Wasserwirtschaft
[08.03.2023] [42-8301/35/5]
Landkreis Leipzig - Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches Fremdiswalde“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -
Gz.: 42-8301/35/5 vom 3. März 2023
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Übergabe der Antragsunterlagen beantragte die Stadt Grimma die Prüfung, ob für das Vorhaben „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches Fremdiswalde“ eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Stadt Grimma plant die ökologische Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches Fremdiswalde herzustellen. Hierfür soll der Steg oberhalb des Mühlteiches zurückgebaut werden. Dabei ist die Launzige naturnah umzugestalten, Gehölzverjüngungen sind geplant. Die Betonmauer links in Fließrichtung soll beseitigt werden. Die linke Böschung soll mit ingenieurbiologischer Bauweise gesichert werden. Es ist geplant, den Mühlteich zu beseitigen und ein ökologisch durchgängiges Grabenprofil herzustellen. Der Mühlteich soll im Zuge der Umwandlung mit vorhandenem Bodenmaterial teilweise verfüllt werden und als Grünfläche und Retentionsraum zur Verfügung stehen. Daneben ist der Ersatzneubau des Straßendurchlasses, der Abbruch des Wehres im Anschluss an den Mühlteich und die Gestaltung einer ökologisch durchgängigen Sohle geplant. Der Einlaufschaft mit Schütztafel soll abgerissen werden. Unterhalb des Straßendurchlasses soll die naturferne Uferbefestigung entnommen und der geradlinige Böschungsfuß aufgelöst werden. Die naturferne Sohl- und Ufersicherung soll rückgebaut und eine gewässertypische Sohle hergestellt werden.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, welches der Nummer 13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Das Gebiet, in dem das Vorhaben realisiert wird, befindet sich zentrumsnah in der Ortslage Fremdiswalde. Es beginnt unmittelbar oberstrom des Mühlteiches und erstreckt sich bis ca. 50 m unterstrom des Straßendurchlasses in unmittelbarer Nähe zum Dorfplatz (insgesamt ca. 165 m Länge der Launzige).
Der Oberflächenwasserkörper „Launzige“ (DESN_549152) hat einen schlechten ökologischen und einen nicht guten chemischen Zustand.
Der Grundwasserkörper VM 1-2-1 „ Vereinigte Mulde 1“ ist nach der Bewertung des 3. Bewirtschaftungsplanes (2022-2027) in einem schlechten mengenmäßigen Zustand. Der chemische Zustand ist gut.
3. Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung wurde am 3. März 2023 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Land esdirektion Sachsen, Referat 42, Braustr. 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 3. März 2023
Mit Übergabe der Antragsunterlagen beantragte die Stadt Grimma die Prüfung, ob für das Vorhaben „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches Fremdiswalde“ eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Stadt Grimma plant die ökologische Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches Fremdiswalde herzustellen. Hierfür soll der Steg oberhalb des Mühlteiches zurückgebaut werden. Dabei ist die Launzige naturnah umzugestalten, Gehölzverjüngungen sind geplant. Die Betonmauer links in Fließrichtung soll beseitigt werden. Die linke Böschung soll mit ingenieurbiologischer Bauweise gesichert werden. Es ist geplant, den Mühlteich zu beseitigen und ein ökologisch durchgängiges Grabenprofil herzustellen. Der Mühlteich soll im Zuge der Umwandlung mit vorhandenem Bodenmaterial teilweise verfüllt werden und als Grünfläche und Retentionsraum zur Verfügung stehen. Daneben ist der Ersatzneubau des Straßendurchlasses, der Abbruch des Wehres im Anschluss an den Mühlteich und die Gestaltung einer ökologisch durchgängigen Sohle geplant. Der Einlaufschaft mit Schütztafel soll abgerissen werden. Unterhalb des Straßendurchlasses soll die naturferne Uferbefestigung entnommen und der geradlinige Böschungsfuß aufgelöst werden. Die naturferne Sohl- und Ufersicherung soll rückgebaut und eine gewässertypische Sohle hergestellt werden.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, welches der Nummer 13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Das Gebiet, in dem das Vorhaben realisiert wird, befindet sich zentrumsnah in der Ortslage Fremdiswalde. Es beginnt unmittelbar oberstrom des Mühlteiches und erstreckt sich bis ca. 50 m unterstrom des Straßendurchlasses in unmittelbarer Nähe zum Dorfplatz (insgesamt ca. 165 m Länge der Launzige).
Der Oberflächenwasserkörper „Launzige“ (DESN_549152) hat einen schlechten ökologischen und einen nicht guten chemischen Zustand.
Der Grundwasserkörper VM 1-2-1 „ Vereinigte Mulde 1“ ist nach der Bewertung des 3. Bewirtschaftungsplanes (2022-2027) in einem schlechten mengenmäßigen Zustand. Der chemische Zustand ist gut.
3. Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung wurde am 3. März 2023 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
- Das Vorhaben führt zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch (insbesondere die menschliche Gesundheit). Bezüglich der baubedingten Umwelteinwirkungen sind die Immissionsrichtwerte nicht zu überschreiten.
- Es bestehen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Im weiteren Genehmigungsverlauf werden insbesondere Anforderungen zum Fischartenschutz weiter Beachtung finden müssen.
- Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser - Oberflächenwasser bestehen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Baubedingte Auswirkungen durch die Wasserhaltung beim Bau des Straßendurchlasses (über Rohrleitung DN 600) sind zeitlich begrenzt (Bauzeit 2 Monate). Es bestehen keine anlagenbedingten Auswirkungen. Durch die Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit des Gewässers und die naturnahe Gestaltung werden das Abflussverhalten und der ökologische Zustand verbessert. Die Planung verfolgt die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), §§ 27 ff. Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist.
- Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser sind nicht erheblich nachteilig, da die baubedingte (bauzeitliche) Beeinflussung des Grundwassers durch das Vorhaben kleinräumig, temporär und unwesentlich gering ist. Hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen wird sich an den Grundwasserverhältnissen im Vorhabengebiet durch die Umsetzung des Vorhabens (Nebenschluss des gedichteten Mühlteiches) voraussichtlich nichts wesentlich ändern.
- Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Luft, Klima, Landschaft und das kulturelle Erbe sowie sonstige Sachgüter sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Land esdirektion Sachsen, Referat 42, Braustr. 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 3. März 2023
Landesdirektion Sachsen
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Referatsleiter
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