Immissionsschutz
[08.09.2023] [44-8431/2719]
Landkreis Bautzen - Sachsenmilch Leppersdorf GmbH beantragt die wesentliche Änderung des Milchverarbeitungswerkes
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß §§16 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Milchverarbeitungswerkes in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung von Prozess- und Medienverbrauchern in den Produktionsbereichen Frische 2 und 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 und den Nummern 7.34.1, 1.2.3.1 und 10.25 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Mit der geplanten Änderung wird der Betriebsbereich der Kälteversorgung durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G erweitert. Die Kälteanlage G wird auf dem Betriebsgelände errichtet und dient zur Erzeugung von Kaltwasser. Sie besteht aus 3 Kältemittelverdichtern sowie jeweils drei Verdunstungsverflüssigern, Ölkühlern, Abscheidern, Verbindungsrohrleitungen und Wärmetauschern.
Die Anlage ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 4. September 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß §§16 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Milchverarbeitungswerkes in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung von Prozess- und Medienverbrauchern in den Produktionsbereichen Frische 2 und 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 und den Nummern 7.34.1, 1.2.3.1 und 10.25 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Mit der geplanten Änderung wird der Betriebsbereich der Kälteversorgung durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G erweitert. Die Kälteanlage G wird auf dem Betriebsgelände errichtet und dient zur Erzeugung von Kaltwasser. Sie besteht aus 3 Kältemittelverdichtern sowie jeweils drei Verdunstungsverflüssigern, Ölkühlern, Abscheidern, Verbindungsrohrleitungen und Wärmetauschern.
Die Anlage ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Durch das Vorhaben kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung, die baulichen Änderungen betreffen nur das bestehende Betriebsgelände. Es sind daher keine nachteiligen Wirkungen auf Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds zu erwarten.
- Durch die Erweiterung der Kälteversorgung entstehen keine neuen Emissionsquellen bzw. es ergeben sich keine Änderungen bei den Emissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen gegenüber dem derzeitigen genehmigten Anlagenbetrieb.
- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage sind aus lärmschutzfachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu befürchten.
- Mit Umsetzung des Vorhabens entstehen keine neuen Abfälle, die Abfallmengen ändern sich geringfügig gegenüber dem aktuellen Genehmigungsstand.
- Die geplanten Änderungen lassen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen erwarten.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 4. September 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter