Immissionsschutz
[21.08.2024] [44-8431/2824]
Landkreis Meißen - Schmiedewerke Gröditz beantragt die wesentliche Änderung des Stahlwerkes - Errichtung und Betrieb Schmiedeofen 27
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Schmiedewerke Gröditz GmbH in 01609 Gröditz, Riesaer Straße 1, beantragte mit Datum vom 11. Oktober 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Stahlwerkes durch die Errichtung und den Betrieb des Schmiedeofens 27 mit einer Feuerungswärmeleistung von 9,9, MW in der Schmiede mit Vergüterei am Standort Riesaer Straße 1 in 01609 Gröditz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.1 E, G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Schmiede (Betriebseinheit 3 des Werkes) ist der Nummer 1.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die beantragte Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 16. August 2024
Die Schmiedewerke Gröditz GmbH in 01609 Gröditz, Riesaer Straße 1, beantragte mit Datum vom 11. Oktober 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Stahlwerkes durch die Errichtung und den Betrieb des Schmiedeofens 27 mit einer Feuerungswärmeleistung von 9,9, MW in der Schmiede mit Vergüterei am Standort Riesaer Straße 1 in 01609 Gröditz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.1 E, G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Schmiede (Betriebseinheit 3 des Werkes) ist der Nummer 1.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die beantragte Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die Feuerungswärmeleistung im Bereich Schmiede erhöht sich nur geringfügig.
- Es entstehen keine neuen Emissionsquellen und mit relevanten zusätzlichen Schallemissionen ist nicht zu rechnen.
- Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb des Schmiedeofens 27 sowie den Abriss und die Wiedererrichtung mit Anbindung an den Kamin TS 5 mit einer Höhe von 30 m. Der ungestörte Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung wurde mittels einer Schornsteinhöhenberechnung nachgewiesen.
- Risiken für die menschliche Gesundheit durch das beantragte Vorhaben, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft, können ausgeschlossen werden, weil keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt werden und es lediglich zu einer leichten Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) kommt. Diese unterschreiten jedoch den Bagatellmassenstrom für NOx nach TA Luft deutlich.
- Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht.
- Natürliche Ressourcen wie Fläche, Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt werden nicht genutzt bzw. beeinträchtigt.
- Die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle wird durch die Betreiberin über entsprechend zertifizierte Entsorgungsunternehmen sichergestellt.
- Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen Abwassereinleitungen.
- Umweltverschmutzung und Belästigungen können ausgeschlossen werden.
- Die gesamte Betriebsstätte fällt weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Der Schmiedeofen wird dem Stand der Technik entsprechend mit Prozessleit- sowie Sicherheitstechnik ausgestattet, sodass Unfälle oder Katastrophen ausgeschlossen werden können.
- Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z.B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturmonumente, Naturdenkmäler, Biotope etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht relevant betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 16. August 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter