Wasserwirtschaft
[16.11.2023] [41-8618/1038]
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von industriellem Abwasser der Lausitz Energie Kraftwerke AG in die Faule Pfütze
- Auslegung des Antrages und der Unterlagen -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zum Vollzug der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen vom 2. November 2023, Gz.: 41-8618/1038
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Die Lausitz Energie Kraftwerke AG in 03050 Cottbus beantragte am 15. September 2023 die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von industriellem Abwasser in das Gewässer „Faule Pfütze“. Der Anlass der Beantragung ist die geplante Errichtung eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes am Standort Lippendorf in 04575 Neukieritzsch. Ziel des geplanten Vorhabens ist die Sicherung einer flexiblen Stromversorgung und die Stabilisierung des Stromnetzes.
Das geplante Gas- und Dampfturbinenkraftwerk wird als sogenannte „combined cycle-Variante“ betrieben, dass heißt es erfolgt die Befeuerung der Gasturbine und zudem die Nutzung der Abwärme für die Dampferzeugung und den Betrieb einer Dampfturbine. Dabei fällt im Anlagenbetrieb Prozessabwasser aus der Absalzung des Wasserdampfkreislaufes an. Es handelt sich somit um Abwasser, welches aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.
Das Gas- und Dampfturbinenkraftwerk ist eine Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist (4. BImSchV) i. V. m. Artikel 10 Anhang 1 Nr. 6.1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IED/IE-Richtlinie“). Die mit dieser Anlage einhergehenden Gewässerbenutzungen unterliegen dem Anwendungsbereich der IZÜV.
Für das Vorhaben ist gemäß § 2 Absatz 1 der IZÜV ein förmliches Verfahren nach den §§ 3 bis 6 der IZÜV durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 4 Absatz 1 der IZÜV. Der vorliegende Antrag wurde gestellt nach §§ 8 Absatz 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist (WHG) i. V. m. den §§ 2 bis 6 der IZÜV.
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen (Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 13. September 2023) liegen in der Zeit
für jedermann zur Einsichtnahme bei folgenden Stellen aus und können während der angegebenen Zeiten oder nach Vereinbarung dort eingesehen werden:
1. Landesdirektion Sachsen,
Abteilung Umweltschutz, Zimmer 463, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
2. Gemeindeverwaltung Neukieritzsch,
Zimmer 15, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit für den
18. März 2024 ab 10:00 Uhr
im Zimmer 039, Braustraße 2, 04107 Leipzig bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Zu diesem Termin sind die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eingeladen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Zum Erörterungstermin erfolgt keine gesonderte Einladung.
Der Wegfall des Erörterungstermins wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Erlaubnisantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 2. November 2023
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter
Die Lausitz Energie Kraftwerke AG in 03050 Cottbus beantragte am 15. September 2023 die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von industriellem Abwasser in das Gewässer „Faule Pfütze“. Der Anlass der Beantragung ist die geplante Errichtung eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes am Standort Lippendorf in 04575 Neukieritzsch. Ziel des geplanten Vorhabens ist die Sicherung einer flexiblen Stromversorgung und die Stabilisierung des Stromnetzes.
Das geplante Gas- und Dampfturbinenkraftwerk wird als sogenannte „combined cycle-Variante“ betrieben, dass heißt es erfolgt die Befeuerung der Gasturbine und zudem die Nutzung der Abwärme für die Dampferzeugung und den Betrieb einer Dampfturbine. Dabei fällt im Anlagenbetrieb Prozessabwasser aus der Absalzung des Wasserdampfkreislaufes an. Es handelt sich somit um Abwasser, welches aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.
Das Gas- und Dampfturbinenkraftwerk ist eine Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist (4. BImSchV) i. V. m. Artikel 10 Anhang 1 Nr. 6.1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IED/IE-Richtlinie“). Die mit dieser Anlage einhergehenden Gewässerbenutzungen unterliegen dem Anwendungsbereich der IZÜV.
Für das Vorhaben ist gemäß § 2 Absatz 1 der IZÜV ein förmliches Verfahren nach den §§ 3 bis 6 der IZÜV durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 4 Absatz 1 der IZÜV. Der vorliegende Antrag wurde gestellt nach §§ 8 Absatz 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist (WHG) i. V. m. den §§ 2 bis 6 der IZÜV.
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen (Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 13. September 2023) liegen in der Zeit
vom 23. November bis 22. Dezember 2023
für jedermann zur Einsichtnahme bei folgenden Stellen aus und können während der angegebenen Zeiten oder nach Vereinbarung dort eingesehen werden:
1. Landesdirektion Sachsen,
Abteilung Umweltschutz, Zimmer 463, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Montag | 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr, |
Dienstag | 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, |
Mittwoch | 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr, |
Donnerstag | 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, |
Freitag | 9.00 bis 12.00 Uhr |
2. Gemeindeverwaltung Neukieritzsch,
Zimmer 15, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch
Dienstag | 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
Donnerstag | 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr |
und nach Vereinbarung |
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
vom 23. November 2023 bis einschließlich 22. Januar 2024
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit für den
18. März 2024 ab 10:00 Uhr
im Zimmer 039, Braustraße 2, 04107 Leipzig bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Zu diesem Termin sind die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eingeladen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Zum Erörterungstermin erfolgt keine gesonderte Einladung.
Der Wegfall des Erörterungstermins wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Erlaubnisantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 2. November 2023
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter