Wasserwirtschaft
[18.09.2024] [Gz.: C46_L-8301/134/5]
Landkreis Leipzig - „Pleiße – Herstellung Durchgängigkeit Gefällestufe Großdeuben“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Elbaue/ Mulde/ Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. April 2024 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben wird aufgrund des aktuell unbefriedigenden ökologischen Gewässerzustandes erforderlich, wofür das technisch ausgebaute Profil der Pleiße mit Gefällestufe sowie die beidseitig vorhandenen vegetationsarmen Unterhaltungsbermen im Bearbeitungsgebiet ursächlich sind. Bei den vorgesehenen Maßnahmen zur naturnahen und ökologischen Durchgängigkeit im oben genannten Gewässerabschnitt handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 10. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- das unerhebliche Zusammenwirken mit den anderen bestehenden Vorhaben Vorhabens- und Sanierungspläne zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für die Oberflächenwasserkörper Pleiße-4a und Pleiße-4b und der Machbarkeitsstudie Renaturierung der Pleiße Markkleeberg – Böhlen,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit durch zum Beispiel Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Naturschutzgebiet Rückhaltebecken Stöhna (ca. 100 Meter östlich),
- Vogelschutzgebiet Rückhaltebecken Stöhna (ca. 100 Meter östlich),
- festgesetztes Überschwemmungsgebiet Pleiße,
- Oberflächenwasserkörper Pleiße-4b,
- Grundwasserkörper Weißelsterbecken mit Bergbaueinfluss,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete archäologische Grabungsflächen und Denkmale
- keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des geographischen Gebietes das betroffen ist und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Renaturierung auf einer Länge von 1.000 Meter),
- eventuell baubedingte Auswirkungen sind befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt und können insbesondere durch abschnittsweises Vorrücken der Arbeiten wirksam vermindert werden,
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wasser-/ bodengefährdenden Stoffen,
- für die dem Bearbeitungsgebiet naheliegenden archäologischen Denkmale sind durch die Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Archäologie (LfA) keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Ausrichtung der Gewässergestaltung an den Bewirtschaftungszielen gemäß §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die anschließende Ausbildung eines strukturreichen Fließgewässers als besonders geschütztes Biotop,
- anschließende Aufwertung des Landschaftsbildes und des Wohnumfeldes.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 11. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter