Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen
[15.03.2023] [32-0522/1488/3]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben der Stadt Mittweida
„Ersatzneubau Straße Am Buchenberg in Mittweida“, 1. Planänderung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Stadt Mittweida hat mit Schreiben vom 1. März 2023 für das Vorhaben „Ersatzneubau Straße Am Buchenberg in Mittweida“, 1. Planänderung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Gegenstand der 1. Planänderung sind zusätzliche Hangsicherungsmaßnahmen, da mit den ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen die Steinschlaggefahr nicht vollständig beseitigt werden konnte. Die zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen umfassen einen oberen Steinschlagschutzzaun von ca. 18 m Länge mit 3 m Höhe sowie eine untere Einfallschürze von ca. 15 m Länge mit 1,50 m Höhe.
Da für das Ausgangsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 13. März 2023 festgestellt, dass für die 1. Planänderung zum o. g. Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen werden vom Änderungsvorhaben nicht verstärkt. Maßgebend sind die unerhebliche Größe und Ausgestaltung der zusätzlichen Hangsicherungsmaßnahmen sowie die Reversibilität und geringe Dauer der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Auswirkungen. Die Bauarbeiten werden von der Straße aus mit entsprechendem Bohrgerät ausgeführt, womit die Eingriffe in den Hangbereich und somit die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen auf das notwendige Maß reduziert werden können. Relevante zusätzliche Lärm- bzw. Luftschadstoffbelastungen sind nicht zu erwarten. Des Weiteren werden die vorhabenbedingten Auswirkungen durch die im Ausgangsverfahren bereits festgelegten Vermeidungsmaßnahmen begrenzt.
Für die zusätzlichen Hangsicherungsmaßnahmen liegt eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 31. Januar 2023 vor, die u. a. die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Zschopautal“ feststellt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das LSG „Talsperre Kriebstein“ sind im Hinblick auf die bereits vorhandenen anthropogenen Strukturen nicht gegeben.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz auf Antrag zugänglich.
Die Stadt Mittweida hat mit Schreiben vom 1. März 2023 für das Vorhaben „Ersatzneubau Straße Am Buchenberg in Mittweida“, 1. Planänderung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Gegenstand der 1. Planänderung sind zusätzliche Hangsicherungsmaßnahmen, da mit den ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen die Steinschlaggefahr nicht vollständig beseitigt werden konnte. Die zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen umfassen einen oberen Steinschlagschutzzaun von ca. 18 m Länge mit 3 m Höhe sowie eine untere Einfallschürze von ca. 15 m Länge mit 1,50 m Höhe.
Da für das Ausgangsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 13. März 2023 festgestellt, dass für die 1. Planänderung zum o. g. Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen werden vom Änderungsvorhaben nicht verstärkt. Maßgebend sind die unerhebliche Größe und Ausgestaltung der zusätzlichen Hangsicherungsmaßnahmen sowie die Reversibilität und geringe Dauer der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Auswirkungen. Die Bauarbeiten werden von der Straße aus mit entsprechendem Bohrgerät ausgeführt, womit die Eingriffe in den Hangbereich und somit die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen auf das notwendige Maß reduziert werden können. Relevante zusätzliche Lärm- bzw. Luftschadstoffbelastungen sind nicht zu erwarten. Des Weiteren werden die vorhabenbedingten Auswirkungen durch die im Ausgangsverfahren bereits festgelegten Vermeidungsmaßnahmen begrenzt.
Für die zusätzlichen Hangsicherungsmaßnahmen liegt eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 31. Januar 2023 vor, die u. a. die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Zschopautal“ feststellt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das LSG „Talsperre Kriebstein“ sind im Hinblick auf die bereits vorhandenen anthropogenen Strukturen nicht gegeben.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz auf Antrag zugänglich.
Chemnitz, den 14. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Keune
Referatsleiter Planfeststellung