Wasserwirtschaft
[13.05.2022] [47-0522/1088/39]
Landkreis Meißen - Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruchs Wetterberg in Ebersbach“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Mai 2022
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 beantragte die Baustoffwerke am Wetterberg GmbH & Co. KG die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruchs Wetterberg in Ebersbach“ die Entscheidung, das Planfeststellungsverfahren durch eine Plangenehmigung zu ersetzen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-VP).
Das beantragte Gewässerausbauvorhaben umfasst die folgenden Teilmaßnahmen:
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die Landesdirektion Sachsen gemäß 5 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG und Anlage 1 Nummer 13.18.1 zum UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung und nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien stellte die Landesdirektion mit Schreiben vom 10. Mai 2022 fest, dass das Gewässerausbauvorhaben „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruches Wetterberg in Ebersbach“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen sind und die auch bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können.
Für das Gewässerausbauvorhaben „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruches Wetterberg“ ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind bei der Einsichtnahme in Unterlagen in den Räumen der Landesdirektion Sachsen Regelungen für den Besucherverkehr zu beachten. Der freie Zutritt in die Räume der Landesdirektion Sachsen ist bis auf Weiteres nur beschränkt möglich. Informationen dazu sind auf der Homepage unter www.lds.sachsen.de einsehbar bzw. können telefonisch für die Dienststelle Dresden unter der Nummer 0351 825-0 erfragt werden. Nehmen Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Kontakt mit uns auf.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 beantragte die Baustoffwerke am Wetterberg GmbH & Co. KG die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruchs Wetterberg in Ebersbach“ die Entscheidung, das Planfeststellungsverfahren durch eine Plangenehmigung zu ersetzen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-VP).
Das beantragte Gewässerausbauvorhaben umfasst die folgenden Teilmaßnahmen:
- Umverlegung der Heidelache einschließlich der Gestaltung eines neuen Gewässerprofils im Abschnitt unterhalb der Oxydationsteiche bis Bereich der Zufahrt zum Bergwerksfeld auf einer Länge von etwa 850 m (km 0+000 bis 0+850),
- Schaffung von beidseitigen Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 10 m,
- Herstellung einer Verwallung linksseitig des Gewässers auf einer Länge von 50 m mit einer Höhe von ca. 40 cm über GOK (km 0+700 bis 0+750),
- Herstellung eines temporären Stillgewässes (Heidelache [alt]) im Abschnitt unterhalb der Oxydationsteiche bis zur Wiederanbindung des neu hergestellten Gewässerabschnittes der Heidelache im Bereich der Zufahrt zum Bergwerksfeld auf einer Länge von ca. 470 m,
- Verlegung der Einleitungsstellen des Sümpfungswassers in die Heidelache,
- Rückbau des Wehres (Station 1+842) in der Heidelache (alt).
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die Landesdirektion Sachsen gemäß 5 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG und Anlage 1 Nummer 13.18.1 zum UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung und nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien stellte die Landesdirektion mit Schreiben vom 10. Mai 2022 fest, dass das Gewässerausbauvorhaben „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruches Wetterberg in Ebersbach“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen sind und die auch bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können.
Für das Gewässerausbauvorhaben „Verlegung der Heidelache im Bereich des Steinbruches Wetterberg“ ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
- Durch das Vorhaben können Summationswirkungen mit den Auswirkungen des bestehenden Festgesteinstagebaus Wetterberg bzw. dessen geplanter Erweiterung entstehen. So z. B. Auswirkungen der Tagebauerweiterungsfläche, der Gasleitung und der Straße auf den Gewässerrandstreifen der Heidelache (neu) sowie Auswirkungen auf den nachbergbaulichen Zustand des Vorhabensgebietes.
- Im Rahmen der Nutzung natürlicher Ressourcen können nachteilige Auswirkungen bei der bauzeitlichen und anlagebedingten Einleitung und Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden.
- Im Zusammenhang mit dem Retentionsraumverlust bei HQ50 im Plan-Zustand der Heidelache (neu) können Risiken für den Menschen durch eine mögliche Hochwassergefährdung entstehen. Das geplante Vorhaben widerspricht dem Erhalt von natürlichen Rückhalteflächen (§ 67 Abs. 1 WHG).
- Eine konkrete Anpassung der geplanten Maßnahmen an die Standortbedingungen des Gewässers Heidelache (neu) sowie eine Bewertung der Umsetzbarkeit der aufgeführten Zielvorgaben können nicht in ausreichendem Maße erkannt werden. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht auszuschließen.
- Durch die deutliche Verlängerung der Fließstrecke i. V. m. einem verringerten Sohlgefälle und der Vergrößerung des abflusswirksamen Profils ist eine Änderung des Abflussverhaltens der Heidelache (neu) zu erwarten. Somit können insbesondere bei Niedrigwasserabflüssen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sowohl auf das Schutzgut Wasser (Trockenfallen des Gewässers in Niedrigwasserzeiten) als auch auf die damit in Verbindung stehenden biologischen Qualitätskomponenten Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten/Phytobenthos nicht ausgeschlossen werden. Mögliche Vorkehrungen bzw. Gegenmaßnahmen sind planungsseitig nicht ausreichend untersetzt.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind bei der Einsichtnahme in Unterlagen in den Räumen der Landesdirektion Sachsen Regelungen für den Besucherverkehr zu beachten. Der freie Zutritt in die Räume der Landesdirektion Sachsen ist bis auf Weiteres nur beschränkt möglich. Informationen dazu sind auf der Homepage unter www.lds.sachsen.de einsehbar bzw. können telefonisch für die Dienststelle Dresden unter der Nummer 0351 825-0 erfragt werden. Nehmen Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Kontakt mit uns auf.
Dresden, den 12. Mai 2022
Landesdirektion Sachsen
Oberhettinger
Referatsleiter
Oberhettinger
Referatsleiter