Immissionsschutz
[21.08.2024] [44-8431/2834]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - BGH Edelstahl Freital GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Schmiede und des Stahlwerkes
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die BGH Edelstahl Freital GmbH in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1, beantragte mit Datum vom 5. März 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Produktionsbereiche Schmiede sowie Stahlwerk/Stranggussanlage in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.11.3 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist. Das Vorhaben umfasst das Aufstellen von 4 Schmiede-Kammeröfen im Produktionsbereich Schmiede in Halle 15b, die Errichtung eines gemeinsamen Schornsteins Q18 zur Ableitung der Abluft der 4 Wärmebehandlungsanlagen, die Errichtung Zuführrollgang von Halle 15 in Halle 15b, die Errichtung eines Manipulators in Halle 15b zur Materialentnahme vom Zuführrollgang und zur Be- und Entladung der Schmiede-Kammeröfen, Umsetzung von 3 Wärmebehandlungsanlagen des Produktionsbereich Schmiede in die Hallen 41/42, das Aufstellen eines neuen Haubenglühofens in Halle 40 und die Errichtung eines gemeinsamen Schornsteins Q7 für diese Wärmebehandlungsanlagen.
Die Anlage Stahlwerk/Stranggussanlage ist der Nummer 3.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Die Anlage Schmiede ist der Nummer 3.10.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 16. August 2024
Die BGH Edelstahl Freital GmbH in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1, beantragte mit Datum vom 5. März 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Produktionsbereiche Schmiede sowie Stahlwerk/Stranggussanlage in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.11.3 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist. Das Vorhaben umfasst das Aufstellen von 4 Schmiede-Kammeröfen im Produktionsbereich Schmiede in Halle 15b, die Errichtung eines gemeinsamen Schornsteins Q18 zur Ableitung der Abluft der 4 Wärmebehandlungsanlagen, die Errichtung Zuführrollgang von Halle 15 in Halle 15b, die Errichtung eines Manipulators in Halle 15b zur Materialentnahme vom Zuführrollgang und zur Be- und Entladung der Schmiede-Kammeröfen, Umsetzung von 3 Wärmebehandlungsanlagen des Produktionsbereich Schmiede in die Hallen 41/42, das Aufstellen eines neuen Haubenglühofens in Halle 40 und die Errichtung eines gemeinsamen Schornsteins Q7 für diese Wärmebehandlungsanlagen.
Die Anlage Stahlwerk/Stranggussanlage ist der Nummer 3.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Die Anlage Schmiede ist der Nummer 3.10.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die geplanten Maßnahmen werden bis auf die Errichtung der zwei Schornsteine Q7 und Q18 in bereits bestehenden Produktionsanlagen realisiert.
- Es findet keine Erhöhung der Produktionskapazität statt.
- Durch das Vorhaben kommt es, bezogen auf den Gesamtstandort, zu keiner Erhöhung von Emissionen.
- Natürliche Ressourcen wie Fläche, Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt werden nicht genutzt bzw. beeinträchtigt.
- Die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle wird durch die Betreiberin über entsprechend zertifizierte Entsorgungsunternehmen sichergestellt.
- Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen Abwassereinleitungen.
- Umweltverschmutzung und Belästigungen können ausgeschlossen werden.
- Die gesamte Betriebsstätte fällt weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-verordnung.
- Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z.B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturmonumente, Naturdenkmäler, Biotope etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht relevant betroffen.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 16. August 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter