Bergbau, Bergbaufolgen
[09.06.2022] [47-0522/1141/6]
Landkreis Bautzen - Umweltverträglichkeitsvorprüfung für das Vorhaben "Errichtung eines Hafens am Partwitzer See"
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2022
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 19. März 2020 und mit der Aktualisierung des Antrags vom 21. September 2021 sowie mit Stand der aktualisierten Tekturplanung vom 11. Februar 2022 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH im Auftrag der Gemeinde Elsterheide bei der Landesdirektion Sachsen die Errichtung eines Hafens am Partwitzer See.
Mit Erreichen der Stauziele an den Seen im Lausitzer Seenland sollen diese touristisch genutzt werden. Auch der Partwitzer See ist Teil der neu gestalteten Seenkette der ehemaligen Bergbaulandschaft. Am südöstlichen Uferbereich des nördlichen Teils des Partwitzer Sees ist dafür bereits die Errichtung einer Ferienanlage mit Ferienhäusern und verschiedenen Freizeitangeboten sowie gastronomischen Einrichtungen geplant. Ergänzend dazu ist von der Gemeinde Elsterheide mit dem Vorhaben „Errichtung eines Hafens am Partwitzer See“ am südöstlichen Uferbereich des nördlichen Teils des Partwitzer Sees ein Schiffsanleger für die öffentliche Fahrgastschifffahrt kombiniert mit einem Sportboothafen mit Anlegemöglichkeit für Sportboote geplant.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Maßnahmen Gegenstand des Vorhabens:
Mit Schreiben vom 19. März 2020 und mit der Aktualisierung des Antrags vom 21. September 2021 sowie mit Stand der aktualisierten Tekturplanung vom 11. Februar 2022 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH im Auftrag der Gemeinde Elsterheide bei der Landesdirektion Sachsen die Errichtung eines Hafens am Partwitzer See.
Mit Erreichen der Stauziele an den Seen im Lausitzer Seenland sollen diese touristisch genutzt werden. Auch der Partwitzer See ist Teil der neu gestalteten Seenkette der ehemaligen Bergbaulandschaft. Am südöstlichen Uferbereich des nördlichen Teils des Partwitzer Sees ist dafür bereits die Errichtung einer Ferienanlage mit Ferienhäusern und verschiedenen Freizeitangeboten sowie gastronomischen Einrichtungen geplant. Ergänzend dazu ist von der Gemeinde Elsterheide mit dem Vorhaben „Errichtung eines Hafens am Partwitzer See“ am südöstlichen Uferbereich des nördlichen Teils des Partwitzer Sees ein Schiffsanleger für die öffentliche Fahrgastschifffahrt kombiniert mit einem Sportboothafen mit Anlegemöglichkeit für Sportboote geplant.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Maßnahmen Gegenstand des Vorhabens:
- die Errichtung eines öffentlichen Schiffsanlegers für die Fahrgastschifffahrt als Molenkonstruktion einschließlich Korrosionsschutz und technischer Ausrüstung für die Schifffahrt,
- die Ertüchtigung der vorhandenen Löschwasserentnahmestelle zur Slipanlage einschließlich Schwimmsteg, Landgang und Uferstützwand einschließlich Korrosionsschutz,
- der innere Hafenausbau mit Dalben, Schwimmstegen - Fingerstege für 112 Liegeplätze für Sportboote (56 motorangetriebene Boote und 56 nichtmotorangetriebene (Segel)-Boote) - Zugangsstegen, Ausrüstung (Poller, Strom, Wasserversorgung und Rettungsmittel),
- die Einrichtung einer neuen Löschwasserentnahmestelle sowie
- die verkehrs- und medientechnische Erschließung der vorgenannten Anlagen.
Für die Errichtung eines Hafens am Partwitzer See, welche der Nummer 13.12 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde unter Beachtung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG von der Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 7. Juni 2022 festgestellt, dass von dem Vorhaben „Errichtung eines Hafens am Partwitzer See“ bei Umsetzung der oben genannten Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe sowie die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes für diese Entscheidung sind:
- Die Nutzung des bereits vorhandenen Hafenbeckens und der schon bestehenden Anlagen sowie die Kombination von Schiffsanleger und Sportboothafen dienen der Gewährleistung einer nachhaltigen touristischen Entwicklung im Rahmen des Strukturwandels des ehemaligen Braunkohletagebaus und haben somit durch die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten und der Stärkung der touristischen Infrastruktur und Attraktivität positive Auswirkungen auf das in § 2 Absatz 1 UVPG benannte Schutzgut Mensch.
- Im Vorhabengebiet befinden sich keine keine NATURA-2000-Gebiete (also keine Special Protection Area-Gebiete (Vogelschutzgebiete) und keine Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine Nationalparke, keine Biosphärenreservate, keine Landschaftsschutzgebiete und keine Naturdenkmale.
- Aufgrund der lokalen Begrenztheit möglicher Auswirkungen des geplanten Sportboothafens mit Schiffsanleger bezogen auf die Größe und Regenerierbarkeit des Partwitzer Sees und dessen Seenverbundes und der Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, sind schwere und komplexe sowie dauerhafte und unumkehrbare Umweltauswirkungen auf die im § 2 Absatz 1 UVPG benannten Schutzgüter sowie erhebliche nachteilige Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht zu erwarten.
- Des Weiteren werden aufgrund der anthropogenen Vorbelastung des Vorhabengebietes und mangelnder Schwere und Komplexität möglicher Auswirkungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die im § 2 Absatz 1 UVPG benannten Schutzgüter erwartet.
- Ebenso lässt die Umsetzung des Vorhabens unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten.
- Die geringe Flächen- und Gewässerinanspruchnahme durch den Neubau des Schiffsanlegers und des Sportboothafens in dem bereits vorhandenen Hafenbecken lässt ebenso keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten.
- Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf natürlicher Ressourcen wie insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- die Vermeidung und Minimierung bau-, anlage und betriebsbedingter Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch die Realisierung des Vorhabens in einem bereits vorhandenen Hafenbecken und die Anwendung erprobter Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wie beispielsweise:
- Vermeidungsmaßnahme 1: Erhalt geschützter Biotope
- Vermeidungsmaßnahme 3: Abgrenzung der Staudenflure am Straßenrand
- Vermeidungsmaßnahme 4: Ökologische Baubegleitung
- Vermeidungsmaßnahme 7: Bauzeitenregelung
- Vermeidungsmaßnahme 9: Optische Anpassung der Mole durch Farbgebung
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind bei der Einsichtnahme in Unterlagen in den Räumen der Landesdirektion Sachsen gegebenfalls Schutzmaßnahmen zu beachten. Der freie Zutritt ist möglicherweise nur beschränkt möglich. Informationen dazu sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de einsehbar bzw. telefonisch für die Dienststelle Dresden unter der Nummer 0351 825-0 möglich.
Leipzig, den 7. Juni 2022
- Vermeidungsmaßnahme 3: Abgrenzung der Staudenflure am Straßenrand
- Vermeidungsmaßnahme 4: Ökologische Baubegleitung
- Vermeidungsmaßnahme 7: Bauzeitenregelung
- Vermeidungsmaßnahme 9: Optische Anpassung der Mole durch Farbgebung
Die Feststellung, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind bei der Einsichtnahme in Unterlagen in den Räumen der Landesdirektion Sachsen gegebenfalls Schutzmaßnahmen zu beachten. Der freie Zutritt ist möglicherweise nur beschränkt möglich. Informationen dazu sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de einsehbar bzw. telefonisch für die Dienststelle Dresden unter der Nummer 0351 825-0 möglich.
Leipzig, den 7. Juni 2022
Landesdirektion Sachsen
Oberhettinger
Referatsleiter
Oberhettinger
Referatsleiter