Tierseuchenbekämpfung
[15.02.2024] [25-5133/125/60]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
An all Jagdausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen
Datenübermittlung ASP;
Online Anwendung "Sächsisches Wildmonitoring"
1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten vom 3. November 2022 beinhaltet die Verpflichtung zur Nutzung der neu eingeführten sächsischen Wild-ID ab 1. April 2024.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Die Infektion wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch ein starkes Infektionsgeschehen auf der angrenzenden polnischen Seite in den Freistaat Sachsen eingetragen. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich entlang an der Neiße.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über nahezu den gesamten Landkreis Görlitz sowie weite Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden seit Beginn des ersten ASP-Nachweises in der ausgewiesenen Restriktionszone der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in Sachsen über 2.265 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.
Seitdem gibt es innerhalb der Sperrzone II regelmäßige ASP-Nachweise. In den letzten Wochen wurden neue Ausbrüche im Stadtgebiet Görlitz und im nördlichen Bereich des Landkreises Bautzen festgestellt.
In der aktuellen Situation kommt der Früherkennung des Eintrags der ASP in die Wildschweinepopulation auch in bisher ASP-freie Gebiete im Freistaat Sachsen eine erhebliche Bedeutung zu, da die schnellstmögliche Erkennung eine wesentliche Voraussetzung für wirksame und effektive Bekämpfungsmaßnahmen ist. Hierbei helfen vor allem die sog. Indikatortiere, das sind Fallwild, Unfallwild und krank erlegte Wildschweine.
Für eine effizientere und einheitliche Bearbeitung der entnommenen Proben wird die sächsische Wild-ID eingeführt.
Die Verwendung einer sachsenweit einheitlichen Kennzeichnung durch die sächsische Wild-ID gewährleistet nicht nur eine eindeutige Identifizierung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass ein sachsenweit einheitliches Probenmanagement sowie eine IT-gestützte Datenerfassung, -übermittlung und –auswertung zwischen den zuständigen Behörden und der Landesuntersuchungsanstalt stattfinden kann. Darüber hinaus ermöglicht sie den Jagdausübungsberechtigten die Nutzung der IT-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ auch zur Erfassung der Daten der ASP-Proben der von ihnen erlegten bzw. tot aufgefundenen Wildschweine sowie zur Information über das Ergebnis der Probenuntersuchung.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinepopulation stellt eine große Gefahr für die Hausschweinepopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden sein kann. Aufgrund der überregionalen Bedeutung, der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand und der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der LÜVÄ der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich vorliegend auf die Festlegung von einheitlichen Maßnahmen zur Erkennung der ASP und der Vorgaben für die Entsorgung, da diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können.
Zu 1.
Der Tierkörper ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung ist die sächsische Wild-ID, welche ein einheitliches Probenmanagement kommunalübergreifend gewährleistet, zu verwenden und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.
Die Kennzeichnung von Schwarzwild hat dabei sachsenweit einheitlich ab dem 1. April 2024 durch die sächsische Wild-ID zu erfolgen. Die Wild-ID ersetzt damit beim Schwarzwild die bisherigen Wildmarken.
Die Wild-ID gewährleistet eine eineindeutige Identifizierung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen. Sie ist des Weiteren auch die Voraussetzung dafür, dass ein sachsenweit einheitliches Probenmanagement sowie eine IT-gestützte Datenerfassung, -übermittlung und –auswertung zwischen den zuständigen Behörden und der Landesuntersuchungsanstalt stattfinden kann. Darüber hinaus ermöglicht sie den Jagdausübungsberechtigten die Nutzung der IT-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ auch zur Erfassung der Daten der ASP-Proben der von ihnen erlegten bzw. tot aufgefundenen Wildschweine sowie zur Information über das Ergebnis der Probenuntersuchung.
Die Jagdausübungsberechtigten erhalten die Wild-ID`s bei den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Zu 2.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntgabe ist dabei mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem diese Allgemeinverfügung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit Ziffer 1 der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“ bzw. unter der Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen sowie durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, 15. Februar 2024
Rechtsgrundlagen:
Die 1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten vom 3. November 2022 beinhaltet die Verpflichtung zur Nutzung der neu eingeführten sächsischen Wild-ID ab 1. April 2024.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022
Tierseuchenverhütung und –bekämpfung
- Afrikanische Schweinepest (ASP) -
Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
Tierseuchenverhütung und –bekämpfung
- Afrikanische Schweinepest (ASP) -
Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
- Es wird Nr. 4a in die Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten vom 3. November 2022 wie folgt eingefügt:
Im gesamten Freistaat Sachsen ist ab dem 1. April 2024 zur Kennzeichnung von jedem verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschwein ein sachsenweit einheitliches Kennzeichnungssystem, die sächsische Wild-ID, zu verwenden. Die sächsische Wild-ID wird durch die örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte ausgegeben.
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Die Infektion wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch ein starkes Infektionsgeschehen auf der angrenzenden polnischen Seite in den Freistaat Sachsen eingetragen. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich entlang an der Neiße.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über nahezu den gesamten Landkreis Görlitz sowie weite Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden seit Beginn des ersten ASP-Nachweises in der ausgewiesenen Restriktionszone der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in Sachsen über 2.265 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.
Seitdem gibt es innerhalb der Sperrzone II regelmäßige ASP-Nachweise. In den letzten Wochen wurden neue Ausbrüche im Stadtgebiet Görlitz und im nördlichen Bereich des Landkreises Bautzen festgestellt.
In der aktuellen Situation kommt der Früherkennung des Eintrags der ASP in die Wildschweinepopulation auch in bisher ASP-freie Gebiete im Freistaat Sachsen eine erhebliche Bedeutung zu, da die schnellstmögliche Erkennung eine wesentliche Voraussetzung für wirksame und effektive Bekämpfungsmaßnahmen ist. Hierbei helfen vor allem die sog. Indikatortiere, das sind Fallwild, Unfallwild und krank erlegte Wildschweine.
Für eine effizientere und einheitliche Bearbeitung der entnommenen Proben wird die sächsische Wild-ID eingeführt.
Die Verwendung einer sachsenweit einheitlichen Kennzeichnung durch die sächsische Wild-ID gewährleistet nicht nur eine eindeutige Identifizierung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass ein sachsenweit einheitliches Probenmanagement sowie eine IT-gestützte Datenerfassung, -übermittlung und –auswertung zwischen den zuständigen Behörden und der Landesuntersuchungsanstalt stattfinden kann. Darüber hinaus ermöglicht sie den Jagdausübungsberechtigten die Nutzung der IT-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ auch zur Erfassung der Daten der ASP-Proben der von ihnen erlegten bzw. tot aufgefundenen Wildschweine sowie zur Information über das Ergebnis der Probenuntersuchung.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinepopulation stellt eine große Gefahr für die Hausschweinepopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden sein kann. Aufgrund der überregionalen Bedeutung, der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand und der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der LÜVÄ der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich vorliegend auf die Festlegung von einheitlichen Maßnahmen zur Erkennung der ASP und der Vorgaben für die Entsorgung, da diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können.
Zu 1.
Der Tierkörper ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung ist die sächsische Wild-ID, welche ein einheitliches Probenmanagement kommunalübergreifend gewährleistet, zu verwenden und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.
Die Kennzeichnung von Schwarzwild hat dabei sachsenweit einheitlich ab dem 1. April 2024 durch die sächsische Wild-ID zu erfolgen. Die Wild-ID ersetzt damit beim Schwarzwild die bisherigen Wildmarken.
Die Wild-ID gewährleistet eine eineindeutige Identifizierung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen. Sie ist des Weiteren auch die Voraussetzung dafür, dass ein sachsenweit einheitliches Probenmanagement sowie eine IT-gestützte Datenerfassung, -übermittlung und –auswertung zwischen den zuständigen Behörden und der Landesuntersuchungsanstalt stattfinden kann. Darüber hinaus ermöglicht sie den Jagdausübungsberechtigten die Nutzung der IT-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ auch zur Erfassung der Daten der ASP-Proben der von ihnen erlegten bzw. tot aufgefundenen Wildschweine sowie zur Information über das Ergebnis der Probenuntersuchung.
Die Jagdausübungsberechtigten erhalten die Wild-ID`s bei den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Zu 2.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntgabe ist dabei mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem diese Allgemeinverfügung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit Ziffer 1 der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“ bzw. unter der Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen sowie durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, 15. Februar 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2019,
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021,
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386),
- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
in den jeweils gültigen Fassungen.