Bergbau, Bergbaufolgen
[10.03.2023] [47-0522/640]
Landkreis Nordsachsen - Bekanntgabe nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Herstellung des Schladitzer Sees“ vom 9. März 2023
Landesdirektion Sachsen Gz.: 47-0522/640
Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 geändert worden ist, wird bekannt gegeben:
Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Betrieb Mitteldeutschland, Walter-Köhn-Straße 2, 04356 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde am 28. Februar 2023 gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, freiwillig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Landesdirektion Sachsen hat dem zugestimmt.
Das Vorhaben „Herstellung des Schladitzer Sees“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1 Nr. 13.18). Die Landesdirektion Sachsen hält ferner das Entfallen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung für zweckmäßig, da auch ohne eine solche Prüfung erkennbar ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 47 L, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 9. März 2023
Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Betrieb Mitteldeutschland, Walter-Köhn-Straße 2, 04356 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde am 28. Februar 2023 gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, freiwillig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Landesdirektion Sachsen hat dem zugestimmt.
Das Vorhaben „Herstellung des Schladitzer Sees“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1 Nr. 13.18). Die Landesdirektion Sachsen hält ferner das Entfallen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung für zweckmäßig, da auch ohne eine solche Prüfung erkennbar ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 47 L, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 9. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Oberhettinger
Referatsleiter
Oberhettinger
Referatsleiter