Abfall, Altlasten, Bodenschutz
[31.05.2023] [Gz.: C43-8630/27/10 ]
Allgemeinverfügung
Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum - Zulassung des Verbrennens
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2023, Gz.: C43-8630/27/10:
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) und § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich in vielen Wäldern im Freistaat Sachsen eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.
Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben. Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen.
Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu erhalten, sind holz- und rindenbrütende Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen. Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO).
Bei der zur Bekämpfung notwendigen Entnahme von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenen Bäumen aus dem Bestand fällt Schlagabraum an. Schlagabraum bezeichnet die nach einer Hiebsmaßnahme auf der Schlagfläche zurückbleibenden Baum- und Biomasse-Reste, welche normalerweise im Wald belassen oder abgeräumt und genutzt werden.
Ein Liegenlassen dieses Schlagabraumes auf der Anfallfläche zum Verrotten kommt aus Waldschutzgründen nicht in Betracht. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt schon die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum aus dem Wald in eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage bzw. eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist wegen des Mangels an geeigneten Transport- und Lagerkapazitäten beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer durch diesen nicht zu realisieren. Zudem sind auch die Kapazitäten der Entsorger zur Annahme dieser Materialien begrenzt.
Das zeitnahe Verbrennen von Schlagabraum, der mit Schadorganismen wie z. B. Borkenkäfer befallen ist, entspricht als nichtchemische Bekämpfungsmaßnahme den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz nach § 3 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
II. Rechtliche Würdigung:
1. Zuständigkeit:
Die Landesdirektion Sachsen ist für die ausnahmsweise Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum nach § 28 Abs. 2 KrWG zuständig.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) ist die obere Abfallbehörde sachlich zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG.
Obere Abfallbehörde ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) die Landesdirektion Sachsen.
2. Zulassungsvoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum auf der Anfallfläche stellt keine Behandlung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 KrWG dar.
Nach § 28 Abs. 2 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2.1 Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum ist regelmäßig Abfall, für welchen die abfallrechtlichen Bestimmungen des KrWG Anwendung finden.
Dieser Abfall aus der Forstwirtschaft ist dem Abfallschlüssel 02 01 07 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) zuzuordnen. Ein Geltungsbereichsausschluss nach § 2 Absatz 2 KrWG kommt nicht zum Tragen.
2.1.1 Der mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallene Schlagabraum ist aufgrund der Kontamination als gefährliches forstwirtschaftliches Material zu bewerten und vom Geltungsbereich des KrWG nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG ausgeschlossen.
2.1.2 Die bloße Bekämpfungspflicht der Schadorganismen in § 3 Absatz 1 Nr. 2 c) des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) trifft keine hinreichende Entsorgungsanordnung über das Verbrennen des kontaminierten Schlagabraums im Sinne der Geltungsbereichsausnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. e) KrWG.
2.1.3 § 4 Absatz 1 Satz 1 SächsPflSchVO enthält ebenfalls keine Entsorgungsanordnung für das Befallsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. f) KrWG, sondern allein eine Anordnungsbefugnis für die Bekämpfung der Schadorganismen.Hiernach erlassene Allgemeinverfügungen zum Verbrennen von befallenem Schlagabraum können eine in der Rechtsverordnung verankerte Entsorgungsanordnung nicht im Sinne eines Geltungsbereichsausschlusses für das KrWG ersetzen.
2.2 Das Verbrennen des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraums vor Ort stellt keine Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 26 KrWG dar:
Ziel des Verbrennens des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierten Schlagabraums ist primär die Bekämpfung des tierischen Forstschädlings (Borkenkäfer) um eine weitere Verbreitung zu verhindern.
Mit Blick auf das angestrebte Ergebnis der Entsorgungsmaßnahme stellt das Verbrennen keine Verwertung nach § 3 Absatz 23 KrWG, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 26 KrWG dar. Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum der, aus Waldschutzgründen verbrannt werden soll, ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 KrWG.
2.3 Zu Ziffer 1:
2.3.1. Atypischer Fall, § 28 Abs. 2 KrWG
Ein die Zulassung einer Ausnahme begründender atypischer Fall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG liegt vor.
Die Zulassung zur Ausnahme vom Anlagenzwang des § 28 Abs. 1 KrWG setzt voraus, dass es sich um einen atypischen Fall handelt[1].
Regulär kommt für Abfallerzeuger bzw. -besitzer von Schlagabraum aus forstlicher Herkunft die Pflicht zur Verwertung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG zum Tragen oder, wenn das nicht möglich ist, den Schlagabraum als Abfall zur Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Für nicht kontaminierten Schlagabraum kommt regelmäßig eine Verwertung in Form des Liegenlassens zum Verrotten in Betracht.
Das Gefährdungspotenzial des kontaminierten Schlagabraums schließt jedoch ein Liegenlassen und einen Verbleib im Wald aus Gründen des Waldschutzes aus. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in geschlossenen Transportmitteln aus dem Wald in eine zugelassene Verwertungs- oder Beseitigungsanlage im Sinne des § 28 Abs. 1 KrWG scheidet regelmäßig sowohl aufgrund eines Mangels an Transport- und Lagerkapazitäten als auch aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Abfallerzeuger bzw. -besitzer aus.
Zudem würden die anfallenden Mengen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum bei einer regulären Entsorgung die derzeitigen Entsorgungskapazitäten der zugelassenen Verwertungsanlagen und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übersteigen, weswegen auch aus diesem Grunde eine zusätzliche technische Unmöglichkeit für die reguläre Entsorgung dieser Abfälle zum Tragen kommt.
Die alternative Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraum ist nicht zugelassen.
Aus diesen Gründen stellt das unverzügliche Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort regelmäßig die einzig verbleibende technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Alternative für die Abfallerzeuger bzw. -besitzer im Rahmen der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) dar.
Das Ermessen der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme ist unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Zielsetzung auszuüben. Es dient allerdings dazu, individuellen Situationen und Betroffenheiten der Verpflichteten Rechnung zu tragen[2].
Im hier vorliegenden Fall kollidiert die abfallrechtliche Zielsetzung des § 28 Abs. 1 KrWG zur regulären Beseitigung des kontaminierten Schlagabraums nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen mit den Anforderungen (aus den Grundsätzen der pfleglichen Waldbewirtschaftung und der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der SächsPflSchVO) zum zügigen Verbrennen des Schlagabraums auf der Anfallfläche.
Das abfallrechtliche Interesse an einer regulären Beseitigung des Schlagabraums in dafür zugelassenen Anlagen nach § 28 Abs. 1 KrWG muss in diesem Falle wegen des konkreten Gefährdungspotentials der Abfälle für die Umwelt nach pflichtgemäßem Ermessen hinter das Interesse zurücktreten, das Risikopotential des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenen Schlagabraums durch das Verbrennen auf dem Anfall-Grundstück zügig und entsprechend wirksam zu bekämpfen. Damit wird der besonderen individuellen Situation und den Betroffenheiten der mit dem Schädlingsbefall konfrontierten Waldbesitzer angemessen Rechnung getragen.
2.3.2 Adressaten
Die nach § 15 Absatz 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zum Umgang mit Feuer im Wald befugten Personen sind die Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden.
2.3.3 Beschränkung des Verbrennens auf die Landkreise Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau, Vogtlandkreis und in der kreisfreien Stadt Chemnitz und auf den Anfallort
Die Allgemeinverfügung stellt für die durch Fichtenvorkommen geprägten Landkreise (Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Landkreis Zwickau und Landkreis Vogtlandkreis) und die Stadt Chemnitz, die weiterhin intensiv vom Kupferstecher- und Buchdruckerbefall betroffen sind, ein notwendiges Instrument für die Sanierung der betroffenen Bestände dar.
Nach dem Dürresommer 2022 ist kein Rückgang der Gradation des Borkenkäferbefalls in den benannten Landkreisen und der Stadt Chemnitz zu erwarten. Die Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum soll durch ortsnahe Verbrennung auf die kalamitätsbetroffenen Landkreise und kreisfreie Städte beschränkt werden.
Die Beschränkung der Zulassung für das Verbrennen von Schlagabraum auf den Anfallort, auf dem die Abfälle angefallen sind, ist erforderlich, um der Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen durch den Transport auf andere Flächen zu begegnen und um die Konzentration zu großer Mengen Schlagabraum zur Verbrennung auf einer Fläche und die daraus resultierenden Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu vermeiden.
2.4 Zu Ziffer 2 und 3: Keine Allgemeinwohlbeeinträchtigung
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Abs. 2 KrWG ist durch die hier erteilte Zulassung zur Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG unter Beachtung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 der Tenorierung nicht zu erwarten.
Durch die Ziffer 2 der Tenorierung sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit der Menschen, die Gefährdung von Tieren oder Pflanzen, die schädliche Beeinflussung von Gewässern oder Böden und die Beeinträchtigung der anderen Gemeinwohlbelange des § 15 Abs. 2 KrWG vermieden werden.
Auch die Verpflichtung nach Ziffer 3 der Tenorierung zur Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, von Genehmigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und die Pflicht zur Beachtung besonderer Anforderungen an Feuer im Freien soll gewährleisten, dass durch das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind, insbesondere soll eine Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden.
2.5 Zu Ziffer 4:
Die zeitliche Beschränkung der Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort auf die werktäglichen Zeiten von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgt ebenfalls zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, da aus Anlass der Allgemeinverfügung mit dem vermehrten Verbrennen von Schlagabraum zu rechnen ist.
3. Zu Ziffer 5:
3.1 Die Befristung der Ausnahmezulassung soll insbesondere dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG nicht die Qualität einer dauerhaften oder allgemeinen zulassenden Regelung erreichen darf[3]. Die Landesdirektion Sachsen muss zum Auslaufen der Frist die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung überprüfen, insbesondere, ob sich die Rahmenbedingungen hinsichtlich der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer regulären Entsorgung verändert haben.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand die Herausforderungen der aktuellen Borkenkäferkalamität über das laufende Borkenkäferjahr fortbestehen werden, ist mit einer atypischen Situation hinsichtlich der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in den benannten Landkreisen und der Stadt Chemnitz zumindest bis zum 31. Mai 2025 zu rechnen.
3.2 Eine Verlängerung der Befristung der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG kommt in Betracht, wenn die Prüfung der Landesdirektion zum Auslaufen der Frist ergibt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, insbesondere das Andauern einer atypischen Situation, weiterhin vorliegen.
3.3 Der Widerrufsvorbehalt ergeht auf Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahmezulassung nicht (mehr) vorliegen, kann die Landesdirektion Sachsen diese Ausnahmezulassung jederzeit widerrufen.
4. Zu Ziffer 6.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist notwendig, um die rasche, massive Vermehrung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche Bekämpfung sicherzustellen.
Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt in diesem Fall das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme keinen Erfolg mehr versprechen würden und es zu einer weiteren Verbreitung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen käme.
5. Zu Ziffer 7.:
Wegen der Eilbedürftigkeit der Regelung bestimmt die Landesdirektion Sachsen gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf den der ortsüblichen Bekanntmachung folgenden Tag.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 SächsVwVfZG
i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Durch das milde Wetter der vergangenen Jahre und die hohe Populationsdichte aus dem Vorjahr ist das Befallsrisiko nach wie vor erhöht. Es besteht daher die Notwendigkeit eines zügigen Verbrennens des von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraums. Um eine übergangslose Entsorgung zu gewährleisten ist eine Eilbedürftigkeit der Regelungen gegeben. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Entsorgung von befallenem Schlagabraum in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung.
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
6. Zu Ziffer 8:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Chemnitz, den 31. Mai 2023
Allgemeinverfügung
- Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum ist im Wald am Anfallort durch die dazu nach § 15 Absatz 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) befugten Personen ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung der Landesdirektion Sachsen in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau, Vogtlandkreis und in der kreisfreien Stadt Chemnitz zulässig, soweit dies aus Waldschutzgründen notwendig ist und eine stoffliche oder energetische Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Genehmigt wird das Verbrennen von Schlagabraum auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind. Ein Verbringen auf andere Flächen ist ausdrücklich untersagt.
- Durch das Verbrennen darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Rauchentwicklungen und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus zu verhindern.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Genehmigungserfordernisse oder Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und besondere Anforderungen an Feuer im Freien bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und sind zu beachten.
- Es darf nur an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr verbrannt werden.
- Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 31. Mai 2025 befristet. Sie kann jederzeit verlängert oder widerrufen werden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099
- DresdenDienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
8. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Das Verbrennen soll vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde und der ortsansässigen Feuerwehr angezeigt werden.
- Beim Verbrennen sind die Waldbrandgefahrenstufen und die Windverhältnisse hinreichend zu berücksichtigen.
- Der Schlagabraum ist vor dem Verbrennen zu Haufen zu konzentrieren und deren Umfeld ist von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen freizuhalten. Zur Brandbekämpfung soll geeignetes Gerät oder Löschwasser in unmittelbarer Nähe bereitstehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich in vielen Wäldern im Freistaat Sachsen eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.
Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben. Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen.
Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu erhalten, sind holz- und rindenbrütende Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen. Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO).
Bei der zur Bekämpfung notwendigen Entnahme von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenen Bäumen aus dem Bestand fällt Schlagabraum an. Schlagabraum bezeichnet die nach einer Hiebsmaßnahme auf der Schlagfläche zurückbleibenden Baum- und Biomasse-Reste, welche normalerweise im Wald belassen oder abgeräumt und genutzt werden.
Ein Liegenlassen dieses Schlagabraumes auf der Anfallfläche zum Verrotten kommt aus Waldschutzgründen nicht in Betracht. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt schon die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum aus dem Wald in eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage bzw. eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist wegen des Mangels an geeigneten Transport- und Lagerkapazitäten beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer durch diesen nicht zu realisieren. Zudem sind auch die Kapazitäten der Entsorger zur Annahme dieser Materialien begrenzt.
Das zeitnahe Verbrennen von Schlagabraum, der mit Schadorganismen wie z. B. Borkenkäfer befallen ist, entspricht als nichtchemische Bekämpfungsmaßnahme den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz nach § 3 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
II. Rechtliche Würdigung:
1. Zuständigkeit:
Die Landesdirektion Sachsen ist für die ausnahmsweise Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum nach § 28 Abs. 2 KrWG zuständig.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) ist die obere Abfallbehörde sachlich zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG.
Obere Abfallbehörde ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) die Landesdirektion Sachsen.
2. Zulassungsvoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum auf der Anfallfläche stellt keine Behandlung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 KrWG dar.
Nach § 28 Abs. 2 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2.1 Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum ist regelmäßig Abfall, für welchen die abfallrechtlichen Bestimmungen des KrWG Anwendung finden.
Dieser Abfall aus der Forstwirtschaft ist dem Abfallschlüssel 02 01 07 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) zuzuordnen. Ein Geltungsbereichsausschluss nach § 2 Absatz 2 KrWG kommt nicht zum Tragen.
2.1.1 Der mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallene Schlagabraum ist aufgrund der Kontamination als gefährliches forstwirtschaftliches Material zu bewerten und vom Geltungsbereich des KrWG nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG ausgeschlossen.
2.1.2 Die bloße Bekämpfungspflicht der Schadorganismen in § 3 Absatz 1 Nr. 2 c) des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) trifft keine hinreichende Entsorgungsanordnung über das Verbrennen des kontaminierten Schlagabraums im Sinne der Geltungsbereichsausnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. e) KrWG.
2.1.3 § 4 Absatz 1 Satz 1 SächsPflSchVO enthält ebenfalls keine Entsorgungsanordnung für das Befallsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. f) KrWG, sondern allein eine Anordnungsbefugnis für die Bekämpfung der Schadorganismen.Hiernach erlassene Allgemeinverfügungen zum Verbrennen von befallenem Schlagabraum können eine in der Rechtsverordnung verankerte Entsorgungsanordnung nicht im Sinne eines Geltungsbereichsausschlusses für das KrWG ersetzen.
2.2 Das Verbrennen des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraums vor Ort stellt keine Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 26 KrWG dar:
Ziel des Verbrennens des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierten Schlagabraums ist primär die Bekämpfung des tierischen Forstschädlings (Borkenkäfer) um eine weitere Verbreitung zu verhindern.
Mit Blick auf das angestrebte Ergebnis der Entsorgungsmaßnahme stellt das Verbrennen keine Verwertung nach § 3 Absatz 23 KrWG, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 26 KrWG dar. Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum der, aus Waldschutzgründen verbrannt werden soll, ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 KrWG.
2.3 Zu Ziffer 1:
2.3.1. Atypischer Fall, § 28 Abs. 2 KrWG
Ein die Zulassung einer Ausnahme begründender atypischer Fall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG liegt vor.
Die Zulassung zur Ausnahme vom Anlagenzwang des § 28 Abs. 1 KrWG setzt voraus, dass es sich um einen atypischen Fall handelt[1].
Regulär kommt für Abfallerzeuger bzw. -besitzer von Schlagabraum aus forstlicher Herkunft die Pflicht zur Verwertung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG zum Tragen oder, wenn das nicht möglich ist, den Schlagabraum als Abfall zur Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Für nicht kontaminierten Schlagabraum kommt regelmäßig eine Verwertung in Form des Liegenlassens zum Verrotten in Betracht.
Das Gefährdungspotenzial des kontaminierten Schlagabraums schließt jedoch ein Liegenlassen und einen Verbleib im Wald aus Gründen des Waldschutzes aus. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in geschlossenen Transportmitteln aus dem Wald in eine zugelassene Verwertungs- oder Beseitigungsanlage im Sinne des § 28 Abs. 1 KrWG scheidet regelmäßig sowohl aufgrund eines Mangels an Transport- und Lagerkapazitäten als auch aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Abfallerzeuger bzw. -besitzer aus.
Zudem würden die anfallenden Mengen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum bei einer regulären Entsorgung die derzeitigen Entsorgungskapazitäten der zugelassenen Verwertungsanlagen und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übersteigen, weswegen auch aus diesem Grunde eine zusätzliche technische Unmöglichkeit für die reguläre Entsorgung dieser Abfälle zum Tragen kommt.
Die alternative Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraum ist nicht zugelassen.
Aus diesen Gründen stellt das unverzügliche Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort regelmäßig die einzig verbleibende technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Alternative für die Abfallerzeuger bzw. -besitzer im Rahmen der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) dar.
Das Ermessen der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme ist unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Zielsetzung auszuüben. Es dient allerdings dazu, individuellen Situationen und Betroffenheiten der Verpflichteten Rechnung zu tragen[2].
Im hier vorliegenden Fall kollidiert die abfallrechtliche Zielsetzung des § 28 Abs. 1 KrWG zur regulären Beseitigung des kontaminierten Schlagabraums nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen mit den Anforderungen (aus den Grundsätzen der pfleglichen Waldbewirtschaftung und der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der SächsPflSchVO) zum zügigen Verbrennen des Schlagabraums auf der Anfallfläche.
Das abfallrechtliche Interesse an einer regulären Beseitigung des Schlagabraums in dafür zugelassenen Anlagen nach § 28 Abs. 1 KrWG muss in diesem Falle wegen des konkreten Gefährdungspotentials der Abfälle für die Umwelt nach pflichtgemäßem Ermessen hinter das Interesse zurücktreten, das Risikopotential des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenen Schlagabraums durch das Verbrennen auf dem Anfall-Grundstück zügig und entsprechend wirksam zu bekämpfen. Damit wird der besonderen individuellen Situation und den Betroffenheiten der mit dem Schädlingsbefall konfrontierten Waldbesitzer angemessen Rechnung getragen.
2.3.2 Adressaten
Die nach § 15 Absatz 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zum Umgang mit Feuer im Wald befugten Personen sind die Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden.
2.3.3 Beschränkung des Verbrennens auf die Landkreise Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau, Vogtlandkreis und in der kreisfreien Stadt Chemnitz und auf den Anfallort
Die Allgemeinverfügung stellt für die durch Fichtenvorkommen geprägten Landkreise (Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Landkreis Zwickau und Landkreis Vogtlandkreis) und die Stadt Chemnitz, die weiterhin intensiv vom Kupferstecher- und Buchdruckerbefall betroffen sind, ein notwendiges Instrument für die Sanierung der betroffenen Bestände dar.
Nach dem Dürresommer 2022 ist kein Rückgang der Gradation des Borkenkäferbefalls in den benannten Landkreisen und der Stadt Chemnitz zu erwarten. Die Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum soll durch ortsnahe Verbrennung auf die kalamitätsbetroffenen Landkreise und kreisfreie Städte beschränkt werden.
Die Beschränkung der Zulassung für das Verbrennen von Schlagabraum auf den Anfallort, auf dem die Abfälle angefallen sind, ist erforderlich, um der Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen durch den Transport auf andere Flächen zu begegnen und um die Konzentration zu großer Mengen Schlagabraum zur Verbrennung auf einer Fläche und die daraus resultierenden Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu vermeiden.
2.4 Zu Ziffer 2 und 3: Keine Allgemeinwohlbeeinträchtigung
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Abs. 2 KrWG ist durch die hier erteilte Zulassung zur Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG unter Beachtung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 der Tenorierung nicht zu erwarten.
Durch die Ziffer 2 der Tenorierung sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit der Menschen, die Gefährdung von Tieren oder Pflanzen, die schädliche Beeinflussung von Gewässern oder Böden und die Beeinträchtigung der anderen Gemeinwohlbelange des § 15 Abs. 2 KrWG vermieden werden.
Auch die Verpflichtung nach Ziffer 3 der Tenorierung zur Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, von Genehmigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und die Pflicht zur Beachtung besonderer Anforderungen an Feuer im Freien soll gewährleisten, dass durch das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind, insbesondere soll eine Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden.
2.5 Zu Ziffer 4:
Die zeitliche Beschränkung der Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort auf die werktäglichen Zeiten von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgt ebenfalls zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, da aus Anlass der Allgemeinverfügung mit dem vermehrten Verbrennen von Schlagabraum zu rechnen ist.
3. Zu Ziffer 5:
3.1 Die Befristung der Ausnahmezulassung soll insbesondere dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG nicht die Qualität einer dauerhaften oder allgemeinen zulassenden Regelung erreichen darf[3]. Die Landesdirektion Sachsen muss zum Auslaufen der Frist die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung überprüfen, insbesondere, ob sich die Rahmenbedingungen hinsichtlich der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer regulären Entsorgung verändert haben.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand die Herausforderungen der aktuellen Borkenkäferkalamität über das laufende Borkenkäferjahr fortbestehen werden, ist mit einer atypischen Situation hinsichtlich der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in den benannten Landkreisen und der Stadt Chemnitz zumindest bis zum 31. Mai 2025 zu rechnen.
3.2 Eine Verlängerung der Befristung der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG kommt in Betracht, wenn die Prüfung der Landesdirektion zum Auslaufen der Frist ergibt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, insbesondere das Andauern einer atypischen Situation, weiterhin vorliegen.
3.3 Der Widerrufsvorbehalt ergeht auf Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahmezulassung nicht (mehr) vorliegen, kann die Landesdirektion Sachsen diese Ausnahmezulassung jederzeit widerrufen.
4. Zu Ziffer 6.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist notwendig, um die rasche, massive Vermehrung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche Bekämpfung sicherzustellen.
Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt in diesem Fall das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme keinen Erfolg mehr versprechen würden und es zu einer weiteren Verbreitung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen käme.
5. Zu Ziffer 7.:
Wegen der Eilbedürftigkeit der Regelung bestimmt die Landesdirektion Sachsen gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf den der ortsüblichen Bekanntmachung folgenden Tag.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 SächsVwVfZG
i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Durch das milde Wetter der vergangenen Jahre und die hohe Populationsdichte aus dem Vorjahr ist das Befallsrisiko nach wie vor erhöht. Es besteht daher die Notwendigkeit eines zügigen Verbrennens des von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraums. Um eine übergangslose Entsorgung zu gewährleisten ist eine Eilbedürftigkeit der Regelungen gegeben. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Entsorgung von befallenem Schlagabraum in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung.
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
6. Zu Ziffer 8:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Chemnitz, den 31. Mai 2023
Landesdirektion Sachsen
Uwe Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Uwe Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz