Staatsstraßen
[30.09.2024] [32-0522/1624]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„S 255 – Ausbau nördlich Heinrichsort“
(Geschäftszeichen: 32-0522/1624)
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Plauen, hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.
Das Vorhaben umfasst den ca. 1,2 km langen Ausbau der Staatsstraße S 255 vom bereits fertiggestellten Teil der S 255 südlich der Stadt Lichtenstein bis zur Einmündung der S 255 mit der Prinz-Heinrich-Straße/Burgwaldweg im Lichtensteiner Ortsteil Heinrichsort. Bestandteil des Vorhabens ist auch ein östlich der Staatsstraße verlaufender straßenbegleitender Radweg, der an den vorhandenen Wirtschaftsweg (Zuwegung zum Regenrückhaltebecken Lobetalbach) angebunden wird.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Rödlitz, Lichtenstein, Heinrichsort und Rothenkirchen beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 30. September 2024 bis einschließlich 29. Oktober 2024 in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa., im Fachbereich Bauwesen, Zimmer 706 (7. Etage), während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG aus.
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur einsehbar.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12. November 2024, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. und der Gemeindeverwaltung Steinberg Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DGSVO)
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere, welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Vorhaben umfasst den ca. 1,2 km langen Ausbau der Staatsstraße S 255 vom bereits fertiggestellten Teil der S 255 südlich der Stadt Lichtenstein bis zur Einmündung der S 255 mit der Prinz-Heinrich-Straße/Burgwaldweg im Lichtensteiner Ortsteil Heinrichsort. Bestandteil des Vorhabens ist auch ein östlich der Staatsstraße verlaufender straßenbegleitender Radweg, der an den vorhandenen Wirtschaftsweg (Zuwegung zum Regenrückhaltebecken Lobetalbach) angebunden wird.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Rödlitz, Lichtenstein, Heinrichsort und Rothenkirchen beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 30. September 2024 bis einschließlich 29. Oktober 2024 in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa., im Fachbereich Bauwesen, Zimmer 706 (7. Etage), während der Dienststunden
Montag | geschlossen |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur einsehbar.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12. November 2024, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. und der Gemeindeverwaltung Steinberg Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DGSVO)
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere, welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Inhaltsverzeichnis
(pdf-Datei; 53 KB)
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(pdf-Datei; 4,8 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 1,45 MB)
(pdf-Datei; 2,71 MB)
(pdf-Datei; 0,44 MB)
(zip-Datei; 6,06 MB)
(zip-Datei; 1,57 MB)
(zip-Datei; 0,61 MB)
(pdf-Datei; 2,43 MB)
9.1 Maßnahmeübersichtsplan
(pdf-Datei; 4,47 MB)
9.2 Lagepläne der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Blatt 1 bis 3
(zip-Datei; 5,3 MB)
9.3 Maßnahmenblätter
(pdf-Datei; 0,82 MB)
9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
(pdf-Datei; 0,61 MB)
10.1 Grunderwerbsplan
(zip-Datei; 17,97 MB)
10.2 Grunderwerbsverzeichnis
(pdf-Datei; 0,92 MB)
(pdf-Datei; 0,71 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
14.1 Ermittlung der Belastungsklassen
(pdf-Datei; 0,33 MB)
14.2 Regelquerschnitte - Blatt 1 - 7
(zip-Datei; 2,32 MB)
17.1 Schalltechnische Untersuchungen
(zip-Datei; 1,99 MB)
17.2 Lufthygienische Untersuchungen
(pdf-Datei; 0,53 MB)
(zip-Datei; 8,06 MB)
(zip-Datei; 20,93 MB)
(zip-Datei; 26,39 MB)