Immissionsschutz
[09.09.2024] [44-8431/2893]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - Agrargesellschaft Ruppendorf AG beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Agrargesellschaft Ruppendorf AG in 01774 Klingenberg OT Ruppendorf, Paulsdorfer Straße 7, beantragte mit Datum vom 7. Mai 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Ruppendorf in 01774 Klingenberg OT Ruppendorf, Freiberger Straße 1f. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 7.1.5, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist die Erhöhung der Einsatzstoffmengen der Biogasanlage von 77,5 t/d auf 98,6 t/d i. V. m. der Erhöhung der zulässigen jährlichen Biogasproduktion von 1.273.266 Nm³/a auf 1.575.000 Nm³/a und die Errichtung eines Kälberstalles i. V. m. der Veränderung der Gesamttierplatzzahl und der Änderung der Verteilung der Tierplatzzahlen. Die Errichtung des Kälberstalls und die veränderten Gesamttierplätze wurden bereits per Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt und mit in den Antragsgegenstand aufgenommen.
Die Biogasanlage Ruppendorf ist der Nummer 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 29. August 2024
Die Agrargesellschaft Ruppendorf AG in 01774 Klingenberg OT Ruppendorf, Paulsdorfer Straße 7, beantragte mit Datum vom 7. Mai 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Ruppendorf in 01774 Klingenberg OT Ruppendorf, Freiberger Straße 1f. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 7.1.5, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist die Erhöhung der Einsatzstoffmengen der Biogasanlage von 77,5 t/d auf 98,6 t/d i. V. m. der Erhöhung der zulässigen jährlichen Biogasproduktion von 1.273.266 Nm³/a auf 1.575.000 Nm³/a und die Errichtung eines Kälberstalles i. V. m. der Veränderung der Gesamttierplatzzahl und der Änderung der Verteilung der Tierplatzzahlen. Die Errichtung des Kälberstalls und die veränderten Gesamttierplätze wurden bereits per Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt und mit in den Antragsgegenstand aufgenommen.
Die Biogasanlage Ruppendorf ist der Nummer 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Hinsichtlich der Lage zu Schutzgebieten ist die ökologische Empfindlichkeit aufgrund der beabsichtigten Änderungsmaßnahmen als gering einzustufen. Durch das Vorhaben ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung von Arten und Lebensräumen zu rechnen. Sämtliche Änderungsmaßnahmen finden auf dem Anlagengelände eines landwirtschaftlichen Betriebes statt.
- Eine erhebliche Inanspruchnahme natürlicher Gewässer oder von Trinkwasserressourcen sowie eine Beeinflussung des Grundwassers sind durch das geplante Vorhaben nicht gegeben. Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet.
- Bei regulärem Anlagenbetrieb ist auch nicht mit anderen oder relevant höheren Geruchsbelastungen gegenüber der bisherigen Genehmigungssituation zu rechnen.
- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage sind aus lärmschutzfachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu befürchten.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebsweise an.
- Die geplanten Änderungen lassen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen erwarten, da die Menge der störfallrelevanten Stoffe nicht geändert wird.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 29. August 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter