Tierseuchenbekämpfung
[10.09.2024] [25-5133/125/31]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und die Landeshauptstadt Dresden
ASP - 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Nordsachsen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone. Ebenfalls wurden die angepassten Sperrzonen durch die gemäß Art. 43 der VO (EU) 2016/429 einberufene operationelle Expertengruppe des Freistaates Sachsen am 30. Mai 2024 beraten und bestätigt.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung in die Sperrzone I überführt.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 10. September 2024
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Nordsachsen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
2. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere
Anordnungen
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere
Anordnungen
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024, wird wie folgt neugefasst:
„Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Arnsdorf,
- Gemeinde Burkau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Cunewalde,
- Gemeinde Demitz-Thumitz,
- Gemeinde Doberschau-Gaußig,
- Gemeinde Frankenthal,
- Gemeinde Göda, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Großharthau,
- Gemeinde Großnaundorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Großpostwitz/O.L.,
- Gemeinde Hochkirch,
- Gemeinde Kubschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Laußnitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Lichtenberg, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Malschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Neukirch, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Neukirch/Lausitz,
- Gemeinde Obergurig,
- Gemeinde Ohorn, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Ottendorf-Okrilla,
- Gemeinde Rammenau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Schmölln-Putzkau,
- Gemeinde Schwepnitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Sohland a. d. Spree,
- Gemeinde Stadt Bautzen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Bischofswerda,
- Gemeinde Stadt Großröhrsdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Königsbrück, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Radeberg,
- Gemeinde Stadt Schirgiswalde-Kirschau,
- Gemeinde Stadt Weißenberg, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Wilthen,
- Gemeinde Steinigtwolmsdorf,
- Gemeinde Wachau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II.
b. Die Sperrzone I umfasst in der Kreisfreien Stadt Dresden:
- Stadtgebiet östlich der BAB13 und der BAB4 in südliche Richtung bis zur Abfahrt AS Dresden-Hellerau, dann östlich der B170 in südliche Richtung bis zur B6, dann nördlich der B6 in Richtung Osten.
c. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Beiersdorf,
- Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz,
- Gemeinde Dürrhennersdorf,
- Gemeinde Großschönau,
- Gemeinde Großschweidnitz,
- Gemeinde Hainewalde,
- Gemeinde Kottmar,
- Gemeinde Kurort Jonsdorf,
- Gemeinde Lawalde,
- Gemeinde Leutersdorf,
- Gemeinde Markersdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Oderwitz,
- Gemeinde Olbersdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Oppach,
- Gemeinde Oybin, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Rosenbach,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Schönbach,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Ebersbach-Neugersdorf,
- Gemeinde Stadt Herrnhut,
- Gemeinde Stadt Löbau,
- Gemeinde Stadt Neusalza-Spremberg,
- Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L., sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Seifhennersdorf,
- Gemeinde Stadt Zittau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Vierkirchen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II.
d. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Meißen:
- Gemeinde Ebersbach östlich der BAB13,
- Gemeinde Lampertswalde,
- Gemeinde Schönfeld,
- Gemeinde Stadt Radeburg östlich der BAB13,
- Gemeinde Thiendorf, außer Ortsteil Tauscha,
- Ortsteil Tauscha in der Gemeinde Thiendorf östlich der BAB13.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
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Die aktuelle kartographische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (Gz. 25-5133/125/31) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone. Ebenfalls wurden die angepassten Sperrzonen durch die gemäß Art. 43 der VO (EU) 2016/429 einberufene operationelle Expertengruppe des Freistaates Sachsen am 30. Mai 2024 beraten und bestätigt.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung in die Sperrzone I überführt.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 10. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung