Enteignungsverfahren
[30.06.2025]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
über die Einleitung des Enteignungsverfahrens und
die Durchführung der mündlichen Verhandlung
für das Flurstück 715/2 in der Gemarkung Bad Elster, Gz.: 15-0523/44/4
vom 30. Juni 2025
Mit Schreiben vom 6. August 2024 hat der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Plauen, (LASuV) einen Antrag gemäß § 43 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) auf Enteignung des Flurstückes 715/2 der Gemarkung Bad Elster gestellt. Das Flurstück ist eingetragen im Grundbuch von Bad Elster, Blatt 226, Abteilung 1, lfd. Nr. 4 Grundbuchamt Plauen.
Im Grundbuch als Eigentümerin des Flurstücks eingetragen ist Frau Kathleen Rustemeier.
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß §§ 43 ff. SächsStrG i.V.m. 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Das Flurstück wird zur Umsetzung der Baumaßnahme S 306 – Modernisierung der historischen grenzüberschreitenden Straßenverbindung Bad Elster S 306 – Hranice III/2172 – S 306 Bad Elster, OT Bärenloh, benötigt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass er sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingung gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Gemäß § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf
Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, 09105 Chemnitz, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523/44/4 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären bzw. ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Zu den Beteiligten im Sinne der § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen:
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 BauGB betroffen werden.
Die in Nr. 3 genannten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten erfolgen.
Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Zimmer 2042, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Leipzig), eingesehen werden. Zentrale Einwahl und Vermittlung in der Dienststelle Chemnitz: 0371/532 2152.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bad Elster, in Kraft getreten am 28.Juli 2020.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Enteignungsverfahren einsehbar.
Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung:
Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Chemnitz, den 30. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Stefan Hammer
Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Im Grundbuch als Eigentümerin des Flurstücks eingetragen ist Frau Kathleen Rustemeier.
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß §§ 43 ff. SächsStrG i.V.m. 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Das Flurstück wird zur Umsetzung der Baumaßnahme S 306 – Modernisierung der historischen grenzüberschreitenden Straßenverbindung Bad Elster S 306 – Hranice III/2172 – S 306 Bad Elster, OT Bärenloh, benötigt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass er sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingung gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Gemäß § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf
den 14. August 2025, 10:00 Uhr
in der Landesdirektion Sachsen,
Dienststelle Chemnitz, Raum 414,
Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz.
in der Landesdirektion Sachsen,
Dienststelle Chemnitz, Raum 414,
Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz.
Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, 09105 Chemnitz, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523/44/4 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären bzw. ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Zu den Beteiligten im Sinne der § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen:
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 BauGB betroffen werden.
Die in Nr. 3 genannten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten erfolgen.
Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Zimmer 2042, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Leipzig), eingesehen werden. Zentrale Einwahl und Vermittlung in der Dienststelle Chemnitz: 0371/532 2152.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bad Elster, in Kraft getreten am 28.Juli 2020.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Enteignungsverfahren einsehbar.
Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung:
Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Chemnitz, den 30. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Stefan Hammer
Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen