Gesundheitsfachberufe
[18.07.2022]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
Allgemeinverfügung zur Feststellung der nach § 14 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen (AV Geeignetheit Praxiseinrichtungen ATA/OTA)
Vom 7. Juli 2022
Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grund des § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in Verbindung mit dem § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gesundheitsfachberufe-Verordnung vom 4. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 311) folgende
2. Die Einrichtung stellt sicher, dass die Ausbildung geplant und strukturiert auf Grundlage der Ausbildungsziele nach §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) erfolgt und die Kompetenzschwerpunkte nach den Anlagen 1 und 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem jeweils in der Einrichtung geplanten Einsatz vermittelt werden. Wird ein Einsatz auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt, reicht es aus, wenn die jeweilige Einrichtung die rechtlichen Vorgaben nur für den bei ihr geplanten Teil des Einsatzes erfüllen kann.
3. Die Einrichtung muss Fachkräfte für den anästhesiologischen und den operativen Einsatzbereich in einem Umfang vorhalten, mit dem die Betreuung der Auszubildenden auch im Falle von Krankheit oder unvorhergesehenem Ausfall gewährleistet werden kann.
4. Der Einrichtung steht eine ausreichende Anzahl an zur Praxisanleitung geeigneten Personen im Sinne von § 9 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zur Verfügung. Eine in Vollzeit beschäftigte praxisanleitende Person soll zur Durchführung der Praxisanleitung ohne entsprechende Freistellung für nicht mehr als drei, bei vollständiger Freistellung für nicht mehr als neun, ab 1. Januar 2029 für nicht mehr als sieben Auszubildende pro Woche zuständig sein.
5. Die Praxiseinrichtung sichert zu, den Auszubildenden oder die Auszubildende im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung einschlägig im geplanten Ausbildungsbereich beschäftigen zu können.
2. Krankenhäuser der Regelversorgung im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes und ambulant tätige Einrichtungen müssen die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Ausbildung bei der nach § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeige muss folgende einrichtungsbezogene Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Beschreibung der Organisationseinheiten nach Anlage 2 oder Anlage 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und der jeweiligen Operationstage,
b) die Anzahl der jeweils in den Organisationseinheiten zu betreuenden Auszubildenden,
c) Anzahl der Fachkräfte, berechnet auf Vollzeitäquivalente und
d) die Anzahl der vertraglich gebundenen praxisanleitenden Personen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Sofern die zuständige Behörde nicht binnen acht Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich Zweifel an der Eignung äußert, gilt die Einrichtung als geeignet. Anderenfalls stellt die zuständige Behörde die Nichteignung in einem zu begründenden Bescheid fest.
3. Die Einrichtung stellt sicher, dass die praxisanleitenden Personen die jährliche Fortbildungspflicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
4. Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Allgemeinverfügung erfüllt. Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Sie gilt unbefristet bis zu ihrer Aufhebung durch die nach § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operations-technische-Assistenten-Gesetzes zuständige Behörde.
Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann auch eingesehen werden zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Die Landesdirektion Sachsen ist gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit dem § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gesundheitsfachberufe-Verord-nung zuständige Behörde für den Vollzug des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes im Freistaat Sachsen und somit auch zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes stellt die zuständige Behörde die Eignung der Einrichtung für die Durchführung der praktischen Ausbildung fest. Da eine Einzelprüfung jeder einzelnen Einrichtung nicht erforderlich ist, erfolgt die Festlegung im Wege dieser Allgemeinverfügung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Ausbildung nur in den dafür geeigneten Einrichtungen stattfindet und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Absolvieren der Ausbildung erfüllt werden.
Im Rahmen der Schulgenehmigungsverfahren nach § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, und Anzeigeverfahren nach § 24 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, legen die Träger der künftigen Berufsfachschulen, die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz ausbilden wollen, der Schulaufsichtsbehörde die Nachweise über Kooperationen mit geeigneten Praxiseinrichtungen vor. Dem ist im Falle von Ziffer II Nummer 2 ein Nachweis beizufügen, dass die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Bei Verstoß gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Pflichten kann die zuständige Behörde dem Träger der Praxiseinrichtung die Durchführung der Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes die Ausbildung untersagen. In einem solchen Fall informiert die zuständige Behörde auch die Schulaufsichtsbehörde.
2. Zu Ziffer I. 3
Als Fachkräfte kommen derzeit neben Personen, die die Berufsbezeichnung nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz führen dürfen, auch Personen in Betracht, die eine einschlägige Weiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, oder der Sächsischen Weiterbildungsverordnung Arztassistent vom 11. August 2018 (SächsGVBl. S. 601) absolviert haben.
3. Zu Ziffer I. 4
Die Regelung soll sicherstellen, dass die Ausbildungseinrichtung über ausreichendes Personal zur Absicherung der Anleitungsverpflichtung in § 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, von der mit entsprechender Begründung abgewichen werden kann, zum Beispiel, wenn die praxisanleitende Person zwar nicht vollständig freigestellt ist, aber doch eine so weitgehende Freistellung hat, dass sie mehr als drei Auszubildende betreuen könnte. Dies muss bei Bedarf nachgewiesen werden können.
4. Zu Ziffer II.1
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung regelt in den Anlagen 2 und 4 explizit Orientierungs-, Pflicht-, und Wahlpflichteinsätze, die in den Praxiseinrichtungen zu absolvieren sind.
Bei der Festlegung der grundsätzlichen Eignung der Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung wird berücksichtigt, dass diese Krankenhäuser auch im Rahmen der bisherigen Ausbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft als geeignet beurteilt wurden. In Bezug auf die Bandbreite der Ausbildung, die unterschiedlichen Lernsituationen und das Fallaufkommen können diese Einrichtungen ein großes Spektrum der geforderten Einsatzbereiche abdecken.
Ferner ist ausreichend fachspezifisches Personal zum Betrieb mehrerer Funktionseinheiten für Anästhesie und Operationen vorhanden.
5. Zu Ziffer II.2
Die Anzeigepflicht gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, zu prüfen, inwieweit die Einrichtung für den intendierten Praxiseinsatz geeignet ist. Hier liefern die Beschreibungen der Organisationseinheiten, Art der Eingriffe und deren Fallzahl sachgerechte Kriterien zur Einschätzung, ob und wie viele Auszubildende betreut werden können. Gleiches gilt für die aus den Informationen zu errechnende Fachkraftquote. Die hier festgelegte Genehmigungsfiktion dient der Verwaltungserleichterung.
§ 16 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes gibt vor, dass im Umfang von zunächst mindestens 10 Prozent, ab 1. Januar 2029 sogar mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit eine geplante und strukturierte Anleitung des Auszubildenden stattfinden muss. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn dafür ausreichend geeignetes Personal vorhanden und eingeplant ist.
Für geplante und strukturierte Anleitung im Umfang von 10 Prozent (entspricht bei 40 Wochenstunden 4 Stunden) und von 15 Prozent (entspricht bei 40 Wochenstunden 6 Stunden), die als Einzel- oder Kleingruppenanleitung zu planen sind, wäre der Einsatz der praxisanleitenden Person bei der Betreuung von drei Schülern mit 12 beziehungsweise bis zu 18 Stunden seiner vereinbarten Arbeitszeit für die Anleitung zu planen und dafür von den sonstigen Aufgaben freizustellen.
Die Betreuung von 9 beziehungsweise 7 Auszubildenden ist nur über partielle Gruppenunterweisungen umsetzbar. Zu beachten ist, dass der Praxisanleiter zusätzliche Zeit für die Organisation sowie Vor- und Nachbereitung der Anleitung, die Beurteilung des Schülers und den Kontakt mit der Schule benötigt.
6. Zu Ziffer II.3
Die gesetzliche Vorgabe, wonach die praxisanleitenden Personen sich jährlich fortbilden müssen, muss die Einrichtung zur Qualitätssicherung der Anleitung absichern. Dies ist arbeitsrechtlich oder über entsprechende Verträge abzusichern und ausreichend zu dokumentieren.
7. Zu Ziffer II.4
Da die Ausbildung bundeseinheitlich geregelt ist, bestehen keine Bedenken gegen das Absolvieren von Teilen der praktischen Ausbildung in anderen Bundesländern.
8. Zu Ziffer IV.
Diese Ziffer regelt das In- und Außerkrafttreten.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Ver-waltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-setzes durch ortsübliche Bekanntmachung bewirkt in dem diese auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt erfolgt. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an dem auf die vollzogene Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Allgemeinverfügung:
I. Anforderungen an die Einrichtung
1. Eine Einrichtung, welche die praktische Ausbildung nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes durchführen möchte, muss die nachfolgenden Kriterien der Nummer 2 bis 5 erfüllen.2. Die Einrichtung stellt sicher, dass die Ausbildung geplant und strukturiert auf Grundlage der Ausbildungsziele nach §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) erfolgt und die Kompetenzschwerpunkte nach den Anlagen 1 und 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem jeweils in der Einrichtung geplanten Einsatz vermittelt werden. Wird ein Einsatz auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt, reicht es aus, wenn die jeweilige Einrichtung die rechtlichen Vorgaben nur für den bei ihr geplanten Teil des Einsatzes erfüllen kann.
3. Die Einrichtung muss Fachkräfte für den anästhesiologischen und den operativen Einsatzbereich in einem Umfang vorhalten, mit dem die Betreuung der Auszubildenden auch im Falle von Krankheit oder unvorhergesehenem Ausfall gewährleistet werden kann.
4. Der Einrichtung steht eine ausreichende Anzahl an zur Praxisanleitung geeigneten Personen im Sinne von § 9 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zur Verfügung. Eine in Vollzeit beschäftigte praxisanleitende Person soll zur Durchführung der Praxisanleitung ohne entsprechende Freistellung für nicht mehr als drei, bei vollständiger Freistellung für nicht mehr als neun, ab 1. Januar 2029 für nicht mehr als sieben Auszubildende pro Woche zuständig sein.
5. Die Praxiseinrichtung sichert zu, den Auszubildenden oder die Auszubildende im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung einschlägig im geplanten Ausbildungsbereich beschäftigen zu können.
II. Grundsätzliche Eignung
1. Zugunsten der Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, gilt ohne weitere Prüfung die Vermutung, dass sie die Kriterien nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung erfüllen.2. Krankenhäuser der Regelversorgung im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes und ambulant tätige Einrichtungen müssen die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Ausbildung bei der nach § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeige muss folgende einrichtungsbezogene Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Beschreibung der Organisationseinheiten nach Anlage 2 oder Anlage 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und der jeweiligen Operationstage,
b) die Anzahl der jeweils in den Organisationseinheiten zu betreuenden Auszubildenden,
c) Anzahl der Fachkräfte, berechnet auf Vollzeitäquivalente und
d) die Anzahl der vertraglich gebundenen praxisanleitenden Personen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Sofern die zuständige Behörde nicht binnen acht Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich Zweifel an der Eignung äußert, gilt die Einrichtung als geeignet. Anderenfalls stellt die zuständige Behörde die Nichteignung in einem zu begründenden Bescheid fest.
3. Die Einrichtung stellt sicher, dass die praxisanleitenden Personen die jährliche Fortbildungspflicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
4. Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Allgemeinverfügung erfüllt. Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
III.
Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die vollzogene Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.Sie gilt unbefristet bis zu ihrer Aufhebung durch die nach § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operations-technische-Assistenten-Gesetzes zuständige Behörde.
Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann auch eingesehen werden zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
V. Begründung
1. Allgemeiner TeilDie Landesdirektion Sachsen ist gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit dem § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gesundheitsfachberufe-Verord-nung zuständige Behörde für den Vollzug des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes im Freistaat Sachsen und somit auch zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes stellt die zuständige Behörde die Eignung der Einrichtung für die Durchführung der praktischen Ausbildung fest. Da eine Einzelprüfung jeder einzelnen Einrichtung nicht erforderlich ist, erfolgt die Festlegung im Wege dieser Allgemeinverfügung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Ausbildung nur in den dafür geeigneten Einrichtungen stattfindet und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Absolvieren der Ausbildung erfüllt werden.
Im Rahmen der Schulgenehmigungsverfahren nach § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, und Anzeigeverfahren nach § 24 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, legen die Träger der künftigen Berufsfachschulen, die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz ausbilden wollen, der Schulaufsichtsbehörde die Nachweise über Kooperationen mit geeigneten Praxiseinrichtungen vor. Dem ist im Falle von Ziffer II Nummer 2 ein Nachweis beizufügen, dass die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Bei Verstoß gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Pflichten kann die zuständige Behörde dem Träger der Praxiseinrichtung die Durchführung der Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes die Ausbildung untersagen. In einem solchen Fall informiert die zuständige Behörde auch die Schulaufsichtsbehörde.
2. Zu Ziffer I. 3
Als Fachkräfte kommen derzeit neben Personen, die die Berufsbezeichnung nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz führen dürfen, auch Personen in Betracht, die eine einschlägige Weiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, oder der Sächsischen Weiterbildungsverordnung Arztassistent vom 11. August 2018 (SächsGVBl. S. 601) absolviert haben.
3. Zu Ziffer I. 4
Die Regelung soll sicherstellen, dass die Ausbildungseinrichtung über ausreichendes Personal zur Absicherung der Anleitungsverpflichtung in § 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, von der mit entsprechender Begründung abgewichen werden kann, zum Beispiel, wenn die praxisanleitende Person zwar nicht vollständig freigestellt ist, aber doch eine so weitgehende Freistellung hat, dass sie mehr als drei Auszubildende betreuen könnte. Dies muss bei Bedarf nachgewiesen werden können.
4. Zu Ziffer II.1
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung regelt in den Anlagen 2 und 4 explizit Orientierungs-, Pflicht-, und Wahlpflichteinsätze, die in den Praxiseinrichtungen zu absolvieren sind.
Bei der Festlegung der grundsätzlichen Eignung der Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung wird berücksichtigt, dass diese Krankenhäuser auch im Rahmen der bisherigen Ausbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft als geeignet beurteilt wurden. In Bezug auf die Bandbreite der Ausbildung, die unterschiedlichen Lernsituationen und das Fallaufkommen können diese Einrichtungen ein großes Spektrum der geforderten Einsatzbereiche abdecken.
Ferner ist ausreichend fachspezifisches Personal zum Betrieb mehrerer Funktionseinheiten für Anästhesie und Operationen vorhanden.
5. Zu Ziffer II.2
Die Anzeigepflicht gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, zu prüfen, inwieweit die Einrichtung für den intendierten Praxiseinsatz geeignet ist. Hier liefern die Beschreibungen der Organisationseinheiten, Art der Eingriffe und deren Fallzahl sachgerechte Kriterien zur Einschätzung, ob und wie viele Auszubildende betreut werden können. Gleiches gilt für die aus den Informationen zu errechnende Fachkraftquote. Die hier festgelegte Genehmigungsfiktion dient der Verwaltungserleichterung.
§ 16 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes gibt vor, dass im Umfang von zunächst mindestens 10 Prozent, ab 1. Januar 2029 sogar mindestens 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit eine geplante und strukturierte Anleitung des Auszubildenden stattfinden muss. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn dafür ausreichend geeignetes Personal vorhanden und eingeplant ist.
Für geplante und strukturierte Anleitung im Umfang von 10 Prozent (entspricht bei 40 Wochenstunden 4 Stunden) und von 15 Prozent (entspricht bei 40 Wochenstunden 6 Stunden), die als Einzel- oder Kleingruppenanleitung zu planen sind, wäre der Einsatz der praxisanleitenden Person bei der Betreuung von drei Schülern mit 12 beziehungsweise bis zu 18 Stunden seiner vereinbarten Arbeitszeit für die Anleitung zu planen und dafür von den sonstigen Aufgaben freizustellen.
Die Betreuung von 9 beziehungsweise 7 Auszubildenden ist nur über partielle Gruppenunterweisungen umsetzbar. Zu beachten ist, dass der Praxisanleiter zusätzliche Zeit für die Organisation sowie Vor- und Nachbereitung der Anleitung, die Beurteilung des Schülers und den Kontakt mit der Schule benötigt.
6. Zu Ziffer II.3
Die gesetzliche Vorgabe, wonach die praxisanleitenden Personen sich jährlich fortbilden müssen, muss die Einrichtung zur Qualitätssicherung der Anleitung absichern. Dies ist arbeitsrechtlich oder über entsprechende Verträge abzusichern und ausreichend zu dokumentieren.
7. Zu Ziffer II.4
Da die Ausbildung bundeseinheitlich geregelt ist, bestehen keine Bedenken gegen das Absolvieren von Teilen der praktischen Ausbildung in anderen Bundesländern.
8. Zu Ziffer IV.
Diese Ziffer regelt das In- und Außerkrafttreten.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Ver-waltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-setzes durch ortsübliche Bekanntmachung bewirkt in dem diese auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt erfolgt. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an dem auf die vollzogene Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Leipzig, den 7. Juli 2022
Landesdirektion Sachsen
Kempe
Referent
In Vertretung der Referatsleiterin Sozial- und Gesundheitsfachberufe
Landesdirektion Sachsen
Kempe
Referent
In Vertretung der Referatsleiterin Sozial- und Gesundheitsfachberufe