Hochwasserschutz
[10.09.2024] [C46-0522/1613]
Hochwasserschutz an der Zwickauer Mulde im Stadtgebiet Aue – HWS-Mauer M-150
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Hochwasserschutz an der Zwickauer Mulde im Stadtgebiet Aue – HWS-Mauer M-150“
Vom 9. September 2024
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) geändert worden ist.der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Hochwasserschutz an der Zwickauer Mulde im Stadtgebiet Aue – HWS-Mauer M-150“
Vom 9. September 2024
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Zwickauer Mulde/ Obere Weiße Elster, Muldenstraße 3, 08309 Eibenstock hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 13. Februar 2024 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt.
Antragsgegenstand ist die Herstellung von lokalen öffentlichen Hochwasserschutzbauwerken zum Zwecke des Hochwasserschutzes an der Zwickauer Mulde innerhalb der Ortslage Aue. Die zu realisierenden lokalen Bauwerke setzen sich aus dem Neubau von Hochwasserschutzmauern, den Erhöhungen von bestehenden Ufermauern und den Ausbau zu Hochwasserschutzmauern, der Errichtung von Bauwerken der Binnenentwässerung und Wartungswegen, der Herstellung von Wartungszufahrten und einer dauerhaften Gewässerzufahrt sowie den Umbaumaßnahmen an der Gebäudesubstanz zusammen.
Das Vorhaben „Hochwasserschutz an der Zwickauer Mulde im Stadtgebiet Aue – HWS-Mauer M-150“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 2. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wird als unerheblich eingeschätzt, da das Plangebiet nahezu durchgängig anthropogen beeinflusst ist. Beim Neubau der Ufermauern handelt es sich vorrangig um Ersatzneubauten und Erhöhungen von bestehenden Ufermauern, sodass die Flächenanteile, die zusätzlich in Anspruch genommen werden, gering gehalten werden. Des Weiteren sind Strukturverbesserungsmaßnahmen im Gewässer vorgesehen.
Umweltverschmutzungen und Belästigungen sind baubedingt möglich, werden aber durch geeignete Maßnahmen vermieden. Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, einschließlich Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Technologien, die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen werden hinsichtlich des Vorhabens nicht gesehen.
Die Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft sind als unerheblich einzuschätzen, da die Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Die Umsetzung der Maßnahme führt in der Gesamtheit zu nachhaltig positiven Auswirkungen, insbesondere da das Gebiet durch verschiedene Nutzungen (Industrie, Gewerbe, Wohnen, Bildung) geprägt ist.
Die bestehende Nutzung des Gebietes ist insbesondere als Fläche für Industrie, Gewerbe, Wohnen und Bildung (Nutzungskriterien) charakterisiert. Die Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien) werden als vorgeprägt eingeschätzt. Durch entsprechende Maßnahmen werden die natürlichen Ressourcen geschützt und Eingriffe minimiert.
Das Plangebiet befindet sich im Überschwemmungsgebiet der Zwickauer Mulde. Außerdem gehört es zum Gebiet, in dem die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. Des Weiteren handelt es sich um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, da es im Stadtgebiet Aue liegt. Die Belastbarkeit der Schutzgüter wurde unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Gebiete und von der Art und dem Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) bewertet.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Beim Neubau der Ufermauern handelt es sich vorrangig um Ersatzneubauten und Erhöhungen von bestehenden Ufermauern,
- Der Gewässerabschnitt ist auf Grund seiner innerstädtischen Lage stark anthropogen überprägt,
- Es ergeben sich positive Auswirkungen auf das Gewässer durch den Teilabbruch der Sohlschwelle sowie den Einbau von strukturverbessernder Maßnahmen (begrünte Buhne, Störsteingruppe, Aufschüttung Kies-Stein-Gemisch, Schotterbank herstellen, Wurzelstock, Fischunterstände).
- Naturschutzfachliche Begleitung vor und während der Bauumsetzung (Umweltbaubegleitung)
- Schutz zu erhaltender Gehölzbestände,
- Baumfällungen in vegetationsfreier Zeit,
- Einhaltung Brut- und Reproduktionszeiten der vorhandenen Faunaarten,
- Schutz vorhandener Biotopstrukturen vor baubedingten mechanischen und stofflichen Beeinträchtigungen,
- Vermeidung baubedingter Individuenverluste der Fauna durch spezielle Schutzmaßnahmen,
- Schutz belebter Bodenschichten und Wiederandecken nach Fertigstellung der Baumaßnahme,
- Lockerung von Böden, die im Zuge der Baumaßnahme verdichtet wurden,
- Einhaltung der Grundsätze des Gewässerschutzes,
- Gewährleistung des sachgerechten Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten,
- Einsatz emissionsarmer Arbeitsgeräte entsprechend dem Stand der Technik,
- Beschränkung des Technikeinsatzes im/am Gewässer auf ein unbedingt notwendiges Maß,
- Minderung von Staubemissionen,
- Material für die Aufschüttungen und Geländeprofilierungen muss frei von Altlasten sein,
- Wiederherstellung aller temporär genutzten Flächen.
Die Bekanntmachung erfolgt neben der Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Hochwasserschutz auch auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de.
Chemnitz, den 9. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter
Unterlagen
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