Immissionsschutz
[14.09.2023] [44-8431/2687/8]
Landkreis Leipzig - Julius Schulte Trebsen GmbH Co. KG beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Julius Schulte Trebsen GmbH & Co. KG in 04687 Trebsen, Pauschwitzer Straße 45 beantragte mit Datum vom 2. Februar 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung Wellpappenrohpapier in 04687 Trebsen, Pauschwitzer Straße 45.
Gegenstand des Vorhabens ist der Betrieb der Dampfkessel DE1 und DE2 (FWL jeweils 11,1 MW) mit Heizöl EL schwefelarm sowie die Errichtung und der Betrieb von zwei oberirdischen Heizöllagerbehältern mit einem Volumen von jeweils 60 m³.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 6.2 (G, E) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier ist der Nummer 6.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Gesamtemissionen der Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier unterschreiten für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter, hier: Schwefel- und Stickstoffoxide, die Bagatellmassenströme gemäß Punkt 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft auch weiterhin deutlich. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ist damit sichergestellt. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Umfeld vorhandenen Waldflächen und gesetzlich geschützten Biotope sind daher nicht zu besorgen. Im Hinblick auf Geruchsimmissionen und Lärmimmissionen können zusätzliche Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Die Abluft der Dampfkessel wird ungestört und ausreichend verdünnt mit der freien Luftströmung abgeleitet. Die Lagerung und die Abfüllung des Heizöles erfolgt gemäß den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen. Stoffeinträge in Boden und Wasser sind nicht zu besorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. September 2023
Die Julius Schulte Trebsen GmbH & Co. KG in 04687 Trebsen, Pauschwitzer Straße 45 beantragte mit Datum vom 2. Februar 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung Wellpappenrohpapier in 04687 Trebsen, Pauschwitzer Straße 45.
Gegenstand des Vorhabens ist der Betrieb der Dampfkessel DE1 und DE2 (FWL jeweils 11,1 MW) mit Heizöl EL schwefelarm sowie die Errichtung und der Betrieb von zwei oberirdischen Heizöllagerbehältern mit einem Volumen von jeweils 60 m³.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 6.2 (G, E) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier ist der Nummer 6.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Gesamtemissionen der Anlage zur Herstellung von Wellpappenrohpapier unterschreiten für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter, hier: Schwefel- und Stickstoffoxide, die Bagatellmassenströme gemäß Punkt 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft auch weiterhin deutlich. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ist damit sichergestellt. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Umfeld vorhandenen Waldflächen und gesetzlich geschützten Biotope sind daher nicht zu besorgen. Im Hinblick auf Geruchsimmissionen und Lärmimmissionen können zusätzliche Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Die Abluft der Dampfkessel wird ungestört und ausreichend verdünnt mit der freien Luftströmung abgeleitet. Die Lagerung und die Abfüllung des Heizöles erfolgt gemäß den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen. Stoffeinträge in Boden und Wasser sind nicht zu besorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. September 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter