Immissionsschutz
[02.09.2024] [Gz.: 44-8431/869]
Landkreis Vogtlandkreis - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kesselanlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage – „ der Firma eins energie in sachsen GmbH & Co. KG am Standort Bahnhofstraße 35, 08645 Bad Elster
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 28. August 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kesselanlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage - in 08645 Bad Elster, Bahnhofstraße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Das Fernheizwerk Bad Elster ist der Nummer 1.2.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Kessel- und BHKW-anlage wird am Standort des vorhandenen Fernheizwerkes, z.T. im vorhandenen Gebäude, neu errichtet. Durch den Umbau wird die Feuerungswärmeleistung der Gesamtanlage reduziert.
Bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Fernheizwerks treten Emissionen auf. Eine Vorbelastung besteht durch das bereits vorhandene und in Betrieb befindliche Fernheizwerk. Zur Minderung der Emissionen an Kohlenstoffmonoxid und Ammoniak werden Oxidations-katalysatoren und SCR-Katalysatoren in den BHKW’s verbaut Es wird keine zusätzliche erhebliche Immissionsbelastung über die Luft erwartet.
Eine erhebliche Beeinträchtigung auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sind sicher auszuschließen.
Durch den geplanten Betrieb des neuen FHW anfallende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zugeführt.
Emissionen von geruchsrelevanten Stoffen sind bei bestimmungsgemäßen Gebrauch auszuschließen.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusch- und Lichtemissionen, Erschütterungen und elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten.
Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ist keine Verunreinigung von Gewässern gegeben. Eine Beeinträchtigung durch die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann aufgrund der Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetztes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.
Eingriffe in die Landschaft erfolgen nicht.
Unmittelbar am Standort sind keine Denkmäler vorhanden. Auf die im weiteren Umfeld befindlichen Denkmäler ist keine Beeinträchtigung erkennbar.
Durch die Realisierung des Vorhabens wird der Ausstoß des klimarelevanten Gases Kohlenstoffdioxid (CO2) verringert.
Es handelt sich um keine Anlage nach der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist. Die relevanten Stoffmengen an gewässergefährdenden Stoffen und Gasölen liegen unterhalb der Mengenschwellen nach Nr. 1.3.2 und 2.3.3 der Spalte 4 der Störfallverordnung. Es besteht kein Potenzial für das Hervorrufen von Gefahren im Sinne der Störfallverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 19. August 2024
Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 28. August 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kesselanlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage - in 08645 Bad Elster, Bahnhofstraße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Das Fernheizwerk Bad Elster ist der Nummer 1.2.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Kessel- und BHKW-anlage wird am Standort des vorhandenen Fernheizwerkes, z.T. im vorhandenen Gebäude, neu errichtet. Durch den Umbau wird die Feuerungswärmeleistung der Gesamtanlage reduziert.
Bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Fernheizwerks treten Emissionen auf. Eine Vorbelastung besteht durch das bereits vorhandene und in Betrieb befindliche Fernheizwerk. Zur Minderung der Emissionen an Kohlenstoffmonoxid und Ammoniak werden Oxidations-katalysatoren und SCR-Katalysatoren in den BHKW’s verbaut Es wird keine zusätzliche erhebliche Immissionsbelastung über die Luft erwartet.
Eine erhebliche Beeinträchtigung auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sind sicher auszuschließen.
Durch den geplanten Betrieb des neuen FHW anfallende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zugeführt.
Emissionen von geruchsrelevanten Stoffen sind bei bestimmungsgemäßen Gebrauch auszuschließen.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusch- und Lichtemissionen, Erschütterungen und elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten.
Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ist keine Verunreinigung von Gewässern gegeben. Eine Beeinträchtigung durch die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann aufgrund der Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetztes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.
Eingriffe in die Landschaft erfolgen nicht.
Unmittelbar am Standort sind keine Denkmäler vorhanden. Auf die im weiteren Umfeld befindlichen Denkmäler ist keine Beeinträchtigung erkennbar.
Durch die Realisierung des Vorhabens wird der Ausstoß des klimarelevanten Gases Kohlenstoffdioxid (CO2) verringert.
Es handelt sich um keine Anlage nach der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist. Die relevanten Stoffmengen an gewässergefährdenden Stoffen und Gasölen liegen unterhalb der Mengenschwellen nach Nr. 1.3.2 und 2.3.3 der Spalte 4 der Störfallverordnung. Es besteht kein Potenzial für das Hervorrufen von Gefahren im Sinne der Störfallverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 19. August 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter