Wasserwirtschaft
[16.03.2023] [47-4062/9/10]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 16. März 2023 zur Verbindlichkeit der Allgemeinverfügung vom 9. August 2022 zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Berzdorfer Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Gz.: 47-4062/9/11
Die Landesdirektion Sachsen hat am 9. August 2022 von Amts wegen eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG festgestellt wird, dass Gewässerstrecken des Berzdorfer Sees für die Nutzung (Schifffahrt) fertiggestellt sind und in dem in der Allgemeinverfügung festgelegten Umfang und Geltungsbereich von jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden können.
Gegen die Allgemeinverfügung vom 9. August 2022 wurde bei der Landesdirektion Sachsen Widerspruch eingelegt, der zur Folge hatte, dass die Allgemeinverfügung keine Verbindlichkeit erlangte. Dieser Widerspruch wurde am 16. März 2023 zurückgenommen.
Damit ist die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 9. August 2022 mit dem 16. März 2023 wieder verbindlich geworden.
Im Ergebnis des durch die Rücknahme beendeten Widerspruchsverfahrens ist der Allgemeinverfügung nunmehr eine Präambel vorangestellt. Diese Präambel betont nochmals den sich aus berg- und wasserrechtlichen Verpflichtungen ergebenden Sanierungsvorrang der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, auf den in der Allgemeinverfügung hingewiesen wird.
Der – unveränderte – verfügende Teil der Allgemeinverfügung nebst vorangestellter Präambel kann im Internetportal der Landesdirektion Sachsen in der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft eingesehen werden.
Dresden, den 16. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz