Immissionsschutz
[16.11.2023] [44-8431/2541/9]
Landkreis Leipzig - Antrag auf Erteilung der
1. Teilgenehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1
- Auslegung des Antrages und der Unterlagen -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Oktober 2023, Gz.: 44-8431/2541/9
Die Firma Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragte mit Datum vom 21. Dezember 2022 die Genehmigung nach §§ 4, 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, die Erteilung der ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 in der Gemarkung Lippendorf.
Zur Realisierung des Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen umzusetzen: die Errichtung und Betrieb einer Gasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von ca. 1.417 MWth in Verbindung mit einem ungefeuerten Abhitzekessel sowie einer Dampfturbine (GuD), die Errichtung von 5 Ersatzstromaggregaten und die Errichtung erforderlicher Nebenanlagen. Die Anlage soll im zweiten Quartal 2027 in Betrieb genommen werden.
Der Antragsgegenstand der ersten Teilgenehmigung ist auf die Errichtung des Pförtnergebäudes, von Baustraßen, des Gasturbinenfundamtens und des Bauleitergebäudes beschränkt.
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 i. V. m. Nr. 1.1 (GE) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Das Vorhaben ist nach § 6 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Gegenstand der Antragsunterlagen ist ein UVP-Bericht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jedermann zur Einsichtnahme bei den folgenden Stellen aus:
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
in der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 39 bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Der Wegfall des Erörterungstermins wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Zur Realisierung des Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen umzusetzen: die Errichtung und Betrieb einer Gasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von ca. 1.417 MWth in Verbindung mit einem ungefeuerten Abhitzekessel sowie einer Dampfturbine (GuD), die Errichtung von 5 Ersatzstromaggregaten und die Errichtung erforderlicher Nebenanlagen. Die Anlage soll im zweiten Quartal 2027 in Betrieb genommen werden.
Der Antragsgegenstand der ersten Teilgenehmigung ist auf die Errichtung des Pförtnergebäudes, von Baustraßen, des Gasturbinenfundamtens und des Bauleitergebäudes beschränkt.
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 i. V. m. Nr. 1.1 (GE) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Das Vorhaben ist nach § 6 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Gegenstand der Antragsunterlagen ist ein UVP-Bericht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
23. November 2023 bis einschließlich 22. Dezember 2023
für jedermann zur Einsichtnahme bei den folgenden Stellen aus:
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz, Raum 463, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und
Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Raum 25, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
bis einschließlich 22. Januar 2024
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der
Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der
4. März 2024 ab 10.00 Uhr
in der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 39 bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Der Wegfall des Erörterungstermins wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 24. Oktober 2023
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter