Immissionsschutz
[10.09.2024] [44-8431/2791/8]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - Stadtwerke Pirna Energie GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Erdgas-BHKW
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Stadtwerke Pirna Energie GmbH in 01796 Pirna, Seminarstraße 18b, beantragte mit Datum vom 14. Februar 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für das Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb eines Erdgas-BHKW (BHKW 3) am Standort des Heizkraftwerkes Pirna-Sonnenstein in 01796 Pirna, Herbert-Liebsch-Str. 2, Gemarkung Pirna, Flurstück 1614/14. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist u. a. die Außerbetriebnahme und der Rückbau des BHKW-Moduls 2 (Feuerungswärmeleistung (FWL) 4,9 MW), die Errichtung und der Betrieb eines neues BHKW-Modul 3 (FWL 8,3 MW), die damit verbundene Erhöhung der zu genehmigenden FWL von derzeit 41,8 MW auf 45,2 MW im HKW Pirna-Sonnenstein, die Erneuerung/Vergrößerung der zugehörigen Lüftungsanlage, die Errichtung einer Mittelspannungsstation (MS-Station) aus Stahlbetonfertigteil-Raumzellen zur Einhausung der Mittelspannungs-Schaltanlage und des Trafos, der Einbau eines unterirdischen Behälters zur Lagerung von Harnstofflösung (ca. 30 m3) sowie die Errichtung eines neuen Frischöltanks (max. 4 m3) und eines Altöltanks (max. 2 m3).
Das HKW Pirna-Sonnenstein ist der Nummer 1.2.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 4. September 2024
Die Stadtwerke Pirna Energie GmbH in 01796 Pirna, Seminarstraße 18b, beantragte mit Datum vom 14. Februar 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für das Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb eines Erdgas-BHKW (BHKW 3) am Standort des Heizkraftwerkes Pirna-Sonnenstein in 01796 Pirna, Herbert-Liebsch-Str. 2, Gemarkung Pirna, Flurstück 1614/14. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist u. a. die Außerbetriebnahme und der Rückbau des BHKW-Moduls 2 (Feuerungswärmeleistung (FWL) 4,9 MW), die Errichtung und der Betrieb eines neues BHKW-Modul 3 (FWL 8,3 MW), die damit verbundene Erhöhung der zu genehmigenden FWL von derzeit 41,8 MW auf 45,2 MW im HKW Pirna-Sonnenstein, die Erneuerung/Vergrößerung der zugehörigen Lüftungsanlage, die Errichtung einer Mittelspannungsstation (MS-Station) aus Stahlbetonfertigteil-Raumzellen zur Einhausung der Mittelspannungs-Schaltanlage und des Trafos, der Einbau eines unterirdischen Behälters zur Lagerung von Harnstofflösung (ca. 30 m3) sowie die Errichtung eines neuen Frischöltanks (max. 4 m3) und eines Altöltanks (max. 2 m3).
Das HKW Pirna-Sonnenstein ist der Nummer 1.2.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Bei dem geplanten Vorhaben wird eine neue BHKW - Anlage (BHKW 3) innerhalb eines bestehenden Gebäudes errichtet. Dafür wird die aktuell am Standort betriebene BHKW - Anlage (BHKW 2) außer Betrieb genommen und zurückgebaut. Das Vorhaben ist mit keinen relevanten baulichen Änderungen verbunden. Es werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt oder überbaut.
- Die neu geplante BHKW - Anlage (BHKW 3) wird innerhalb einer geschlossenen Halle aufgestellt und betrieben. Dabei werden die Geräuschimmissionen der Gesamtanlage nicht nachteilig beeinflusst. Die an den maßgeblichen Immissionsorten geltenden Immissionsrichtwerte werden eingehalten.
- Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchs- und Lichtemissionen, Erschütterungen und elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten.
- Die Abgase der BHKW - Anlage werden über die bestehende und ausreichend dimensionierte Schornsteinanlage abgeleitet.
- Mit Umsetzung des Vorhabens fällt kein zusätzlicher Abfall an.
- Zur Minderung der NOx - Konzentrationen ist abgasseitig dem Modul eine SCR - Anlage (selektive katalytische Reduktion) mit integriertem Oxydationskatalysator zur Abgasreinigung nachgeschaltet. Die für den Betrieb von SCR - Anlagen notwendige wässrige Harnstofflösung soll in einem Harnstofflagertank auf dem Betriebsgelände vorgehalten werden. Mit dem Betrieb der geplanten SCR - Anlage ist nicht mit Beeinträchtigungen von Luft, Boden und Grundwasser zu rechnen.
- Mit dem Anlagenbetrieb entsteht kein Mehrverbrauch an Wasser und es werden keine zusätzlichen Abwässer erzeugt. Wassergefährdende Stoffe (Harnstofflösung) werden unter Beachtung der Forderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, eingesetzt. Die entsprechenden Anlagenteile werden dicht und mit Rückhalteeinrichtungen ausgelegt. Es ist nicht mit einem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in Grund- und Oberflächenwasser zu rechnen.
Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 4. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter