Tierseuchenbekämpfung
[13.02.2023] [25-5133/125/45]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Meißen und Bautzen
ASP - Aufhebung des Kerngebietes
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Aufhebung des Kerngebietes
vom 13.02.2023
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Hinweis:
Das betroffene Gebiet ist Teil der Sperrzone II. Die mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48 getroffenen Anordnungen für die Sperrzone II gelten fort.
Begründung:
I. Sachverhalt
Am 5. Oktober 2021 wurden im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt. Die Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen am 12. Oktober 2021 ergab, dass einer dieser Frischlinge ASP positiv war. Ein zweiter positiver Befund wurde bei einem in der Nähe tot aufgefundenen Frischling erhoben. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat die Ergebnisse bestätigt. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Dieses neue Infektionsgeschehen lag über 65 km westlich des bisherigen Infektionsgeschehens im Landkreis Görlitz. Im dazwischenliegenden Gebiet wurden trotz intensiver Monitoringmaßnahmen bislang keine infizierten Wildschweine gefunden oder erlegt.
Mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen“ vom 17. Dezember 2021, Az: 25-5133/125/45 wurde ein Kerngebiet festgelegt und weitergehende Anordnungen getroffen.
Das Kerngebiet befindet sich innerhalb der mit Allgemeinverfügung vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, festgelegten Sperrzone II.
Seit Juni 2022 hat es im Bereich des festgelegten Kerngebietes bei Fallwild, Unfallwild und entnommenem Schwarzwild keine positiven ASP-Befunde mehr gegeben. Der letzte positive Fund war am 6. Mai 2022 und wurde durch das FLI am 20. Mai 2022 bestätigt.
Das Kerngebiet ist vollständig umzäunt. Das Gebiet wurde intensiv mittels Drohnen, Hunden und Menschen hinsichtlich Wildschweinen abgesucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Bestand an Schwarzwild nunmehr deutlich geringer ist.
Diese Punkte wurden zuletzt am 7. Februar 2023 im Landestierseuchenbekämpfungszentrum (LTBZ) intensiv erörtert und abgewogen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12.März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1.
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde der Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2021 auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Absatz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel der Einrichtung des Kerngebietes, die Vermeidung der Auswanderung infizierter Tiere und somit die Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest wurde erreicht. Es wurde kein weiterer Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Kerngebiet des Landkreises Meißen und Bautzen in den letzten 8 Monaten festgestellt. Das Kerngebiet kann daher aufgehoben werden.
Das betroffene Gebiet ist Teil der Sperrzone II. Die mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48 getroffenen Anordnungen für die Sperrzone II gelten fort, insbesondere ist auch eine fortdauernde Entnahme von Schwarzwild möglich und beabsichtigt. Auch die Zäune bleiben bestehen.
Zu 2.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Anordnungen in der Allgemeinverfügung erhebliche Einschränkungen von Freiheitsrechten der Bürger mit sich bringen. Daher muss die Aufhebung schnell erfolgen.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der aufzuhebenden tierseuchenrechtlichen Regelungen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
zu 3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dr. Michael Richter
Referatsleiter 25 "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung"
Rechtsgrundlagen:
Allgemeinverfügung
zur Aufhebung des Kerngebietes
Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur „Tierseuchenverhütung und - bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen“ vom 17. Dezember 2021, Az: 25-5133/125/45 wird aufgehoben.
Die aktuelle kartografische Darstellung des o.g. Gebietes ist als interaktive Karte unter https://geoviewer.sachsen.de/?map=a2eeacde-74d3-42f7-a0b3-d30f6747fa1c einsehbar. [1]
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig sowie in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweis:
Das betroffene Gebiet ist Teil der Sperrzone II. Die mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48 getroffenen Anordnungen für die Sperrzone II gelten fort.
Begründung:
I. Sachverhalt
Am 5. Oktober 2021 wurden im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt. Die Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen am 12. Oktober 2021 ergab, dass einer dieser Frischlinge ASP positiv war. Ein zweiter positiver Befund wurde bei einem in der Nähe tot aufgefundenen Frischling erhoben. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat die Ergebnisse bestätigt. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Dieses neue Infektionsgeschehen lag über 65 km westlich des bisherigen Infektionsgeschehens im Landkreis Görlitz. Im dazwischenliegenden Gebiet wurden trotz intensiver Monitoringmaßnahmen bislang keine infizierten Wildschweine gefunden oder erlegt.
Mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen“ vom 17. Dezember 2021, Az: 25-5133/125/45 wurde ein Kerngebiet festgelegt und weitergehende Anordnungen getroffen.
Das Kerngebiet befindet sich innerhalb der mit Allgemeinverfügung vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, festgelegten Sperrzone II.
Seit Juni 2022 hat es im Bereich des festgelegten Kerngebietes bei Fallwild, Unfallwild und entnommenem Schwarzwild keine positiven ASP-Befunde mehr gegeben. Der letzte positive Fund war am 6. Mai 2022 und wurde durch das FLI am 20. Mai 2022 bestätigt.
Das Kerngebiet ist vollständig umzäunt. Das Gebiet wurde intensiv mittels Drohnen, Hunden und Menschen hinsichtlich Wildschweinen abgesucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Bestand an Schwarzwild nunmehr deutlich geringer ist.
Diese Punkte wurden zuletzt am 7. Februar 2023 im Landestierseuchenbekämpfungszentrum (LTBZ) intensiv erörtert und abgewogen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12.März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1.
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde der Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2021 auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Absatz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel der Einrichtung des Kerngebietes, die Vermeidung der Auswanderung infizierter Tiere und somit die Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest wurde erreicht. Es wurde kein weiterer Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Kerngebiet des Landkreises Meißen und Bautzen in den letzten 8 Monaten festgestellt. Das Kerngebiet kann daher aufgehoben werden.
Das betroffene Gebiet ist Teil der Sperrzone II. Die mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48 getroffenen Anordnungen für die Sperrzone II gelten fort, insbesondere ist auch eine fortdauernde Entnahme von Schwarzwild möglich und beabsichtigt. Auch die Zäune bleiben bestehen.
Zu 2.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Anordnungen in der Allgemeinverfügung erhebliche Einschränkungen von Freiheitsrechten der Bürger mit sich bringen. Daher muss die Aufhebung schnell erfolgen.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der aufzuhebenden tierseuchenrechtlichen Regelungen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
zu 3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dr. Michael Richter
Referatsleiter 25 "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung"
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der derzeit gültigen Fassung
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der derzeit gültigen Fassung
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung
[1] Quelle: GeoSN, dl-de/by-2-0