Straßenbahnen
[10.09.2024] [32-0522/1642]
Bekanntgabe
der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Heeresbäckerei – Industriegelände – Hellersiedlung inklusive Gleisanlage zwischen Fabricestraße und Industriegelände sowie im Haltestellenbereich Hellersiedlung
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist.
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben einen Antrag auf Plangenehmigung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Heeresbäckerei – Industriegelände – Hellersiedlung inklusive Gleisanlage zwischen Fabricestr. Und Industriegelände sowie im Haltestellenbereich Hellersiedlung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 09. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden den 09. September 2024
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben einen Antrag auf Plangenehmigung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Heeresbäckerei – Industriegelände – Hellersiedlung inklusive Gleisanlage zwischen Fabricestr. Und Industriegelände sowie im Haltestellenbereich Hellersiedlung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 09. September 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten;
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
- die verwendeten Stoffe und Technologien,
- die unerhebliche Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als gewerblich-industriell genutzte Fläche
- der unerhebliche Reichtum, die nicht vorhandene Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
- Naturdenkmäler,
- geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen,
- gesetzlich geschützte Biotope,
- Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete sowie Überschwemmungsgebiete,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des betroffenen geographischen Gebietes und der unerheblichen Anzahl von betroffenen Personen,
- der nicht vorhandene grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen,
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- das unerhebliche Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
- die bestehende Nutzung des Vorhabengebietes als gewerblich- industriell genutzte Fläche
- die daraus resultierende bereits bestehende Versiegelung und bestehende Bodenbelastung im Vorhabengebiet
- die überwiegend Bestandsnahe Ausführung des Vorhabens
- die im Rahmen des Vorhabens erfolgende Begrünung des Gleisbetts und daraus resultierender Entsiegelung
- durch die Maßnahmen entstehen keine zusätzliche Altlasten- und Grundwasserbetroffenheiten
- das Vorhaben hat keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete
- Verringerung der betriebs- und anlagebedingten Lärmimmissionen im Vorhabengebiet
- Ökologische Baubegleitung
- Stammschutz von Einzelbäumen,
- Errichtung von Vegetationsschutzzäunen, einer Wurzelbrücke, Rodung des invasiven Staudenknöterichs im Vorhabengebiet
- Wiederherstellung der Grünflächen (Rasensaat, Böschungbegrünung)
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden den 09. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleitung Planfeststellung
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