Staatsstraßen
[14.09.2023] [32-0522/1540]
Bekanntmachung
„S 38 Ausbau in Grethen“
1. Planergänzung
- Auslegung der Planergänzungsunterlagen -
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2021 ist der Plan für das Vorhaben „S 38, Ausbau in Grethen“ gemäß § 39 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) planungsrechtlich zugelassen worden.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 13. Juli 2023 für das Vorhaben „S 38 Ausbau in Grethen - 1. Planergänzung“ einen Antrag auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestellt.
Die Planergänzung umfasst Folgendes:
● Anlage von Bushaltestellen im Zuge der S 38, Leipziger Straße südlich des Knotenpunktes S 38, Leipziger Straße/kommunale Bauernstraße/kommunale Parthenstraße;
● Ersatzneubau des Bauwerkes 10, Brücke im Zuge der S 38, Leipziger Straße über die Parthe;
● bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen am Vorfluter Parthe i. V. m. dem Ersatzneubau BW 10;
● Ergänzungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt
Die Planergänzungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 18. September 2023 bis 17. Oktober 2023
in der in der Gemeindeverwaltung Parthenstein, Große Gasse 1, 04688 Parthenstein zu den Öffnungszeiten
dienstags 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr
donnerstags 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr
freitags 9.00 – 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch die Planergänzung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 1. November 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Gemeindeverwaltung Parthenstein, Große Gasse 1, 04688 Parthenstein, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 13. Juli 2023 für das Vorhaben „S 38 Ausbau in Grethen - 1. Planergänzung“ einen Antrag auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestellt.
Die Planergänzung umfasst Folgendes:
● Anlage von Bushaltestellen im Zuge der S 38, Leipziger Straße südlich des Knotenpunktes S 38, Leipziger Straße/kommunale Bauernstraße/kommunale Parthenstraße;
● Ersatzneubau des Bauwerkes 10, Brücke im Zuge der S 38, Leipziger Straße über die Parthe;
● bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen am Vorfluter Parthe i. V. m. dem Ersatzneubau BW 10;
● Ergänzungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt
Unterlage Nr. | Bezeichnung der Unterlage |
1 | Erläuterungen |
5c | Bauwerksverzeichnis (Seiten 31 und 32) |
6 | Straßenquerschnitt, Blatt 1b |
7 | Lageplan, Blatt 2c |
8.1 | Höhenplan, Blatt 2b |
9 | Leitungsplan, Blatt 2c |
10.1b | Verzeichnis der Brücken und anderen Ingenieurbauwerke |
10.2 | Bauwerksskizzen, Blatt 5 und 6 |
12.0b | Erläuterungsbericht zum LBP, Teil 3 |
12.1 | Bestand- und Konfliktplan, Blatt 1c, 1.1, 1c1 |
12.2 | Lagepläne der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Blatt 2c, 2c1, 5c |
12.3 | Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Blatt 1c, 1c1 |
12.4 | Maßnahmenverzeichnis, Teil 3 |
12.8 | Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie |
14.1 | Grunderwerbspläne, Blatt 2c, 5c |
14.2c | Grunderwerbsverzeichnis (Seiten 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 15a, 16a und 18) |
Die Planergänzungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 18. September 2023 bis 17. Oktober 2023
in der in der Gemeindeverwaltung Parthenstein, Große Gasse 1, 04688 Parthenstein zu den Öffnungszeiten
dienstags 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr
donnerstags 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr
freitags 9.00 – 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch die Planergänzung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 1. November 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Gemeindeverwaltung Parthenstein, Große Gasse 1, 04688 Parthenstein, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Planänderungsunterlagen
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