Hochwasserschutz
[07.03.2023] [C46-0522/1465/5]
Landkreis Zwickau - Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Callenberg OT Langenchursdorf, Vorlandabsenkung am Langenberger Bach, Flurstück 497/3 der Gemarkung Langenchursdorf, Maßnahme M 4.3“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Die Gemeinde Callenberg, OT Falken, Rathausstraße 40, 09337 Callenberg beantragte über das Landratsamt des Landkreises Zwickau bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Callenberg OT Langenchursdorf, Vorlandabsenkung am Langenberger Bach, Flurstück 497/3 der Gemarkung Langenchursdorf, Maßnahme M 4.3“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 21. Februar 2023 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
Für diese Einschätzung sind die unerhebliche Nutzungen natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt maßgebend. Weitere entscheidende Kriterien sind die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des Vorhabens, die unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen, der Einfluss auf das Kulturelle Erbe, die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen, und die Möglichkeit die Auswirkungen wirksam zu verhindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend: Durch die vorgesehene Maßnahme wird der Hochwasserschutz am Langenberger Bach verbessert. Es ergeben sich keine Betroffenheiten von Natura 2000-Gebieten, nationalen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Gebieten. Es ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Flora und Fauna im Sinne des UVPG zu rechnen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter http://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 1. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter