Bundesstraßen
[27.07.2022] [32-0522/1221]
Bundesstraße 2, Ausbau Knotenpunkt B 2/Buchenwalder Straße südlich Hohenossig mit Anbau eines Radweges
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gz.: 32-0522/1221
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 13. November 2020 für das Vorhaben „Bundesstraße B 2 - Ausbau Knotenpunkt B 2/Buchenwalder Straße südlich Hohenossig mit Anbau eines Radweges“ einen Antrag auf Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 b) UVPG vor, das der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG bedarf, da es die Änderung einer sonstigen Bundesstraße gemäß Nr. 14.6 der Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Juli 2022 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Landwirtschaft und bereits vorhandener Straßenverkehrsanlagen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 254) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 27. Juli 2022
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 13. November 2020 für das Vorhaben „Bundesstraße B 2 - Ausbau Knotenpunkt B 2/Buchenwalder Straße südlich Hohenossig mit Anbau eines Radweges“ einen Antrag auf Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 b) UVPG vor, das der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG bedarf, da es die Änderung einer sonstigen Bundesstraße gemäß Nr. 14.6 der Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Juli 2022 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Landwirtschaft und bereits vorhandener Straßenverkehrsanlagen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 254) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 27. Juli 2022
Keune
Referatsleiter Planfeststellung