Energie
[15.05.2023] [32-0522/1504/3]
Bekanntgabe
der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Anlage 211, 110-kV-Leitung Oberoderwitz – Neueibau zwischen Mast 74a (Anlage 210) und dem Portal des UW Neueibau
Gz.: 32-0522/1504/3
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
Die SachsenEnergie AG, vertreten durch die SachsenEnergieBau GmbH hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 24. März 2023 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „Anlage 211, 110-kV-Leitung Oberoderwitz – Neueibau zwischen Mast 74a (Anlage 210) und dem Portal des UW Neueibau“ mit dem Ersatzneubau von insgesamt 16 Masten auf einer Länge von 4,2 km fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Der Vorhabenträger beabsichtigt zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die punktuelle Sanierung der bestehenden 110-kV-Freileitung an 16 Maststandorten. Dabei werden 7 der betroffenen 15 Maste standortgleich ersetzt und 8 Maste werden innerhalb der bestehenden Trasse um maximal 20 m verschoben. Zusätzlich wird ein neuer Mast zwischen den Masten 74a der Anlage 210 und Mast 1a errichtet um den technischen Anschluss der Anlage 211 nach dem Ersatzneubau der Anlage 210 zu gewährleisten. Die Sanierungsmaßnahmen werden in der vorhandenen Trasse durchgeführt.
Das Spannfeld 74a – 5a überspannt die Zone III A des Wasserschutzgebietes „Oberoderwitz, Grundwasser“ auf einer Länge von 1200 m. Aus der Überspannung allein ergeben sich keine neuen oder erheblichen Beeinträchtigungen. Eine Veränderung gegenüber dem IST-Zustand ist nicht zu erwarten. Die sich durch den Neubau des Mastes M 341 sowie durch den Ersatzneubau mit Verschiebungen auf der Trasse der Maste M 1a–M 4a ergebenden bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen sind, aufgrund der lediglich punktuellen Eingriffe als nicht erheblich zu bewerten.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die punktuelle und unerhebliche Größe und Ausgestaltung der Maßnahme,
- die Reversibilität und geringe Dauer der baubedingten Auswirkungen,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 9. Mai 2023
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Keune
Referatsleiter Planfeststellung