Bundesstraßen
[22.05.2023] [32-0522/1413]
Planfeststellung für das Bauvorhaben
"B 96 Ausbau nördlich Zittau, 1. Bauabschnitt"
- Auslegung der Planunterlagen -
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Neudorf beansprucht.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) liegen in der Zeit
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
und
in der Stadtverwaltung Zittau, Rathaus, 3. Etage Flur vor dem Freundschaftssaal, Am Markt 1, 20763 Zittau während der Dienststunden
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur/Bundesstraßen einsehbar. Diese Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen wird außerdem im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl S. 245) geändert worden ist, auf Antrag in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21. Juli 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der o. g. Stadt-/Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.
Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Neudorf beansprucht.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Unterlage 1 |
Erläuterungsbericht |
Unterlage 2 |
Übersichtskarte |
Unterlage 3 |
Übersichtslageplan |
Unterlage 4 | Übersichtshöhenplan |
Unterlage 5 | Lageplan |
Unterlage 6 | Höhenplan |
Unterlage 9 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen |
Unterlage 10 | Grunderwerb |
Unterlage 11 | Regelungsverzeichnis |
Unterlage 14 | Straßenquerschnitt |
Unterlage 16 | Sonstige Pläne |
Unterlage 17 | Immissionstechnische Unterlagen |
Unterlage 18 | Wassertechnische Erläuterungen |
Unterlage 19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
Unterlage 21 | Sonstige Gutachten |
Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) liegen in der Zeit
vom 22. Mai 2023 bis einschließlich 21. Juni 2023
in der Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf, Bauamt, Am Gemeindeamt 7, 02763 Mittelherwigsdorf während der DienststundenMontag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
und
in der Stadtverwaltung Zittau, Rathaus, 3. Etage Flur vor dem Freundschaftssaal, Am Markt 1, 20763 Zittau während der Dienststunden
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur/Bundesstraßen einsehbar. Diese Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen wird außerdem im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl S. 245) geändert worden ist, auf Antrag in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21. Juli 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der o. g. Stadt-/Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.
Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die zur Ausgangsplanung vom Jahr 2016 eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange bei der Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32 Planfeststellung, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden) zur Einsicht vorliegen,
- dass die ausgelegten Planunterlagen auch die nach § 6 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(zip-Datei; 2,39 MB)
Teil B - Planteil
(zip-Datei; 3,24 MB)
(pdf-Datei; 0,41 MB)
(pdf-Datei; 1,74 MB)
(pdf-Datei; 2,02 MB)
(pdf-Datei; 0,12 MB)
(zip-Datei; 3,09 MB)
(zip-Datei; 1,63 MB)
(zip-Datei; 9,15 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(zip-Datei; 1,41 MB)
(zip-Datei; 0,63 MB)
(pdf-Datei; 3,19 MB)
(zip-Datei; 3,93 MB)
(zip-Datei; 19,99 MB)
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
(pdf-Datei; 2,12 MB)