Luftverkehr
[15.08.2022]
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 15. August 2022 für die Erlaubnis zum Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen für den Freistaat Sachsen
Gz.: DD36-4051/49/47-2022/1252045
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Landesluftfahrtbehörde für den räumlichen Geltungsbereich des Freistaates Sachsen durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende allgemeine Verfügung (Allgemeinverfügung).
Erlaubnis zum Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und
den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen für den Freistaat Sachsen
den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen für den Freistaat Sachsen
Die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderliche Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Ballone außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen wird allen Inhabern einer Ballonpilotenlizenz nach BFCL.115 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10, L 203 vom 9.6.2021, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4) geändert worden ist, hiermit wie folgt erteilt:
I. Umfang:
- Diese Erlaubnis berechtigt zum Aufstieg mit bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen
- am Tage,
- nach Sichtflugregeln und
- an vorher nicht festgelegten Orten außerhalb von dichtbesiedelten Gebieten.
- Wiederstarts können bei Fahrten zum Erwerb oder zu der Erweiterung, Aufrechterhaltung oder Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Ausbildungs- und Schulungsfahrten, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen sowie Fahrten zur Abnahme einer Praktischen Prüfung im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 mit einem Lehrberechtigten oder Prüfer sowie bei Befähigungsüberprüfungen gemäß BOP.ADD.315 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/395.
- Wiederstarts können durchgeführt werden bei Fahrten zur Inübunghaltung und Aufrechterhaltung eines der Sicherheit dienenden Trainingsstandes bei Ballonfahrten, z. B. nach längeren Fahrtpausen oder bei seit längerer Zeit nicht gefahrenen Ballonklassen oder -gruppen oder zum Vertrautmachen mit bisher nicht gefahrenen Ballonen anderer Hersteller/Bauarten. Bei diesen genannten Fahrten mit Zwischenlandungen dürfen sich – außer in Gasballonen – nur der Freiballonführer und gegebenenfalls ein Lehrberechtigter oder Prüfer an Bord befinden. Soll ein Lehrberechtigter oder Prüfer mit an Bord genommen werden und wäre in diesem Fall unklar, wer verantwortlicher Freiballonführer ist, muss dies vorab schriftlich festgelegt werden.
- Die Aufnahme oder der Austausch von Personen und von Betriebsstoffen bei Zwischenlandungen ist nicht zulässig.
- Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Fahrten zur Beförderung von Fluggästen sind nicht zulässig.
- Außen- und Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Veranstaltungen, an denen eine große Anzahl von Personen anwesend ist, sowie an Luftfahrtveranstaltungen im Sinne von § 24 LuftVG sind nicht zulässig.
- In Gebieten mit erheblicher Vogelschlag- und Störungsgefahr gemäß der Luftfahrtkarte Aeronautical Chart ICAO der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, in der Nähe von flugbetrieblich relevanten Hindernissen, Freileitungen und Masten sind Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen nicht zulässig.
II.Bedingungen:
- Zur Durchführung von Außenstarts oder Wiederstarts nach Zwischenlandungen müssen alle Voraussetzungen zur Nutzung der Rechte aus der Ballonpilotenlizenz (BPL) gemäß Teil BFCL des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 erfüllt sein.
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Freiballonführer als ungeeignet erscheinen lassen, eigenverantwortliche Entscheidungen im Rahmen dieser Erlaubnis zu treffen.
- Für Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen, die zusätzliche behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Berechtigungen nach anderen Vorschriften (z. B. des Landschafts- und Naturschutzrechts) erfordern, müssen diese vorliegen und mitgeführt werden.
- Vor einem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung innerhalb eines Halbmessers von 5 km um einen Flugplatz ist während der Betriebszeit dieses Flugplatzes der Start mit der örtlich zuständigen Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung abzustimmen. Bei einem Flugplatz mit Kontrollzone ist darüber hinaus mit der Flugverkehrskontrollstelle vorab eine Absprache zu treffen und die erforderliche Freigabe einzuholen.
- Nach dem Start muss die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung mit SERA.5005 Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38, L 037 vom 13.2.2015, S. 24, L 214 vom 13.8.2015, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 (Abl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14) geändert worden ist, gefahrlos erreicht werden können.
- Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
III. Auflagen:
- Der Freiballonführer hat vor jedem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse (insbesondere Wind, Sicht und Wolkenhöhe) und der zu überfahrenden Hindernisse zu prüfen, ob das Startgelände für einen gefahrlosen Start geeignet ist und geeignetes Landegelände in Fahrtrichtung erreicht werden kann. Vor dem Außenstart muss eine Windmessung am Startgelände mit einem geeigneten Hilfsmittel erfolgen.
- Außenstarts von bis zu maximal vier Ballonen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein Startgelände zur Verfügung steht, welches eine gegenseitige Behinderung ausschließt. Starts von Heißluftballonen müssen nacheinander in der Art erfolgen, dass jeder Ballon erst dann starten darf, wenn der Vorgänger die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung mit SERA.5005 Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nach dem Start erreicht hat. Die Möglichkeit der Funkkommunikation zwischen allen beteiligten Ballonführern muss jederzeit sichergestellt sein.
