Immissionsschutz
[15.11.2023] [44-8431/2826]
Landkreis Görlitz - BALANCE Erneuerbare Energien GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage Schöpstal
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die BALANCE Erneuerbare Energien GmbH, Braunstraße 7, 04347 Leipzig beantragte mit Datum vom 10. Oktober 2023 die Genehmigung gemäß §§ 16 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.15 und 1.16 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Biogasanlage ist den Nummern 1.11.1.1 und 1.11.2.1 Spalte 2 der Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“ in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 8. November 2023
Die BALANCE Erneuerbare Energien GmbH, Braunstraße 7, 04347 Leipzig beantragte mit Datum vom 10. Oktober 2023 die Genehmigung gemäß §§ 16 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
- Ersatz der verschlissenen Rührwerke der Fermenter 1 bis 4 durch je drei Paddelrührwerke sowie der Rührwerke der Nachgärer 2 und 4 durch je vier Paddelrührwerke vom Typ Remex
- den Ersatz der vorhandenen alten Pumpentechnik in den Pumpencontainern durch neue Pumpen
- die Errichtung von zusätzlichen Gaspendelleitungen zwischen den Linien 1+2 und 3+4;
- die Neuinstallation von Heizungsrohren in den Nachgärern 2 und 4;
- den Austausch eines Gasfolienspeichers (die Störfallmenge unter dem Doppelmem-branspeicher erhöht sich damit von ca. 1478 m³ auf ca. 2346 m³, was einer Erhöhung der störfallrelevanten Gasmenge am Standort insgesamt von ca. 2% entspricht)
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.15 und 1.16 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Biogasanlage ist den Nummern 1.11.1.1 und 1.11.2.1 Spalte 2 der Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“ in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die beantragten Änderungsmaßnahmen dienen im Wesentlichen der Beseitigung von Verschleißerscheinungen an der Anlagentechnik und aus verfahrenstechnischen Erwägungen heraus der Optimierung der Anlagen. Sie führen zu keiner nennenswerten Leistungs-/Größensteigerung der Anlage.
- Durch die Anlagenänderung entstehen keine anderen oder zusätzlichen Luftschadstoffe. Bei regulärem Anlagenbetrieb ist auch nicht mit anderen oder relevant höheren Geruchsbelastungen gegenüber der bisherigen Genehmigungssituation zu rechnen.
- Bei Betrieb der geänderten Anlage entstehen zusätzliche Schallemissionen. Auf Grundlage der vorliegenden Schallimmissionsprognose kann eingeschätzt werden, dass an den bisherigen maßgeblichen Immissionsorten die dort bisherig auf Basis der TA Lärm genehmigten Immissionswerte weiterhin eingehalten bzw. unterschritten werden. Dies gilt sowohl für den Tag- als auch für den Nachtzeitraum im Sinne der TA Lärm.
- Die geplante Änderungsmaßnahme ist mit keiner erneuten Inanspruchnahme von Flächen/Flächenversiegelung auf dem Anlagengelände verbunden.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine nennenswerten neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebssituation an. Gleiches trifft auf das anfallende Abwasser zu.
- Das Vorhaben ist mit keiner Änderung der Einstufung des Betriebsbereichs nach § 2 Störfallverordnung (weiterhin untere Klasse) und mit keiner erheblichen Gefahrenerhöhung verbunden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 8. November 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Referatsleiter