Luftverkehr
[08.03.2023] [32-0522/1472/3]
Bekanntmachung
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Neuordnung Zentralbereich,
8. Änderung“
Gz.: 32-0522/1472/3
Vom 2. März 2023
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 24. Februar 2023 für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Neuordnung Zentralbereich, 8. Änderung“ den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 8 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 76 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, beantragt. Das Änderungsvorhaben betrifft die Änderung der auf der Grundlage des § 8 Absatz 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes ausgewiesenen, ca. 1,52 ha großen Baufläche „Bodendienste“, die unmittelbar an das zentral gelegene Vorfeld 1 angrenzt. Die Funktionszuweisung soll für die Nutzungsarten „Hangar/Sonstige Flughafeneinrichtungen einschließlich Büro und Verwaltung“ geändert werden. Die bisher zulässige maximale Bauhöhe bis 148,80 m üNN soll auf 155,0 m üNN angehoben werden. Die Lage und Größe der Baufläche und die zulässige maximale Baumasse von 125.000 m³ sollen unverändert bleiben.
Da dieses Änderungsvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 und § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Vorhaben bezieht sich auf eine Fläche, die im Flughafengelände liegt und bereits überwiegend versiegelt ist. Auf ihr befindet sich der interimsweise errichtete Parkplatz P2. Hochbauten sind dort bislang nicht vorhanden. Lediglich ein schmaler Grünstreifen zwischen Parkplatz und Vorfeld 1, auf dem Maste der Vorfeldbeleuchtung stehen und über den der Flughafenzaun zur Einfriedung des Sicherheitsbereichs verläuft, ist noch unversiegelt.
Die anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen, die vom Flughafen Leipzig/Halle auf die Nachbarschaft sowie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgehen, werden durch das Änderungsvorhaben nicht verstärkt. Im Vergleich mit dem bereits auf diesem Standort zulässigen Vorhaben (Errichtung hochbaulicher Anlagen für Bodendienste) ergibt sich durch die Anhebung der maximal zulässigen Bauhöhe um 6,20 m keine signifikante Änderung. Insbesondere durch die Abwicklung des Flugbetriebs auf der Start- und Landebahn Süd, den Rollwegen und dem planfestgestellten Vorfeld 1 und die Zulässigkeit hochbaulicher Anlagen im Zentralbereich, insbesondere für Parkeinrichtungen und Zentrale Dienste, für Passagierabfertigung und sonstige Flughafeneinrichtungen sowie für das Flughafenhotel wird eine hochbauliche Nutzung der Baufläche durch einen Flugzeughangar und sonstige Flughafeneinrichtungen weder hinsichtlich ihrer Immissionswirkungen noch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wirkung hervortreten. Entsprechendes gilt für die Wirkungen des Vorhabens auf das Klima.
Der Standort des Änderungsvorhabens in räumlicher Nähe zu bestehenden Verkehrsanlagen, deren Umweltauswirkungen bereits im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt worden sind (Flugbetriebsflächen und landseitige Nutzungen im Flughafen-Zentralbereich, Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke Leipzig/Halle-Erfurt-Nürnberg, BAB 14), liegt von den nächstgelegenen Ortslagen weiter entfernt als jene Verkehrsanlagen. Eine vorhabenbedingte Zunahme von Bodenlärm und Fluglärm sowie von Luftschadstoffen ist nicht zu erwarten. Die mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Lärmimmissionen werden von den zulässigen Lärmimmissionen der bestandskräftig genehmigten Verkehrsanlagen überlagert und daher nicht hervortreten. Eine relevante Zunahme der Luftschadstoffbelastung liegt ebenso fern.
Das Schutzgut Fläche ist nicht berührt, da der Standort des Änderungsvorhabens im Flughafengelände (Zentralbereich) liegt. Eine im Vergleich zum bisher festgestellten Plan zusätzliche Versiegelung ist mit dem Änderungsvorhaben nicht verbunden.
Die Entwässerung der Baufläche soll über bereits bestehende Entwässerungs- und Abwasseranlagen erfolgen.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig auf Antrag zugänglich.
Leipzig, den 2. März 2023
gez. Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 24. Februar 2023 für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Neuordnung Zentralbereich, 8. Änderung“ den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 8 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 76 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, beantragt. Das Änderungsvorhaben betrifft die Änderung der auf der Grundlage des § 8 Absatz 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes ausgewiesenen, ca. 1,52 ha großen Baufläche „Bodendienste“, die unmittelbar an das zentral gelegene Vorfeld 1 angrenzt. Die Funktionszuweisung soll für die Nutzungsarten „Hangar/Sonstige Flughafeneinrichtungen einschließlich Büro und Verwaltung“ geändert werden. Die bisher zulässige maximale Bauhöhe bis 148,80 m üNN soll auf 155,0 m üNN angehoben werden. Die Lage und Größe der Baufläche und die zulässige maximale Baumasse von 125.000 m³ sollen unverändert bleiben.
Da dieses Änderungsvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 und § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Vorhaben bezieht sich auf eine Fläche, die im Flughafengelände liegt und bereits überwiegend versiegelt ist. Auf ihr befindet sich der interimsweise errichtete Parkplatz P2. Hochbauten sind dort bislang nicht vorhanden. Lediglich ein schmaler Grünstreifen zwischen Parkplatz und Vorfeld 1, auf dem Maste der Vorfeldbeleuchtung stehen und über den der Flughafenzaun zur Einfriedung des Sicherheitsbereichs verläuft, ist noch unversiegelt.
Die anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen, die vom Flughafen Leipzig/Halle auf die Nachbarschaft sowie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgehen, werden durch das Änderungsvorhaben nicht verstärkt. Im Vergleich mit dem bereits auf diesem Standort zulässigen Vorhaben (Errichtung hochbaulicher Anlagen für Bodendienste) ergibt sich durch die Anhebung der maximal zulässigen Bauhöhe um 6,20 m keine signifikante Änderung. Insbesondere durch die Abwicklung des Flugbetriebs auf der Start- und Landebahn Süd, den Rollwegen und dem planfestgestellten Vorfeld 1 und die Zulässigkeit hochbaulicher Anlagen im Zentralbereich, insbesondere für Parkeinrichtungen und Zentrale Dienste, für Passagierabfertigung und sonstige Flughafeneinrichtungen sowie für das Flughafenhotel wird eine hochbauliche Nutzung der Baufläche durch einen Flugzeughangar und sonstige Flughafeneinrichtungen weder hinsichtlich ihrer Immissionswirkungen noch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wirkung hervortreten. Entsprechendes gilt für die Wirkungen des Vorhabens auf das Klima.
Der Standort des Änderungsvorhabens in räumlicher Nähe zu bestehenden Verkehrsanlagen, deren Umweltauswirkungen bereits im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt worden sind (Flugbetriebsflächen und landseitige Nutzungen im Flughafen-Zentralbereich, Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke Leipzig/Halle-Erfurt-Nürnberg, BAB 14), liegt von den nächstgelegenen Ortslagen weiter entfernt als jene Verkehrsanlagen. Eine vorhabenbedingte Zunahme von Bodenlärm und Fluglärm sowie von Luftschadstoffen ist nicht zu erwarten. Die mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Lärmimmissionen werden von den zulässigen Lärmimmissionen der bestandskräftig genehmigten Verkehrsanlagen überlagert und daher nicht hervortreten. Eine relevante Zunahme der Luftschadstoffbelastung liegt ebenso fern.
Das Schutzgut Fläche ist nicht berührt, da der Standort des Änderungsvorhabens im Flughafengelände (Zentralbereich) liegt. Eine im Vergleich zum bisher festgestellten Plan zusätzliche Versiegelung ist mit dem Änderungsvorhaben nicht verbunden.
Die Entwässerung der Baufläche soll über bereits bestehende Entwässerungs- und Abwasseranlagen erfolgen.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig auf Antrag zugänglich.
Leipzig, den 2. März 2023
gez. Keune
Referatsleiter Planfeststellung