Hochwasserschutz
[19.01.2023] [Gz.: C46-0522/858]
Landkreis Mittelsachsen - „Hochwasserschutzmaßnahmen für Freiberg am Münzbach, Münzbachtal“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.
Die Stadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Hochwasserschutz für Freiberg am Münzbach, Münzbachtal“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 14. Dezember 2022 festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann erheblich nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. Dezember 2022
Die Stadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Hochwasserschutz für Freiberg am Münzbach, Münzbachtal“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 14. Dezember 2022 festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann erheblich nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die Größe und Ausgestaltung des Vorhabens,
- die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- der Reichtum, die Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- die fehlende Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. Dezember 2022
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter Planfeststellung Hochwasserschutz
Kammel
Referatsleiter Planfeststellung Hochwasserschutz