Staatsstraßen
[16.08.2024] [32-0522/1656]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben des Sächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
"2. Planänderung zur Ersatzmaßnahme 1.3 – S 177 OU Wünschendorf/Eschdorf"
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträger) beantragt, den Plan für die 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses Verkehrsbauvorhaben S 177 Ortsumgehung Wünschendorf/Eschdorf vom 22. Januar 2018 (Az. 32-0522/317/14) in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 29. Juni 2020 (Az. 32-0522/1109/15) festzustellen.
Für das Vorhaben war gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, denn für das planfestgestellte Vorhaben (Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2018 Az. 32-0522/317/14) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2c Variante 3 SächsUVPG a.F. durchgeführt.
Die Plangenehmigungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die 2. Planänderung umfasst den Austausch der mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Janur 2018 festgesetzten Ersatzmaßnahme E 1.3. Die dafür benötigte Fläche steht dem Vorhabenträger nicht mehr zu Verfügung. Die Maßnahme E 1.3 wird daher durch die Maßnahme E 1.3 (neu) ersetzt, die sich in drei Einzelmaßnahmen unterteilt:
Die drei Einzelmaßnahmen kompensieren den Wegfall der Maßnahme E 1.3 vollständig.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Vorhabensmerkmalen, welche die Größe und Ausgestaltung sowie das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten betreffen, hat sich ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf den Menschen sind nur während der Bauphasen durch Lärm zu erwarten – sie sind daher temporär und damit nicht erheblich.
Schutzgut Boden:
Während der Bauphase kann es infolge der Baustelleneinrichtungsflächen zu einer zeitweiligen Inanspruchnahme von Boden kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch Emissionen, wie einen Eintrag von Schadstoffen, oder durch Aushub lässt sich durch geeignete Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen jedoch weitgehend verhindern.
E 1.3 (neu) dient der Kompensation von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch Umlagerung und Verdichtung im Bereich von Straßennebenflächen, Konflikt Bo2(a). Da der Wegfall von E 1.3 durch E 1.3. (neu) ersetzt wird, verbleibt auch kein Kompensationsdefizit für den Ausgleich von Bodenfunktionen.
Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt bleiben im Ergebnis gering.
Schutzgut Wasser:
Von dem Änderungsvorhaben ist der Fürstengraben in Meißen betroffen. Die neu eingefügte Ersatzmaßnahme beinhaltet die Renaturierung von 690 m des Fließgewässers. Während der Bauphase wird insbesondere sichergestellt, dass der Eintrag von Schadstoffen durch Baufahrzeuge in die fließende Welle verhindert wird. Bei Einhaltung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Schutzmaßnahmen und der im Planfeststellungbeschluss vom 22. Januar 2018 festgesetzten Nebenbestimmungen bleiben erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser während der Gewässerrenaturierung ausgeschlossen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Der Wegfall von E 1.3 hat keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zur Folge. Die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2018 festgesetzte Aufforstungsmaßnahme wird durch die gleichwertigen Aufforstungsmaßnahmen in Böhla und Hirschsstein ersetzt. Die Renaturierung des Fürstengrabens schafft zusätzlich aquatischen und terrestrischen Lebensraum für Fische und Reptilien, die zur Wiederherstellung des Biotopverbundes beitragen sollen. In Verbindung mit den zu beachtenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen liegen daher keine erheblichen Beeinträchtgigungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt vor.
Schutzgut Klima und Luft:
Die drei Einzelmaßnahmen der E 1.3 (neu) sind so bemessen, sodass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können.
Schutzgut Landschaftsbild:
Durch den Wegfall von E 1.3 kommt es auch nicht zum Wegfall der Verbesserung des Landschaftsbildes auf dem ursprünglichen Maßnahmenflurstück 162a, Gemarkung Althirschstein. Die Maßnahme wurde anderweitig umgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft verbleiben deswegen nicht.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungsfaktoren und unter Summation der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf diese Schutzgüter festzustellen, dass die Auswirkungen als nicht erheblich prognostiziert werden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 15. August 2024
Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträger) beantragt, den Plan für die 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses Verkehrsbauvorhaben S 177 Ortsumgehung Wünschendorf/Eschdorf vom 22. Januar 2018 (Az. 32-0522/317/14) in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 29. Juni 2020 (Az. 32-0522/1109/15) festzustellen.
Für das Vorhaben war gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, denn für das planfestgestellte Vorhaben (Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2018 Az. 32-0522/317/14) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2c Variante 3 SächsUVPG a.F. durchgeführt.
Die Plangenehmigungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die 2. Planänderung umfasst den Austausch der mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Janur 2018 festgesetzten Ersatzmaßnahme E 1.3. Die dafür benötigte Fläche steht dem Vorhabenträger nicht mehr zu Verfügung. Die Maßnahme E 1.3 wird daher durch die Maßnahme E 1.3 (neu) ersetzt, die sich in drei Einzelmaßnahmen unterteilt:
- Geplante Waldumwandlungsfläche in Böhla (14.239 m²)
- Waldumwandlungsfläche in Neuhirschstein (13.120 m²)
- Ökokontomaßnahme des LASuV „Fürstengraben“ (22.426 m²)
Die drei Einzelmaßnahmen kompensieren den Wegfall der Maßnahme E 1.3 vollständig.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Vorhabensmerkmalen, welche die Größe und Ausgestaltung sowie das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten betreffen, hat sich ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf den Menschen sind nur während der Bauphasen durch Lärm zu erwarten – sie sind daher temporär und damit nicht erheblich.
Schutzgut Boden:
Während der Bauphase kann es infolge der Baustelleneinrichtungsflächen zu einer zeitweiligen Inanspruchnahme von Boden kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch Emissionen, wie einen Eintrag von Schadstoffen, oder durch Aushub lässt sich durch geeignete Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen jedoch weitgehend verhindern.
E 1.3 (neu) dient der Kompensation von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch Umlagerung und Verdichtung im Bereich von Straßennebenflächen, Konflikt Bo2(a). Da der Wegfall von E 1.3 durch E 1.3. (neu) ersetzt wird, verbleibt auch kein Kompensationsdefizit für den Ausgleich von Bodenfunktionen.
Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt bleiben im Ergebnis gering.
Schutzgut Wasser:
Von dem Änderungsvorhaben ist der Fürstengraben in Meißen betroffen. Die neu eingefügte Ersatzmaßnahme beinhaltet die Renaturierung von 690 m des Fließgewässers. Während der Bauphase wird insbesondere sichergestellt, dass der Eintrag von Schadstoffen durch Baufahrzeuge in die fließende Welle verhindert wird. Bei Einhaltung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Schutzmaßnahmen und der im Planfeststellungbeschluss vom 22. Januar 2018 festgesetzten Nebenbestimmungen bleiben erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser während der Gewässerrenaturierung ausgeschlossen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Der Wegfall von E 1.3 hat keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zur Folge. Die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2018 festgesetzte Aufforstungsmaßnahme wird durch die gleichwertigen Aufforstungsmaßnahmen in Böhla und Hirschsstein ersetzt. Die Renaturierung des Fürstengrabens schafft zusätzlich aquatischen und terrestrischen Lebensraum für Fische und Reptilien, die zur Wiederherstellung des Biotopverbundes beitragen sollen. In Verbindung mit den zu beachtenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen liegen daher keine erheblichen Beeinträchtgigungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt vor.
Schutzgut Klima und Luft:
Die drei Einzelmaßnahmen der E 1.3 (neu) sind so bemessen, sodass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können.
Schutzgut Landschaftsbild:
Durch den Wegfall von E 1.3 kommt es auch nicht zum Wegfall der Verbesserung des Landschaftsbildes auf dem ursprünglichen Maßnahmenflurstück 162a, Gemarkung Althirschstein. Die Maßnahme wurde anderweitig umgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft verbleiben deswegen nicht.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungsfaktoren und unter Summation der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf diese Schutzgüter festzustellen, dass die Auswirkungen als nicht erheblich prognostiziert werden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 15. August 2024
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Referatsleiter Planfeststellung