Immissionsschutz
[10.03.2023] [44-8431/2671/4]
Landkreis Meißen - ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH beantragt die wesentliche Änderung zur Errichtung und Betrieb eines Umspannwerkes
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Str. 3 beantragte mit Datum vom 14. Juli 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 und den Nrn. 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die die Errichtung und den Betrieb eines neuen Umspannwerkes.
Für die Änderung des Stahl- und Walzwerkes, die den Nrn. 3.3.1 und 3.6 Spalte 2 Anlage 1 UVPG zuzuordnen sind, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Einzelfallprüfung gemäß § 9 Absatz 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich einsehbar im
Dresden, den 8. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Str. 3 beantragte mit Datum vom 14. Juli 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 und den Nrn. 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die die Errichtung und den Betrieb eines neuen Umspannwerkes.
Für die Änderung des Stahl- und Walzwerkes, die den Nrn. 3.3.1 und 3.6 Spalte 2 Anlage 1 UVPG zuzuordnen sind, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Einzelfallprüfung gemäß § 9 Absatz 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die Gesamtkapazität des Stahlwerkes (Produktion von max. 1,4 Mio. t Stahl pro Jahr) bleibt von der geplanten Änderung unberührt.
- Mit dem geplanten Vorhaben ergeben sich keinerlei Änderungen der Emissionen bzw. Immissionen von Gerüchen.
- Aus dem schalltechnischen Gutachten der Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbh, ABD 43663-02/22, Rev. 01 vom 29.09.2022 und der Aktennotiz zum Schallgutachten, Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbh, ABD 43663-03/22 vom 04.11.2022 geht hervor, dass die Ausführung der Geräuschquellen dem Stand der Technik entspricht. Für das geplante Notstromaggregat sind entsprechende Schalldämpfer im Abgasweg sowie an der Zu- und Abluftöffnung vorgesehen, sodass die Geräuschemissionen entsprechend gemindert werden.
- Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
- Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden die wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten. Auf der Transformatorenfläche anfallendes, mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser wird mittels Abscheider gereinigt.
- Prozessabwasser fällt durch das Vorhaben nicht an.
- Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich einsehbar im
Dresden, den 8. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter