Staatsstraßen
[24.09.2024] [32-0522/1212]
Planfeststellung für das Vorhaben
„S 171 – Erneuerung von Stützwänden im Bielatal“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 2. September 2024, Gz.: 32-0522/1212/16, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 39 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 30. September 2024 bis einschließlich 14. Oktober 2024 in der Gemeindeverwaltung Rosenthal-Bielatal, Schulstraße 1, 01824 Rosenthal-Bielatal sowie in der Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein, zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de verwiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss auch von den übrigen Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
III.
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Leipzig, den 06.09.2024
Andrea Staude
Vizepräsidentin
Unterlagen
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