Rettungsdienste
[01.07.2022]
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen im Freistaat Sachsen zur Widmung der mobilen Erweiterungseinheiten des ADAC-Luftrettungszentrums Zwickau zur Nutzung im öffentlichen Luftrettungsdienst
vom 1. Juli 2022
Gz.: 27-2115/2/20
Auf der Grundlage von § 5a Absatz 4 des Vertrages zur Übertragung der Durchführung der Luftrettung nach §§ 30, 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 29. Oktober 2018 zwischen ADAC Luftrettung gGmbH und Freistaat Sachsen (Durchführungsvertrag) erlässt die Landesdirektion Sachsen
folgende
Allgemeinverfügung
I.
Gegenstand
1. Die mobilen Erweiterungseinheiten auf den Flurstücken 452/31 und 452/32 der Gemarkung Zwickau, welche an das Bestandsgebäude „Hangar“ der Station Heinrich-Braun-Klinikum Zwickau, Karl-Keil-Straße 35 in 08060 Zwickau, mittels eines durch Türen räumlich abgetrennten Durchgangs verbunden sind, werden zur Nutzung im öffentlichen Luftrettungsdienst gewidmet.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft, sofern von der Verlängerungsoption nach § 34 Absatz 2 des Durchführungsvertrages kein Gebrauch gemacht wird. Im Fall der Verlängerung tritt die Allgemeinverfügung zum 31. Dezember 2027 außer Kraft.
II.
Begründung
Zweck der weiß-gelben mobilen Erweiterungsbauten sind mobile Unterbringungseinheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung nach § 8 Absatz 1 Nr. 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Die Widmung dient dem Zweck, den dauerhaften Betrieb der Luftrettungsstation über die gesamte Laufzeit der Konzession zu sichern.
Die Zustimmung der ADAC Luftrettung gGmbH, Hansastraße 19, 80686 München liegt vor (§ 5a Absatz 4 Satz 1 des Durchführungsvertrages). Rechte Dritter an einer der Erweiterungseinheiten bestehen nicht.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Hiernach kann die sofortige Vollziehung von der die Allgemeinverfügung erlassenen Behörde angeordnet werden, wenn ausnahmsweise das Interesse daran, von der Allgemeinverfügung vorerst nicht betroffen zu werden, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurücktreten muss.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig und liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Widmung soll sichergestellt werden, dass eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung sichergestellt wird, indem der dauerhafte Betrieb der Luftrettungsstation gesichert wird. Die Luftrettung unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. Die bedeutenden Individual-Schutzgüter Gesundheit und Leben überwiegen vorliegend gegenüber dem Interesse eines Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
IV.
Hinweise
Hinweise
Die Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung und die Erhebung der Klage haben gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 27, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind bei der Einsichtnahme in Unterlagen in den Räumen der Landesdirektion Sachsen Regelungen für den Besucherverkehr zu beachten. Der freie Zutritt in die Räume der Landesdirektion Sachsen ist bis auf Weiteres nur beschränkt möglich. Informationen dazu sind auf der Homepage unter www.lds.sachsen.de einsehbar bzw. können telefonisch für die Dienststelle Dresden unter der Nummer 0351 825-0 erfragt werden. Nehmen Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Kontakt mit uns auf.
Zudem wird die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung im Sächsischen Amtsblatt erfolgen.
Dresden, den 1. Juli 2022
Landesdirektion Sachsen
Yvonne Dowe
Referatsleiterin
Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Katastrophen- und Zivilschutz
Yvonne Dowe
Referatsleiterin
Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Katastrophen- und Zivilschutz