- Bei fortgesetzter Benutzung desselben Startgeländes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg ist die örtliche zuständige Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Von einer fortgesetzten Benutzung ist auszugehen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts durchgeführt werden.
- Ausreichender Brandschutz, der den besonderen Betriebsverhältnissen, der Beschaffenheit des Geländes für den Außenstart und der Ballonfüllung Rechnung trägt, ist bereitzuhalten.
- Zwischenlandungen dürfen nur bei geringen Windgeschwindigkeiten durchgeführt werden, die ein längeres Schleifen am Boden nicht erwarten lassen. Nach Möglichkeit, und wenn dem keine flugbetrieblichen Überlegungen entgegenstehen, sind für Zwischenlandungen befestigte Wege/Feldwege zu nutzen. Der Abstand zu bewohnten Gebäuden muss dabei zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm gewährleistet sein.
- Nicht zulässig sind Zwischenlandungen
- in Städten und anderen dichtbesiedelten Gebieten,
- in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Gebäuden oder Industrieanlagen, im Bereich von flugbetrieblich relevanten Hindernissen,
- in Gebieten mit erheblicher Vogelschlag- und Störungsgefahr gemäß der Luftfahrtkarte Aeronautical Chart ICAO der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH,
- in unmittelbarer Nähe zu Tieren auf Freiflächen,
- in unmittelbarer Nähe zu Menschen, Luftfahrtveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen sowie
- wenn die Zwischenlandungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen-, Bahn- , Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigten würden.
- Der Freiballonführer hat nach BOP.BAS.065 des Anhangs II und BFCL.050 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 Außenstarts und Wiederstarts im Fahrtenbuch und im Bordbuch des Ballons aufzuzeichnen. Die Vorgaben der Acceptable Means of Compliance (AMC) AMC1 BOP.BAS.065 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/395 und, soweit diese keine entgegenstehenden Regelungen treffen, des § 30 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) sind zu beachten.
- Entstehen im Zusammenhang mit einer Ballonfahrt aufgrund dieser Erlaubnis
- nicht unerhebliche Verletzungen einer oder mehrerer Personen,
- Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder
- nicht unerhebliche Sachschäden (einschließlich Tierschäden),
so sind diese Ereignisse der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde unverzüglich anzuzeigen. Davon unberührt bleiben die Pflichten zur Meldung von Unfällen, Störungen und Ereignissen, auf die untenstehend hingewiesen wird.
- Diese Erlaubnis wird gemäß § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden. Nachträgliche Auflagen sind insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich.
- Eine Ablichtung dieser Erlaubnis ist mitzuführen.
- Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
IV. Hinweise:
- Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandung dürfen von bemannten Freiballonen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur durchgeführt werden, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt hat (§ 25 Absatz 1 Satz 1 LuftVG).
- Nach einer Landung oder Zwischenlandung, insbesondere wenn ein Schaden entstanden ist, ist die Besatzung des bemannten Freiballons gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 LuftVG verpflichtet, dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten jedes von der Landung oder Abbeförderung des Freiballons betroffenen Grundstückes jeweils über den Namen und Wohnsitz des Halters, des Freiballonführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben. Dies kann auch nachträglich (nach Beendigung der Ballonfahrt) telefonisch oder in Textform erfolgen. Kann der Grundstückseigentümer nicht benachrichtigt werden, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich entsprechend zu unterrichten.
- Grundstücke, die für eine Zwischenlandung in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder sonst Berechtigten von Kraftfahrzeugen befahren werden.
- Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden, die durch Ballonfahrten aufgrund dieser Erlaubnis (insbesondere während Außen- oder Wiederstarts oder Landungen) verursachte werden, bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
- Zuwiderhandlungen gegen schriftliche vollziehbare Auflagen dieser Erlaubnis können nach § 58 Absatz 1 Nummer 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Gemäß § 29b LuftVG sind Halter und Führer von Freiballonen verpflichtet, beim Betrieb in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
- Gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 LuftVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 LuftVO einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
- Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen, insbesondere gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 LuftVG.
- Unfälle, Störungen und Ereignisse sind gemäß der §§ 7 und 9 LuftVO sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 996/2010[1], der Verordnung (EU) Nr. 376/2014[2] und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018[3] zu melden. Bei gewerblichem Betrieb ist BOP.ADD.25, auch in Verbindung mit BOP.ADD.400 Buchstabe a), des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/395 zu beachten. Auf die besondere Meldepflicht bezüglich Gefahrgutunfällen und -zwischenfällen gemäß BOP.BAS.055 Buchstabe d) des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/395 wird hingewiesen. Für die Meldung von Wildtierschäden wird auf die NfL 1-703-16 und für Luftfahrzeugannäherungen auf die NfL 1-915-16 verwiesen.
- Soll von den Vorgaben dieser Erlaubnis abgewichen werden, ist vorab eine diesbezügliche Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 25 Absatz 1 LuftVG einzuholen.
V. Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung tritt nach Veröffentlichung im Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen am 1. September 2022 in Kraft.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.
Dresden, den 15. August 2022
gez.
Uwe Dewald
Referatsleiter Luftverkehr und Binnenschifffahrt
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[1] Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
[2] Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen § 36 Absatz 2 Nummer 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Abl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
[3] Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission vom 4. Januar 2022 (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.