Staatsstraßen
[28.04.2023] [32-0522/1448]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„S 24 Ausbau nördlich Schmannewitz“
- Auslegung der Antragsunterlagen -
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat für das Vorhaben „S 24 Ausbau nördlich Schmannewitz“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Die Planung beinhaltet den Ausbau der Staatsstraße S 24 auf einer Länge von 3.844 m vom Ortsausgang Sitzenroda bis zum Ortseigang Schmannewitz. Entlang der S 24 wird auf der Westseite ein einseitiger gemeinsamer Geh-/Radweg angelegt, der überwiegend durch einen Seitentrennstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Im Zuge des Streckenausbaus der S 24 werden die Knotenpunkte mit den beiden Kreisstraßen K 8982 und K 8904 richtliniengerecht ausgebaut und dabei verkehrsgerecht umgestaltet.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich vorwiegend in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke befinden, werden Grundstücke in der Gemarkungen Schmannewitz und Ochsensaal der Stadt Dahlen sowie in der Gemarkung Sitzenroda der Stadt Belgern-Schildau beansprucht. Abseits der Baumaßnahme ist auf Flurstücken in der Gemarkung Dommitzsch der Stadt Dommitzsch, die sich im öffentlichen Eigentum befinden, die Anlage naturnaher Laubmischwaldflächen vorgesehen.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Nr. 2d) der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis 1. Juni 2023
in den Stadtverwaltungen
- Dahlen, Markt 4, 04774 Dahlen;
- Belgern-Schildau – Rathaus Belgern, Markt 3, 04874 Belgern-Schildau, OT Belgern und
Rathaus Schildau, Marktstraße 1, 04889 Belger-Schildau, zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2. 04107 Leipzig, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 3. Juli 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den oben genannten Stadtverwaltungen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die
Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist;
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird;
c) dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde;
d) dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die Planung beinhaltet den Ausbau der Staatsstraße S 24 auf einer Länge von 3.844 m vom Ortsausgang Sitzenroda bis zum Ortseigang Schmannewitz. Entlang der S 24 wird auf der Westseite ein einseitiger gemeinsamer Geh-/Radweg angelegt, der überwiegend durch einen Seitentrennstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Im Zuge des Streckenausbaus der S 24 werden die Knotenpunkte mit den beiden Kreisstraßen K 8982 und K 8904 richtliniengerecht ausgebaut und dabei verkehrsgerecht umgestaltet.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich vorwiegend in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke befinden, werden Grundstücke in der Gemarkungen Schmannewitz und Ochsensaal der Stadt Dahlen sowie in der Gemarkung Sitzenroda der Stadt Belgern-Schildau beansprucht. Abseits der Baumaßnahme ist auf Flurstücken in der Gemarkung Dommitzsch der Stadt Dommitzsch, die sich im öffentlichen Eigentum befinden, die Anlage naturnaher Laubmischwaldflächen vorgesehen.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Nr. 2d) der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:
Unterlage Nr. | Bezeichnung der Unterlage |
Teil A | Vorhabensbeschreibung |
1 | Erläuterungsbericht mit Anlagen (UVP-Bericht) |
Teil B | Planteil |
2 | Übersichtskarte |
3 | Übersichtslageplan |
4 | Übersichtshöhenplan |
5 | Lagepläne |
6 | Höhenpläne |
8 | Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen |
9 | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
10 | Grunderwerb |
11 | Regelungsverzeichnis |
Teil C | Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen |
14 | Straßenquerschnitt |
17 | Immissionstechnische Untersuchungen |
18 | Wassertechnische Untersuchungen |
19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
21 | Fachbeitrag WRRL |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis 1. Juni 2023
in den Stadtverwaltungen
- Dahlen, Markt 4, 04774 Dahlen;
- Belgern-Schildau – Rathaus Belgern, Markt 3, 04874 Belgern-Schildau, OT Belgern und
Rathaus Schildau, Marktstraße 1, 04889 Belger-Schildau, zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2. 04107 Leipzig, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 3. Juli 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den oben genannten Stadtverwaltungen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die
Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist;
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird;
c) dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde;
d) dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
Teil B - Planteil
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Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
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