Wasserwirtschaft
[11.09.2024] [C46-0522/1619/5]
Offenlegung Syra von Theaterstraße bis Melanchthonstraße in Plauen
Bekanntgabe
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Offenlegung Syra von Theaterstraße bis Melanchthonstraße in Plauen“
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Offenlegung Syra von Theaterstraße bis Melanchthonstraße in Plauen“
Vom 10. September 2024
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) geändert worden ist.Mit Schreiben vom 4. März 2024 beantragte die Stadt Plauen bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Offenlegung der Syra in Plauen“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art
und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Überschwemmungsgebiet und
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen und die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu
vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- eine lediglich kleinräumige Veränderung des Landschaftsbildes durch die Offenlegung und Renaturierung
- das Nichtvorhandensein von Natura 2000 Gebieten, nationalen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Gebieten
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- bauzeitliche Beschränkungen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz/ Wasserwirtschaft einsehbar.
Chemnitz, den 10. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter
Unterlagen
(pdf-Datei; 0,22 MB)