Bundesstraßen
[22.02.2023] [32-0522/1194]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„Bundesstraße 98
Ausbau Knotenpunkt mit K 8572“
- Auslegung der korrigierten Planunterlagen -
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, hat für das Vorhaben „Bundesstraße 98, Ausbau Knotenpunkt mit K 8572“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt.
Die Unterlagen haben in der Zeit vom 28. Februar 2022 bis einschließlich 28. März 2022 in der Gemeinde Nünchritz öffentlich ausgelegen.
Aufgrund des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens „K 8572 OU Zschaiten / Roda“ hat sich eine Änderung der vom Vorhaben betroffenen Flurstücke im Hinblick auf die Zuschnitte sowie die Eigentümersituation ergeben. Des Weiteren hat der Vorhabenträger nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Einwendungen Ergänzungen bzw. Korrekturen von Planunterlagen vorgenommen, insbesondere wurde der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie überabeitet.
Die Panfeststellungsbehörde hat sich daher entschieden, die kompletten Unterlagen in der korrigierten Fassung öffentlich auszulegen.
Die Unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 27. Februar 2023 bis einschließlich 27. März 2023
in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz, zu den Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 11. April 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz, Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die bislang im Verfahren erhobenen Einwendungen, abgegebenen Stellungnahmen und Äußerungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
4. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die Unterlagen haben in der Zeit vom 28. Februar 2022 bis einschließlich 28. März 2022 in der Gemeinde Nünchritz öffentlich ausgelegen.
Aufgrund des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens „K 8572 OU Zschaiten / Roda“ hat sich eine Änderung der vom Vorhaben betroffenen Flurstücke im Hinblick auf die Zuschnitte sowie die Eigentümersituation ergeben. Des Weiteren hat der Vorhabenträger nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Einwendungen Ergänzungen bzw. Korrekturen von Planunterlagen vorgenommen, insbesondere wurde der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie überabeitet.
Die Panfeststellungsbehörde hat sich daher entschieden, die kompletten Unterlagen in der korrigierten Fassung öffentlich auszulegen.
Die Unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 27. Februar 2023 bis einschließlich 27. März 2023
in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz, zu den Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 11. April 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz, Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die bislang im Verfahren erhobenen Einwendungen, abgegebenen Stellungnahmen und Äußerungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
4. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(pdf-Datei; 1,64 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 1,24 MB)
(pdf-Datei; 0,19 MB)
(pdf-Datei; 0,75 MB)
(zip-Datei; 3,83 MB)
(zip-Datei; 3,02 MB)
(zip-Datei; 8,35 MB)
(zip-Datei; 3,64 MB)
(pdf-Datei; 0,9 MB)
(pdf-Datei; 6,12 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(pdf-Datei; 1,07 MB)
(zip-Datei; 2,71 MB)
(zip-Datei; 10,64 MB)
(zip-Datei; 18,17 MB)
(pdf-Datei; 11,27 MB)
Teil D - Nachweise
(pdf-Datei; 13,82 MB)
weitere Dokumente
(pdf-Datei; 0,46 MB)