Wasserwirtschaft
[09.05.2023] [C46-0522/1455]
Vogtlandkreis - Ergebnis über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Eichigt, Gewässerrenaturierung, Offenlegung des Lochbaches im Rahmen Ausbau K 7850 Dorfstraße“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" für das Vorhaben „Eichigt, Gewässerrenaturierung, Offenlegung des Lochbaches im Rahmen Ausbau K 7850 Dorfstraße“
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Die Gemeinde Eichigt/Vogtl., Dorfstraße 47 (Bürgerhaus), 08626 Eichigt beantragte über das Landratsamt des Vogtlandkreises bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Eichigt, Gewässerrenaturierung, Offenlegung des Lochbaches im Rahmen Ausbau K 7850 Dorfstraße“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 2. Mai 2023 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung
von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und
Erholung, für landwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche
Nutzungen,Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete
und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- der Wasserabfluss im Hochwasserfall wird verbessert
- Unerheblichkeit der Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope; Unerheblichkeit von
Beeinträchtigungen von Flora und Fauna im Sinne des UVPG
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit
wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Die Bekanntgabe ist ebenfalls unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 5. Mai 2023
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Die Gemeinde Eichigt/Vogtl., Dorfstraße 47 (Bürgerhaus), 08626 Eichigt beantragte über das Landratsamt des Vogtlandkreises bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Eichigt, Gewässerrenaturierung, Offenlegung des Lochbaches im Rahmen Ausbau K 7850 Dorfstraße“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 2. Mai 2023 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung
von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und
Erholung, für landwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche
Nutzungen,Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete
und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- gesetzlich geschützte Biotope
- Gebiete im archäologischen Relevanzbereich
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- der Wasserabfluss im Hochwasserfall wird verbessert
- Unerheblichkeit der Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope; Unerheblichkeit von
Beeinträchtigungen von Flora und Fauna im Sinne des UVPG
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit
wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Die Bekanntgabe ist ebenfalls unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 5. Mai 2023
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter