Wasserwirtschaft
[16.06.2022] [Gz.: C42-8615/187/5]
Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Gewässeroffenlegung Höllenbach, Ersatzmaßnahme ME3 und ME4 im Zuge des Ausbaus des Geh- und Radweges entlang der stillgelegten Bahnstrecke Lugau-Wüstenbrand“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Gz.: C42-8615/187/5 vom 10. Juni 2022
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021, eingegangen in der Landesdirektion Sachsen am 7. Dezember 2021, beantragte das Landratsamt Zwickau, Umweltamt, untere Wasserbehörde die Feststellung, ob für das Vorhaben „Gewässeroffenlegung Höllenbach, Ersatzmaßnahme ME3 und ME4 im Zuge des Ausbaus des Geh- und Radweges entlang der stillgelegten Bahnstrecke Lugau-Wüstenbrand“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Stadt Oberlungwitz beabsichtigt als Vorhabenträgerin die stillgelegte Bahnstrecke Lugau-Wüstenbrand zwischen den Gemarkungsgrenzen Chemnitz-Mittelbach und Wüstenbrand als touristischen Geh- und Radweg auszubauen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 23. August 2020 schreibt hierfür als Ersatzmaßnahmen die Herstellung einer artenreichen Frischwiese (ME3) und die Offenlegung des Höllenbachs einem Gewässer 2. Ordnung auf einer Länge von ca. 257 m (ME4) vor.
Gemäß der Vorhabenbeschreibung soll die derzeit bestehende Bachverrohrung DN 300 PP einschließlich eines Schaltbauwerkes zurückgebaut werden. Zur Herstellung der ca. 1,00 m breiten Gewässersohle sowie der anschließenden Gewässerböschungen (Breite jeweils 1,00 m; Neigung 1:1,5) ist Erdaushub bis zu einer Tiefe von ca. 1,20 m erforderlich. Die entstehenden Böschungskanten sollen ausgerundet werden und der Erdaushub ist im Gewässerrandbereich zu verteilen. Aufgrund der natürlichen Gefällesituation wird die Sohlsicherung mit Totbaustoffen vorgenommen und es ist eine Schüttsteinsicherung wegen möglichen Erosionen bei Bemessungshochwasser (HQ10) in der Bachsohle vorgesehen. Es kommen Wasserbausteine CP90/250 mit Kantenlängen zwischen 9 und 24 cm zur Anwendung. Die Böschungsbereiche werden keine Befestigung erhalten.
Des Weiteren ist eine Überfahrtsmöglichkeit von 5,00 m für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen. Die Befestigung erfolgt rechtwinklig zum Gewässer mit Wasserbausteinen LMB 40/200 ohne Fugenverguss.
Im Gewässerrandbereich ist die Herstellung einer artenreichen Frischwiese (ME3) vorgesehen.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, das der Nummer 13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Das Vorhabengebiet liegt in Oberlungwitz, im Osten des Landkreises Zwickau. Der vom Vorhaben betroffene Höllenbach liegt im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers Lungwitzbach-1 (DESN_5416-1). Dieser verfehlt die gemäß § 27 Abs. 1 WHG festgelegten Umweltziele, des guten ökologischen Potenzials sowie des guten chemischen Zustandes. Das ökologische Potenzial wird mit „schlecht“ (Zustandsklasse 5) bewertet. Der chemische Zustand wird als „nicht gut“ (Zustandsklasse 3) eingestuft.
3. Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung wurde am 8. Juni 2022 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 42, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 10. Juni 2022
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021, eingegangen in der Landesdirektion Sachsen am 7. Dezember 2021, beantragte das Landratsamt Zwickau, Umweltamt, untere Wasserbehörde die Feststellung, ob für das Vorhaben „Gewässeroffenlegung Höllenbach, Ersatzmaßnahme ME3 und ME4 im Zuge des Ausbaus des Geh- und Radweges entlang der stillgelegten Bahnstrecke Lugau-Wüstenbrand“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und hat damit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eröffnet.
1. Die Stadt Oberlungwitz beabsichtigt als Vorhabenträgerin die stillgelegte Bahnstrecke Lugau-Wüstenbrand zwischen den Gemarkungsgrenzen Chemnitz-Mittelbach und Wüstenbrand als touristischen Geh- und Radweg auszubauen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 23. August 2020 schreibt hierfür als Ersatzmaßnahmen die Herstellung einer artenreichen Frischwiese (ME3) und die Offenlegung des Höllenbachs einem Gewässer 2. Ordnung auf einer Länge von ca. 257 m (ME4) vor.
Gemäß der Vorhabenbeschreibung soll die derzeit bestehende Bachverrohrung DN 300 PP einschließlich eines Schaltbauwerkes zurückgebaut werden. Zur Herstellung der ca. 1,00 m breiten Gewässersohle sowie der anschließenden Gewässerböschungen (Breite jeweils 1,00 m; Neigung 1:1,5) ist Erdaushub bis zu einer Tiefe von ca. 1,20 m erforderlich. Die entstehenden Böschungskanten sollen ausgerundet werden und der Erdaushub ist im Gewässerrandbereich zu verteilen. Aufgrund der natürlichen Gefällesituation wird die Sohlsicherung mit Totbaustoffen vorgenommen und es ist eine Schüttsteinsicherung wegen möglichen Erosionen bei Bemessungshochwasser (HQ10) in der Bachsohle vorgesehen. Es kommen Wasserbausteine CP90/250 mit Kantenlängen zwischen 9 und 24 cm zur Anwendung. Die Böschungsbereiche werden keine Befestigung erhalten.
Des Weiteren ist eine Überfahrtsmöglichkeit von 5,00 m für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen. Die Befestigung erfolgt rechtwinklig zum Gewässer mit Wasserbausteinen LMB 40/200 ohne Fugenverguss.
Im Gewässerrandbereich ist die Herstellung einer artenreichen Frischwiese (ME3) vorgesehen.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, das der Nummer 13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2. Das Vorhabengebiet liegt in Oberlungwitz, im Osten des Landkreises Zwickau. Der vom Vorhaben betroffene Höllenbach liegt im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers Lungwitzbach-1 (DESN_5416-1). Dieser verfehlt die gemäß § 27 Abs. 1 WHG festgelegten Umweltziele, des guten ökologischen Potenzials sowie des guten chemischen Zustandes. Das ökologische Potenzial wird mit „schlecht“ (Zustandsklasse 5) bewertet. Der chemische Zustand wird als „nicht gut“ (Zustandsklasse 3) eingestuft.
3. Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung wurde am 8. Juni 2022 festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Danach besteht für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
- Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit durch die Gewässeröffnung zu erwarten.
- Auch sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt durch die Gewässeröffnung zu erwarten, sofern die fachbezogenen Hinweise eingehalten werden.
- Hinsichtlich des Bodens sind durch die Offenlegung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern die fachbezogenen Hinweise eingehalten werden. Im Zuge der Maßnahmenumsetzung kann es zu mechanischen Beeinträchtigungen des Bodens im Baubereich der temporär zu errichteten Baustraße durch den Einsatz schwerer Maschinen kommen. Insofern sind hinsichtlich der Ziele des Bodenschutzes entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen auf den Boden einzuplanen.
- Bauzeitlich können in Bezug auf das Schutzgut Wasser Gewässerverunreinigungen (Eintrübungen) eintreten. Gewässerorganismen und deren Lebensräume werden dadurch ggf. zeitweise beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr von Gewässerverunreinigungen durch Freisetzung von Wasserschadstoffen (z.B. Kraftstoffe, Hydrauliköle aus Baufahrzeugen/Maschinen) sowie ggf. durch Eintrag von Beton bzw. Zementstoffen. Diese nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser sind reversibel und können durch geeignete Vorsorgemaßnahmen minimiert bzw. ausgeschlossen werden.
- Ausgehend von Art und Umfang des Vorhabens sind die Umweltauswirkungen als nicht erheblich nachteilig zu werten. Durch das Vorhaben wird in die Ufer sowie Sohle des Gewässers eingegriffen. Diese werden neu angelegt und zum Teil technisch befestigt. So wird die Gewässersohle auf der gesamten Länge mit einer Steinschüttung (Wasserbausteine CP90/250) gesichert. Dies schränkt die eigendynamische Entwicklung des Gewässers ein und ist als dauerhaft und nicht reversibel zu betrachten. Dennoch stellt der Plan-Zustand eine deutliche Verbesserung zum vollständig verrohrten Bestand dar.
- Hinsichtlich der Auswirkung mit anderen bestehenden Vorhaben ist hier der Bau des Geh- und Radwegs mit einzubeziehen. Hierzu hat die Naturschutzbehörde ausgeführt, dass die Gewässeröffnung als Ersatzmaßnahme zeitgleich oder zusammen mit dem Bau des Geh- und Radwegs ausgeführt werden soll.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 42, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 10. Juni 2022
Landesdirektion Sachsen
Pfeifer
Referatsleiter
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