Immissionsschutz
[31.05.2022] [44-8431/2525/4]
Landkreis Meißen - ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH beantragt die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Str. 3 beantragte mit Datum vom 22. Oktober 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 und den Nrn. 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die Erweiterung der Einhausung des Fallwerkes, der Erneuerung der Dachhaube des Schmelzhauses und der Ertüchtigung der Absaughaube Schlackebeet.
Für die Änderung des Stahl- und Walzwerkes, die den Nrn. 3.3.1 und 3.6 Spalte 2 Anlage 1 UVPG zuzuordnen sind, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Einzelfallprüfung gemäß § 9 Absatz 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Relevante Erhöhung der an den maßgeblichen Immissionsorten bisher vorhandenen Geräuschimmissionen sind nicht zu erwarten. An nahezu allen maßgeblichen Immissionsorten bleibt die Belastung unverändert oder verringert sich leicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich unter
einsehbar.
Dresden, den 23. Mai 2022
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Str. 3 beantragte mit Datum vom 22. Oktober 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 und den Nrn. 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die Erweiterung der Einhausung des Fallwerkes, der Erneuerung der Dachhaube des Schmelzhauses und der Ertüchtigung der Absaughaube Schlackebeet.
Für die Änderung des Stahl- und Walzwerkes, die den Nrn. 3.3.1 und 3.6 Spalte 2 Anlage 1 UVPG zuzuordnen sind, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Einzelfallprüfung gemäß § 9 Absatz 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die Gesamtkapazität des Stahlwerkes (Produktion von max. 1,4 Mio t Stahl pro Jahr) bleibt von der geplanten Änderung unberührt.
- Die beantragten Maßnahmen, insbesondere die Erweiterung der Fallwerkshalle, die Erneuerung der Dachhaube des Schmelzhauses und die Ertüchtigung der Absaughaube des Schlackebeetes dienen der Minderung bzw. Vorbeugung diffuser Emissionen mit dem Ziel, die Immissionen der Gesamtanlage zu senken.
- Mit den geplanten Vorhaben ergeben sich keinerlei Änderungen der Emissionen bzw. Immissionen von Gerüchen.
- Das Ergebnis der Schallimmissionsprognose der Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbh, ABD 43571-01/01/21 vom 12.10.2021 ist, dass die zulässigen Immissionswerte an allen maßgeblichen Immissionsorten bei den Produktionszuständen Draht- und Stäbewalzen nicht überschritten werden.
Relevante Erhöhung der an den maßgeblichen Immissionsorten bisher vorhandenen Geräuschimmissionen sind nicht zu erwarten. An nahezu allen maßgeblichen Immissionsorten bleibt die Belastung unverändert oder verringert sich leicht.
- Mit dem Vorhaben sind kein Abwasseranfall und keine Änderungen an den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verbunden. Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet. Damit ergeben sich durch das Vorhaben keine Auswirkungen auf das Grundwasser oder auf Oberflächengewässer.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich unter
einsehbar.
Dresden, den 23. Mai 2022
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter