Immissionsschutz
[14.03.2023] [Gz.: 44-8431/2568]
Landkreis Nordsachsen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Wesentliche Änderung der Biogasanlage einschließlich der Anlage zur Gasaufbereitung“ der Balance Erneuerbare Energien GmbH am Standort 04838 Jesewitz, OT Gordemitz
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Gz.: 44-8431/2568 vom 3. März 2023
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH (Sitz: Braunstraße 7, 04347 Leipzig) beantragte mit Datum vom 18. November 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, die wesentliche Änderung der Biogasanlage einschließlich der Anlage zur Gasaufbereitung am Standort Betriebsstraße MB 1, 04838 Jesewitz OT Gordemitz, Gemarkung Jesewitz, Flur 6, Flurstück 33/8. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.6.3.1 (E/G) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Änderungsvorhabens sind verschiedene Änderungen in der Ausführung einzelner Anlageteile der Biogasanlage, die Errichtung und der Betrieb einer geänderten Biogasaufbereitungsanlage sowie eine moderate Erhöhung der Einsatzstoffe auf 170 t/d und durch geänderte Tragluftdächer der Fermenter eine Erhöhung der Lagermenge an Biogas.
Die Anlage ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen herrvorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Im Einwirkungsbereich der Anlage befinden sich Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit oder besonderen Nutzungs- und Schutzkriterien. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die nächstgelegenen gesetzlich geschützten Biotope sind auf Grund der geringen zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen in Form von Stickstoffoxiden und Ammoniak sowie den hieraus resultierenden Stickstoffeinträgen nicht zu erwarten. Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der verursachten Zusatzbelastung luftgetragener Schadstoffe sind nicht relevant. Weder werden die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen durch das Vorhaben erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgesetzt, noch ist durch das Vorhaben mit relevanten zusätzlichen Belastungen durch Gerüche, Luftschadstoffe oder Geräuschimmissionen zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04103 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 3. März 2023
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH (Sitz: Braunstraße 7, 04347 Leipzig) beantragte mit Datum vom 18. November 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, die wesentliche Änderung der Biogasanlage einschließlich der Anlage zur Gasaufbereitung am Standort Betriebsstraße MB 1, 04838 Jesewitz OT Gordemitz, Gemarkung Jesewitz, Flur 6, Flurstück 33/8. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.6.3.1 (E/G) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Gegenstand des Änderungsvorhabens sind verschiedene Änderungen in der Ausführung einzelner Anlageteile der Biogasanlage, die Errichtung und der Betrieb einer geänderten Biogasaufbereitungsanlage sowie eine moderate Erhöhung der Einsatzstoffe auf 170 t/d und durch geänderte Tragluftdächer der Fermenter eine Erhöhung der Lagermenge an Biogas.
Die Anlage ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen herrvorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Im Einwirkungsbereich der Anlage befinden sich Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit oder besonderen Nutzungs- und Schutzkriterien. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die nächstgelegenen gesetzlich geschützten Biotope sind auf Grund der geringen zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen in Form von Stickstoffoxiden und Ammoniak sowie den hieraus resultierenden Stickstoffeinträgen nicht zu erwarten. Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der verursachten Zusatzbelastung luftgetragener Schadstoffe sind nicht relevant. Weder werden die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen durch das Vorhaben erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgesetzt, noch ist durch das Vorhaben mit relevanten zusätzlichen Belastungen durch Gerüche, Luftschadstoffe oder Geräuschimmissionen zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04103 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 3. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter