Staatsstraßen
[07.04.2022] [32-0522/1340]
Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
"S 81 Neubau einer Radverkehrsanlage östlich Riesa"
Auslegung der Planunterlagen
Die LIST Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Geißlitz, Dallwitz, Lenz, Löthain und Lauterbach beansprucht.
Für das Bauvorhaben besteht gemäß § 1 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen vorgelegt:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
in der Gemeindeverwaltung Ebersbach, Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach während der allgemeinen Dienstzeiten
und in der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Zimmer 106, Staudaer Str. 1, 01561 Priestewitz während der allgemeinen Dienstzeiten
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen - SächsVwVfZG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 0351/825-3222) zugänglich.
1.
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 13. Juli 2022 - bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postanschrift), bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei den o. g. Gemeindeverwaltungen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu übergeben ist.Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Geißlitz, Dallwitz, Lenz, Löthain und Lauterbach beansprucht.
Für das Bauvorhaben besteht gemäß § 1 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen vorgelegt:
Nr. der Unterlage | Bezeichnung der Unterlage |
1 | Erläuterungsbericht (einschl. Aussagen zur Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) |
2 | Übersichtskarte |
3 | Übersichtslageplan |
5 | Lageplan |
6 | Höhenplan |
9 | Landschaftspflegerische Maßnahmen Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation |
10 | Grunderwerb Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis |
11 | Regelungsverzeichnis |
14 | Straßenquerschnitt |
18 | Wassertechnische Untersuchungen |
19 | Umweltfachliche Untersuchungen /UVS/LBP) Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
30. Mai 2022 bis einschließlich 29. Juni 2022
in der Gemeindeverwaltung Käbschütztal, Kirchgasse 4a, 01665 Käbschütztal während der allgemeinen DienstzeitenMontag, Mittwoch und Freitag |
09.00 bis 12.00 Uhr |
Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 hr |
in der Gemeindeverwaltung Ebersbach, Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach während der allgemeinen Dienstzeiten
Montag | 09.00 bis 11.00 Uhr |
Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
Donnerstag | 13.00 bis 15.00 Uhr |
Freitag | 09.00 bis 11.00 Uhr |
und in der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Zimmer 106, Staudaer Str. 1, 01561 Priestewitz während der allgemeinen Dienstzeiten
Montag | 07.00 bis 16.00 Uhr |
Dienstag | 08.00 bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | 07.00 bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 07.00 bis 16.00 Uhr |
Freitag | 07.00 bis 12.00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen - SächsVwVfZG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 0351/825-3222) zugänglich.
1.
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 13. Juli 2022 - bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postanschrift), bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei den o. g. Gemeindeverwaltungen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu übergeben ist.Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(pdf-Datei; 44 KB)
(einschl. Aussagen zur Wasserrahmenrichtlinie - WRRL)
(pdf-Datei; 0,34 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 3,67 MB)
(pdf-Datei; 13,03 MB)
(zip-Datei; 2,74 MB)
(zip-Datei; 1,21 MB)
Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
(zip-Datei; 9,5 MB)
Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis
(zip-Datei; 3,28 MB)
(pdf-Datei; 41 KB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(pdf-Datei; 0,27 MB)
(zip-Datei; 0,16 MB)
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung
(zip-Datei; 9,88 MB)