Wasserwirtschaft
[28.04.2023] [42-0522/1432/5]
Stadt Leipzig - Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Umverlegung Wischkegraben“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -
Gz.: 42-0522/1432/5 vom 27. April 2023
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 beantragte die Boy und Partner Ingenieurbüro für Bauwesen GmbH im Auftrag der GVG Stahmeln West GmbH, ob für das Vorhaben „Umverlegung Wischkegraben“ eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Vorhabenträgerin plant die Errichtung einer qualifizierten Fertigungshalle für industrielle Zwecke in Leipzig, Stahmelner Allee. Die Halle soll im Gewerbegebiet Stahmeln Baufeld 1 entstehen. Das Baufeld 1, welches im Bebauungsplan Nr. 354 „Gewerbepark Stahmeln“ als GE1 bezeichnet ist, wird durch ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung, dem Wischkegraben gequert. Der Wischkegraben soll umverlegt werden, um die Errichtung der Halle einschließlich Logistikfläche zu ermöglichen.
Die Wischke verläuft als offener Graben nördlich des Plangebietes und fließt anschließend verrohrt von Nord nach Süd durch das Plangebiet in einen Betonkanal DN 400 B, wobei die genaue Lage und der Zustand der Leitung unklar sind. Das Gewässer dient der Entwässerung des KV-Terminals nördlich der B6 und mündet im südlichen Geltungsbereich in den Jägergraben.
Für die Umverlegung zur Baufeldfreimachung ist ein Korridor im nördlichen und westlichen Baufeldbereich im B-Plan vorgesehen. Die Verlegung der Leitung soll in DN 400, Material Stahlbeton erfolgen. Die Schächte werden in Stahlbeton DN 1000 hergestellt und die Schachtabdeckungen im Baufeld tagwasserdicht ausgeführt, um eine Beeinträchtigung durch das Oberflächenwasser zu vermeiden. An den Leitungsknicken sollen teilweise Schächte angeordnet oder entsprechende Formstücke verwendet werden.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, welches der Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Der Vorhabenbereich liegt in Leipzig, Stahmelner Allee im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 354 „Gewerbepark Stahmeln“.
3. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wurde am 27. April 2023 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 42, Braustr. 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 27. April 2023
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 beantragte die Boy und Partner Ingenieurbüro für Bauwesen GmbH im Auftrag der GVG Stahmeln West GmbH, ob für das Vorhaben „Umverlegung Wischkegraben“ eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Vorhabenträgerin plant die Errichtung einer qualifizierten Fertigungshalle für industrielle Zwecke in Leipzig, Stahmelner Allee. Die Halle soll im Gewerbegebiet Stahmeln Baufeld 1 entstehen. Das Baufeld 1, welches im Bebauungsplan Nr. 354 „Gewerbepark Stahmeln“ als GE1 bezeichnet ist, wird durch ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung, dem Wischkegraben gequert. Der Wischkegraben soll umverlegt werden, um die Errichtung der Halle einschließlich Logistikfläche zu ermöglichen.
Die Wischke verläuft als offener Graben nördlich des Plangebietes und fließt anschließend verrohrt von Nord nach Süd durch das Plangebiet in einen Betonkanal DN 400 B, wobei die genaue Lage und der Zustand der Leitung unklar sind. Das Gewässer dient der Entwässerung des KV-Terminals nördlich der B6 und mündet im südlichen Geltungsbereich in den Jägergraben.
Für die Umverlegung zur Baufeldfreimachung ist ein Korridor im nördlichen und westlichen Baufeldbereich im B-Plan vorgesehen. Die Verlegung der Leitung soll in DN 400, Material Stahlbeton erfolgen. Die Schächte werden in Stahlbeton DN 1000 hergestellt und die Schachtabdeckungen im Baufeld tagwasserdicht ausgeführt, um eine Beeinträchtigung durch das Oberflächenwasser zu vermeiden. An den Leitungsknicken sollen teilweise Schächte angeordnet oder entsprechende Formstücke verwendet werden.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, welches der Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Der Vorhabenbereich liegt in Leipzig, Stahmelner Allee im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 354 „Gewerbepark Stahmeln“.
3. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wurde am 27. April 2023 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
- Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit durch das Vorhaben zu erwarten.
- Hinsichtlich der Pflanzen und biologischen Vielfalt sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Mögliche Umweltauswirkungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 354 „Gewerbepark Stahmeln“ mitberücksichtigt.
- Es sind aus Sicht des Fischartenschutzes und der Fischerei keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten.
- Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten. Wegen der lokalen und zeitlichen Begrenztheit und auch, weil der wasserwirtschaftlich bedeutsame GWL 1.5 nicht belangt wird, sind die zu erwartenden Auswirkungen auf den GWK SAL GW 052 unerheblich und stellen keine Verschlechterung seines Zustands (Menge) dar. Die nächstgelegenen WRRL-Grundwassermessstellen werden nicht beeinflusst, da sie weit außerhalb des bauzeitlichen Absenktrichters liegen. Anlage- und betriebsbedingt sind die Auswirkungen aufgrund der Verrohrung unerheblich.
- Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Oberflächenwasser zu erwarten. Baubedingt kann eine Gefährdung des Oberflächenwassers durch das Auslaufen von Schadstoffen aus Baumaschinen erfolgen. Alle baubedingten Auswirkungen sind befristet, kleinflächig, örtlich begrenzt und durch entsprechende Maßnahmen / Vorkehrungen (Einsatz von Bioölen und Biodiesel, Baumaschinen/-fahrzeuge gegen das Auslaufen von Schadstoffen sichern) vermeidbar. Flächenbeanspruchungen für Zuwegung, Baustelleneinrichtung und Lagerplatz liegen vor. Die Verrohrung des Gewässers bedingt eine Abkopplung des Oberflächenwassers vom Grundwasser. Da die bereits vorhandene Verrohrung eine natürliche Abdichtung Oberflächenwassers darstellt, ist keine Verschlechterung des aktuellen Zustandes zu erwarten.
- Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 42, Braustr. 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 27. April 2023
Landesdirektion Sachsen
Pfeifer
Referatsleiter
Referatsleiter