bekanntmachung
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben Pfaffendorfer Straße zwischen Tröndlinring und Nordplatz
Ausbauabschnitt Süd zwischen Tröndlinring und Haltestelle Zoo
Gz.: 32-0522/1600
Vom 25. September 2024
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 14. März 2024 beantragte die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) die Planfeststellung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG für das Vorhaben „Pfaffendorfer Straße zwischen Tröndlinring und Nordplatz, Ausbauabschnitt Süd zwischen Tröndlinring und Haltestelle Zoo“ und reichte die erforderlichen Unterlagen ein.
Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, § 28 Abs. 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die vorliegende Planung sieht die Aufweitung der Gleisanlagen, um dem Planungsziel, dem Einsatz von 2,40 m breiten Wagenzügen zu genügen, in der Pfaffendorfer Straße zwischen Tröndlinring und Haltestelle Zoo, vor. Außerdem ist der barrierefreie Ausbau der Haltestelle „Lortzingstraße“ geplant. Zudem sind Maßnahmen an der Steuerung und Signaltechnik und der Haltestellenausrüstung der LVB vorgesehen
Die Landesdirektion Sachsen veranlasste daraufhin die Prüfung, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, von Amts wegen, § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 24. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen
Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des
betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe
Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch
Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und
öffentliche Nutzungen sowie Verkehr (Nutzungskriterien),
- die nicht vorhandene Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt, des Gebiets
und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete
und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe
Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer
bestehender oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-portal einsehbar.
Leipzig, den 25. September 2024
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Mit Schreiben vom 14. März 2024 beantragte die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) die Planfeststellung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG für das Vorhaben „Pfaffendorfer Straße zwischen Tröndlinring und Nordplatz, Ausbauabschnitt Süd zwischen Tröndlinring und Haltestelle Zoo“ und reichte die erforderlichen Unterlagen ein.
Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, § 28 Abs. 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die vorliegende Planung sieht die Aufweitung der Gleisanlagen, um dem Planungsziel, dem Einsatz von 2,40 m breiten Wagenzügen zu genügen, in der Pfaffendorfer Straße zwischen Tröndlinring und Haltestelle Zoo, vor. Außerdem ist der barrierefreie Ausbau der Haltestelle „Lortzingstraße“ geplant. Zudem sind Maßnahmen an der Steuerung und Signaltechnik und der Haltestellenausrüstung der LVB vorgesehen
Die Landesdirektion Sachsen veranlasste daraufhin die Prüfung, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, von Amts wegen, § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 24. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen
Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des
betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe
Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch
Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und
öffentliche Nutzungen sowie Verkehr (Nutzungskriterien),
- die nicht vorhandene Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt, des Gebiets
und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete
und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
- Naturdenkmäler,
- geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen,
- gesetzlich geschützte Biotope,
- Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete sowie Überschwemmungsgebiete,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe
Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer
bestehender oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-portal einsehbar.
Leipzig, den 25. September 2024
Keune
Referatsleiter Planfeststellung