Eisenbahnen
[14.03.2023] [32-0522/1192/16]
Bekanntmachung
über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben
Änderung Bahnübergang BÜ 1,2 der Lausitzer Grauwacke GmbH,
Anschlussbahn Straßgräbchen-Bernsdorf - Oßling
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2023, Gz.: 32-0522/1192/16, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2023, der das oben genannte Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG), § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2023, der das oben genannte Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom
14. März bis 28. März 2023
(jeweils einschließlich)
in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf, während der Dienststunden:
(jeweils einschließlich)
Montag | 09:00 bis 12:00 Uhr | 13:00 bis 16:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr | 13:00 bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | nach Vereinbarung | |
Donnerstag | 09:00 bis 12:00 Uhr | 13:00 bis 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 bis 12:00 Uhr |
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG), § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Unterlagen
(pdf-Datei; 12,64 MB)